PRIVATES BAURECHT

Die Rechtsvorschriften des privaten Baurechts regeln hingegen die im Rahmen der Baufreiheit bestehenden Rechtsbeziehungen der an der Planung und Durchführung eines Bauwerks Beteiligten sowie der dem Bauwerk unmittelbar dienenden Anlagen.

BGB Werksvertragsrecht

Maßgebliche Rechtsvorschriften des Zivilrechts für die Herstellung eines Bauwerkes sind die §§ 631 ff. des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nämlich das gesamte zivilrechtliche Werkvertragsrecht. Für einen Werkvertrag gilt somit, sofern nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich das BGB.

Weil der BGB Werkvertrag jedoch den spezifischen Bedürfnissen der Baupraxis nicht ausreichend Rechnung trug und weil insbesondere die öffentlichen Auftraggeber klare und einheitliche Grundsätze für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen schaffen wollten, wurde von 1921 bis 1926 auf Ersuchen des Reichstages vom Reichsverdingungsausschuss unter Leitung des Reichsfinanzministeriums die VOB ausgearbeitet und seitdem in regelmäßigen Abständen novelliert.

Die VOB enthält in der heutigen Form drei Teile.

Die VOB/A

Teil A regelt die allgemeinen Bedingungen über die Vergabe von Bauleistungen. Regelungsgegenstand sind somit die Abläufe bis zum entgültigen Abschluss eines Bauvertrages. Die allgemeinen Bestimmungen des BGB über das Zustandekommen eines Vertrages werden durch Einzelbestimmungen des Teil A für den VOB-Vertrag modifiziert.

Die VOB/B

Teil B regelt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach Vertragsschluss. Gemeint sind hiermit die Vorgänge die bis zur Erfüllung, also der Herstellung des ordnungsgemäßen Werks und der Bezahlung der vereinbarten Vergütung der Vertragspartner von Bedeutung sind.

Wichtigster Regelungsteil der VOB/B sind die Folgen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen.

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