Baugenehmigung:
Nachbar muss Lichtreflexionen durch glasierte Dachziegel hinnehmen
| Die mit der Verwendung glasierter Dachziegel verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit. |
Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ab. Dieser hatte seine Klage u.a. damit begründet, dass Lichtimmissionen von der Dacheindeckung mit glasierten Ziegeln ausgehen würden. Die Richter machten deutlich, dass eine Rücksichtslosigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei. Maßgeblich hierfür seien der Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenbereiche. Berücksichtigt werden müsse zudem die Frage, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Durch entsprechende Anpflanzungen hätte er den – ohnehin kaum betroffenen – schutzwürdigen Gartenbereich abschirmen können. Der stärker von möglichen Reflexionen betroffene Zufahrtsbereich seines Hauses sei ohnehin nicht zum regelmäßigen Außenwohnbereich bestimmt.
Quelle | OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.7.2014, 1 LA 168/13, Abruf-Nr. 143473 unter www.iww.de.
Vertragsumfang:
Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten müssen bei gemeinsamem Auftrag verbunden werden
| Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass anderenfalls die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen würden. Es erscheine in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
Quelle | OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.3.2014, 13 U 1764/12, Abruf-Nr. 143491 unter www.iww.de.
Vertragsrecht:
Abrechnung bei Teilkündigung eines Pauschalpreisvertrags
| Strittig ist oft, wie ein Pauschalvertrag nach einer Teilkündigung abzurechnen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine Entscheidung hierzu getroffen. |
Die Richter entschieden, dass der Werklohnanspruch des Unternehmers auch auf die Weise berechnet werden könne, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird. Voraussetzung für diese Vorgehensweise sei aber, dass lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zulasten des Bestellers verdeckt werden können.
Quelle | BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 176/12, Abruf-Nr. 175857 unter www.iww.de.
Bauvertrag:
Gewährleistungsbürgschaft über sieben Prozent der Auftragssumme ist unwirksam
| In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von sieben Prozent der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam. |
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit einem Auftragnehmer recht. Die Richter argumentierten damit, dass sich in der Praxis der privaten Bauwirtschaft zur Absicherung der dem Auftraggeber nach Abnahme zustehenden Gewährleistungsansprüche die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft von höchstens fünf Prozent der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durchgesetzt habe. Diese Höhe der Sicherheit trage dem Umstand Rechnung, dass das Sicherungsinteresse des Auftraggebers nach der Abnahme deutlich geringer ist als in der Vertragserfüllungsphase. Sie nehme vor allem Rücksicht darauf, dass die Belastung des Auftragnehmers durch Sicherheiten nach der Abnahme schon mit Rücksicht darauf, dass er den Vertrag erfüllt hat und dem Auftraggeber wegen des geschuldeten Werklohns auch noch Leistungsverweigerungsrechte zustehen können, gering zu halten ist. Dazu zähle auch eine Belastung mit Avalzinsen. Eine deutlich höhere Sicherung über einen Zeitraum weit über die Abnahme hinaus sei daher nicht mehr hinnehmbar.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.10.2014, VII ZR 164/12, Abruf-Nr. 172887 unter www.iww.de.