Leistungszeitbestimmung:
Bauvertrag: Entbehrlichkeit der Mahnung
| Eine Klausel in einem Bauvertrag, die vorsieht, dass die Ausführungszeit zwölf Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, beinhaltet keine den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügende Leistungszeitbestimmung. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. |
Grundsatz
Der außergerichtliche Eintritt des Verzugs setzt als Regel eine Mahnung in Form eines ernsthaften Leistungsverlangens voraus. Die Mahnung ist allerdings in den […]