Wirtschaftsrecht Info - 03.2017

27.02.2017
|
Aktuelle Gesetzgebung:

Neue Hinweispflichten zur Verbraucherschlichtung

| Seit dem 1.2.2017 treten neue Informationspflichten für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung in Kraft. Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) müssen Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hingewiesen werden, inwieweit das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. |

Die neuen Informationspflichten für Unternehmen sollen nach Ansicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Transparenz schaffen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig auf einen Blick sehen können, welche Unternehmen zur Teilnahme an Schlichtung bereit sind und welche nicht. Auch die Unternehmen sollen von der Schlichtung profitieren. Mit ihrer Bereitschaft zur Streitschlichtung signalisieren sie ein kundenfreundliches und serviceorientiertes Interesse an einvernehmlichen Konfliktlösungen.

Worüber muss informiert werden?

Unternehmen müssen allgemein auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darüber informieren, ob sie

  • bereit sind oder
  • z. B. als Unternehmen im Bereich der Energieversorgung oder im Luftverkehr gesetzlich verpflichtet sind oder sich
  • freiwillig etwa als Mitglied eines Trägervereins einer Schlichtungsstelle verpflichtet haben,

an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Teilnahme kann, soweit dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, auch auf bestimmte Konflikte oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze beschränkt werden.

Sind Unternehmen allgemein nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen sie ihre künftigen Vertragspartner darüber ebenfalls auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren.

Unternehmen, die zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind, müssen darüber hinaus auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss die genaue Anschrift und die Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle enthalten. Kommt es zu einem Streit mit einem Kunden oder einer Kundin aus einem Verbrauchervertrag, müssen die Kunden schriftlich oder per E-Mail darüber informiert werden, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können. Gleichzeitig müssen sie mitteilen, ob sie zur Teilnahme am Verfahren dieser Stelle bereit oder verpflichtet sind.

Wer muss informieren?

Die Informationspflichten gelten grundsätzlich für jedes Unternehmen, das Verträge mit Verbrauchern abschließt. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Sie müssen weder auf ihrer Webseite noch in ihren AGB allgemeine Informationen über eine Verbraucherschlichtung zur Verfügung stellen. Maßgeblich ist die Kopfzahl der Personen, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile, zum 31. Dezember des Vorjahres. Für Unternehmen, die sich zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind, gilt diese Ausnahme nicht.


Haftungsrecht:

Stadt haftet, wenn Feuerwehr mit umweltschädlichem Löschschaum auf dem Betriebsgelände löscht

| Setzt die Feuerwehr einen umweltschädlichen und zwischenzeitlich verbotenen Löschschaum beim Brand auf einem Betriebsgelände ein, haftet die Stadt für die dadurch entstehenden Folgeschäden. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Unternehmens, auf dessen Firmengelände es einen Brandeinsatz gegeben hatte. Der leitende Kommandant der Berufsfeuerwehr der Stadt ordnete dabei den Einsatz von Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltigem Löschschaum an. Damit sollte insbesondere ein Übergreifen des Brandes auf das Nachbargebäude verhindert werden. Bestandteile des Löschschaums, der wegen des Inhaltsstoffes PFOS bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden durfte, gelangten in den Boden des Grundstücks und in das Grundwasser. Die Umwelt- und Gewerbeaufsicht der Stadt verpflichtete das Unternehmen als Grundstückseigentümer, den Boden und das Grundwasser zu untersuchen. Wegen der dabei gefundenen PFOS-Verunreinigung wurde das Unternehmen zudem zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Das Unternehmen verlangt die dazu aufgewandten Kosten erstattet. Außerdem möchte es festgestellt wissen, dass die Stadt für weitere Schäden ersatzpflichtig ist.

Das Landgericht Baden-Baden hielt den Einsatz des Löschschaums im konkreten Fall für amtspflichtwidrig. Es hat dem Grunde nach festgestellt, dass die Stadt zum Ersatz der durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Schäden am Grundstück der klagenden Firma verpflichtet ist.

