Wirtschaftsrecht Info - 11.2013

19.10.2013
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Insolvenz:

Gläubigerbenachteiligung bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Zahlt ein Gesellschafter, dem im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag von der Gesellschaft Darlehen zurückgewährt worden sind, die erhaltenen Beträge an die Gesellschaft zurück, um die ursprüngliche Vermögenslage der Gesellschaft wiederherzustellen, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung.

Diese grundsätzlich erst einmal positive Entscheidung für den Gesellschafter traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass die Rückführung des Saldos nach der Insolvenzordnung anfechtbar sein kann, wenn die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank erfolgt, für das der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet (BGH, IX ZR 229/12).


Grunderwerbsteuer auslösende Änderung des Gesellschafterbestands

Ein Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Die Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Dies setzt indes voraus, dass mindestens 95 Prozent der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

Im Streitfall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GbR innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs verliert ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht. Erwirbt dieser (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich auch dann neuer Gesellschafter, wenn das Ausscheiden und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen.

Hinweis: Unter gewissen Voraussetzungen können die grunderwerbsteuerlichen Folgen durch eine Rückübertragung der Gesellschaftsanteile vom neuen Gesellschafter auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden (BFH, II R 3/11).


Betriebsausgaben:

Zum Abflusszeitpunkt bei Zahlung per Kreditkarte

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Im Zuge der Gewinnermittlung erfolgt also eine Gegenüberstellung von erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip). Bei Zahlung mit einer Kreditkarte erfolgt der Abfluss bereits mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Kontobelastung. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Für den Abflusszeitpunkt kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert.

Zwar fallen bei der Kreditkarte Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander. Die Kreditfunktion steht nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hier jedoch nicht im Vordergrund, sondern ist lediglich Folge der banktechnischen Behandlung. Mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs hat der Kreditkarteninhaber alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Deshalb fließt der Betrag mit der Unterschriftsleistung ab (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 1875/10).


Verdeckte Gewinnauschüttung:

Unbestimmte Regelungen zur Kürzung des Tantiemeanspruchs vermeiden

Soll der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Gewinntantieme erhalten, ist bei der Abfassung der Vereinbarung höchste Vorsicht geboten. Wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nämlich jüngst entschieden hat, können unbestimmte Regelungen zur Kürzung des Tantiemeanspruchs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Im Streitfall wurde im Geschäftsführervertrag ein Passus aufgenommen, wonach die Tantieme gekürzt werden konnte, wenn es die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erfordert. Zwar enthielt die Vereinbarung Vorgaben für die Kürzung, jedoch waren diese so unbestimmt, dass es aus der Sicht eines außenstehenden Dritten unklar war, ob und in welcher Höhe die Tantiemeansprüche letztlich Bestand haben würden.

Beachten Sie: Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Geschäftsführers in diesen Fällen dann ebenso nicht mehr an wie auf die Fremdüblichkeit und die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung (FG Sachsen-Anhalt, 3 K 309/09).

 

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