Baurecht Info - 03.2018

2.03.2018
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VOB/B:

Bauvertragsrecht 2018: VOB/B bleibt unverändert

| Die VOB/B bleibt auch im Zeitalter des seit 1.1.2018 geltenden – neuen – Bauvertragsrechts im BGB unverändert. Es besteht zumindest derzeit kein Aktualisierungsbedarf. Das hat der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit angesiedelte Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) bekannt gegeben. |

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird vom DVA, einem von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetzten Gremium, erarbeitet und fortgeschrieben. In ihr sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Der DVA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Eine Neuregelung der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht. Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.

Quelle | Beschluss zur VOB/B vom 18.1.2018, Abruf-Nr. 199077 unter www.iww.de.


Teilbürgschaften:

Wann kann ein Bauunternehmen Sicherheiten austauschen?

| Ein Auftragnehmer möchte seinen Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft ablösen. Er möchte den Betrag in zwei Bürgschaften aufsplitten. Ist das in irgendeiner Form problematisch? Es ist diesbezüglich nichts vertraglich vereinbart. |

Antwort | Das Aufsplitten der Bürgschaft wird man dem Auftragnehmer wohl nicht verwehren können. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat diese Vorgehensweise für zulässig erachtet.

Dieses Begehren hat in der Regel den Hintergrund, dass der Bürge das Volumen für Einzelbürgschaften für den Auftragnehmer limitiert hat. Dann bleibt nur die Möglichkeit zu splitten. Vorsicht ist nur angesagt, wenn die Teilbürgschaften unterschiedliche Sicherungszwecke haben sollen (also z. B. eine Bürgschaft für Bauteil A und eine für Bauteil B). Davon würden wir abraten. Denn wenn Sie dann einen teuren Mangel am Bauteil A haben, haftet dafür nur die eine der beiden Bürgschaften. Ihr Auftraggeber hätte dann also nur die halbe Sicherheit. Außerdem gibt es Mängel, die sich nicht ohne Weiteres einzelnen Bauteilen zuordnen lassen oder mehrere betreffen.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.12.2014, 5 U 9/14, Abruf-Nr. 198891  unter www.iww.de.


Mangel der Werkleistung:

Dauerhaft stabiler Farbton als vereinbarte Beschaffenheit

| Vergilbt nach Ablauf eines halben Jahres nach den Malerarbeiten die verwendete Farbe und entspricht damit nicht mehr dem Farbton, den die Parteien vorab auf einer Probefläche besichtigt haben, ist dies ein Mangel der Werkleistung. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Nach Ansicht der Richter gilt dies auf jeden Fall, wenn der Auftraggeber unkundig ist und ohne das Vergilbungsrisikos zu erörtern, vor oder bei Vertragsschluss erwarten darf, dass sich der Anstrich nicht nach so kurzer Zeit mehr als nur unwesentlich verändern würde.

Quelle | BGH, Urteil vom 31.8.17, VII ZR 5/17, Abruf-Nr. 197146 unter www.iww.de.


Besondere Vergütung:

Mengenänderungen unverbindlicher Bedarfsposition: Kein Recht zur Preisanpassung

| Das Preisanpassungsrecht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gilt nur, wenn die verbauten Massen unerwartet von den in der Leistungsbeschreibung verbindlich vereinbarten Vordersätzen abweichen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Bei Mengenänderungen einer Bedarfsposition kommt eine Preisanpassung nur in Betracht, wenn beide Parteien von einer bestimmten zu erwartenden Menge ausgegangen sind. Enthält das Leistungsverzeichnis keine solche verbindliche Mengenangabe, ist die Leistung nach dem vereinbarten Vertragspreis abzurechnen.

Quelle | BGH, Urteil vom 11.10.2017, XII ZR 8/17, Abruf-Nr. 197597 unter www.iww.de.


Vertragsrecht:

Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung schuldet auch Beratung zu Mietereinbauten

| Ingenieurbüros, die umfassend mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt sind und sich auch um Mietereinbauten kümmern müssen, haben insgesamt für die ordnungsgemäße Planung und Bauüberwachung einzustehen. Sie müssen gegenüber den Mietern Beratungsleistungen erbringen, Vorschläge der am Bau Beteiligten würdigen und bauordnungs- bzw. öffentlich-rechtliche Vorgaben in allen Bereichen einhalten. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Einvernehmen mit dem Bundegerichtshof (BGH) entschieden. Brandschutztechnische Auflagen, die das Gesamtgebäude betreffen und in die Bereiche der Mietereinbauten „fachtechnisch hineinragen“, sind mit den Mietern abzustimmen, um im Ergebnis eine fachgerechte Planungslösung zu erzielen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 18.8.2015, 24 U 76/13, Abruf-Nr. 198911 unter www.iww.de.

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