Das OLG hat die Haftung der Stadt dem Grunde nach bestätigt. Es hat diese aber auf die Folgen beschränkt, die beim Verwenden des PFOS-haltigen Löschschaums entstanden sind. Er hat die Auffassung vertreten, der Einsatz dieses Löschschaums sei in Anbetracht der umweltschädigenden Wirkung des Schaums in der konkreten Brandsituation ermessensfehlerhaft gewesen. Der Senat folgte der Einschätzung des von ihm angehörten Brandsachverständigen. Der hatte festgestellt, dass der besondere Vorteil dieses Löschschaums, nämlich einen Flüssigkeitsfilm auf einer ebenen Fläche (z. B. auf Flüssigkeiten) zu bilden, in der konkreten Situation des Brandes einer Halle mit einem Trümmerfeld nicht nutzbar war. Die sonstigen Wirkungen (insbesondere die Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers, um die Löschwirkung zu steigern) hätte auch mit einem nicht PFOS-haltigen Löschschaum erreicht werden können. So wären die eingetretenen Umweltbelastungen vermieden worden. Auch die weitere Einschätzung des Sachverständigen, dass die umweltgefährdenden Eigenschaften des eingesetzten Löschschaums zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes in Feuerwehrkreisen bekannt waren und daher auch dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr hätten bekannt sein müssen, teilte der Senat.

Da mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe lediglich festgestellt wurde, dass die Stadt für die Folgen des PFOS-Löschschaumeinsatzes grundsätzlich ersatzpflichtig ist, ist die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes noch offen. Diese Frage wird nun zunächst das Landgericht Baden-Baden prüfen müssen.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.1.2017, 1 U 146/14, Abruf-Nr. 192001 unter www.iww.de.


Sozialversicherung:

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten: Seit 2017 gelten neue Regeln zur Sozialversicherung

| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihr Schreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten und Praktikanten aus 2004 überarbeitet. Die Neuregelungen gelten bereits ab 1.1.2017 – und zwar nicht nur für neue, sondern auch für Beschäftigungen, die vor 2017 aufgenommen wurden. |

Werkstudentenprivileg

Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, sind Studenten als Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig. Als beschäftigte Studenten (sogenannte Werkstudenten) sind sie allerdings unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.

Damit das Werkstudentenprivileg anwendbar ist, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Status als ordentlich Studierender
  • Immatrikulation an der Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
  • Die Beschäftigung „neben“ dem Studium (20 Wochenstunden-Grenze)

Neuregelungen (auszugsweise)

Die Hochschulausbildung wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung beendet, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung schriftlich unterrichtet worden ist.

Beispiel | Ein Unternehmen beschäftigt einen Studenten, der seine letzte schriftliche Prüfung am 30.4.2017 schreibt. Das Prüfungsergebnis erhält er postalisch am 15.6.2017.

Der Student hätte bislang nur bis zum 30.4.2017 als „Werkstudent“ gegolten. Nach der neuen Sichtweise der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist er „Werkstudent“ bis zum 30.6.2017.

Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann Versicherungsfreiheit auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon gehen die Spitzenorganisationen aber nicht mehr aus, wenn eine solche Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

Beispiel | Ein Student nimmt am 1.4.2017 eine unbefristete Beschäftigung (25 Std. pro Woche) auf. Davon werden sieben Stunden nur am Wochenende geleistet.

Die Versicherungsfreiheit ist hier ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt werden wird.

Beachten Sie | Ein Student darf seine Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausweiten. Die Beschäftigungsdauer bei demselben oder verschiedenen Arbeitgebern darf aber nicht über 182 Kalendertage bzw. 26 Wochen im Zeitjahr hinausgehen.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten ist wegen der zahlreichen Besonderheiten sehr komplex. Arbeitgeber sind gut beraten, sich mit den (neuen) Vorgaben zu beschäftigen.

Quelle | Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten, Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016, Abruf-Nr. 191542 unter www.iww.de.


Gesetzesänderung:

Teileinkünfteverfahren nur bei maßgeblichem Einfluss auf die Tätigkeit der GmbH

| Durch eine gesetzliche Neuregelung wird das Teileinkünfteverfahren bei einem zu mindestens einem Prozent beteiligten Gesellschafter ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 nur noch gewährt, wenn er durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann. |

Anstelle der Abgeltungsteuer können GmbH-Gesellschafter Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 Prozent der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 Prozent der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens einem Prozent beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Bei der zweiten Alternative ist es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht erforderlich, dass der Gesellschafter wegen seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann.

Auf diese Entscheidung hat nun der Gesetzgeber reagiert. Danach ist das Teileinkünfteverfahren nur noch zu gewähren, wenn der Gesellschafter durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann. Diese Regelung gilt erstmals ab dem VZ 2017.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 3000; BFH, Urteil vom 25.8.2015, VIII R 3/14, Abruf-Nr. 179989 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this