Baurecht Info -03.2014

18.02.2014
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Vertragsinhalt:

Erfordernis eines Gefälles auf einer Hof- und Zugangsfläche

Ob eine Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage ein Gefälle zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser haben muss, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass es in der Baubeschreibung nicht vorgesehen und auch nicht zwingend erforderlich ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Bauunternehmer, der die Anlage errichtet hatte. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es vielmehr allein darauf ankomme, ob der Besteller ein solches Gefälle nach den Vertragsumständen, insbesondere dem vereinbarten Qualitäts- und Komfortstandard, erwarten könne. Entsprechende Qualitätsanforderungen könnten sich nicht nur aus dem Vertragstext ergeben. Vielmehr seien auch die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfelds, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes zu berücksichtigen. Entspreche das versprochene Bauwerk dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, könne der Besteller in der Regel auch die Ausführung nicht näher beschriebener Details in diesem Standard verlangen und müsse sich nicht mit einem Mindeststandard zufriedengeben (BGH, VII ZR 275/12).


Gewährleistung:

Auch bei Arglist des Unternehmers gilt die Verjährungsfrist von 10 Jahren

Erfolgte die Baumaßnahme vor mehr als zehn Jahren, kann der Bauherr gegen den Bauunternehmer keinen Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten mehr durchsetzen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Mannes hin, der ein Wohnhaus hatte errichten lassen. Erst nach über zehn Jahren stellte er einen Mangel an der Wärmedämmung fest. Die erforderlichen Sanierungskosten wollte er von dem Bauunternehmer ersetzt bekommen. Die Richter am OLG wiesen seine Klage jedoch ab. Es gelte die im Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese beginne mit Abnahme der Bauleistung. Dabei sei unerheblich, ob der Bauunternehmer arglistig den Mangel verschwiegen habe. Werde der Mangel erst nach Ablauf der zehn Jahre entdeckt, seien auch in diesem Fall Nacherfüllungs- oder Schadenersatzansprüche verjährt (OLG Karlsruhe, 4 U 149/13).


Nachbarschutz:

Wettbüro ist im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich rücksichtslos

Die Einrichtung eines Wettbüros bzw. einer Wettannahmestelle im allgemeinen Wohngebiet stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme dar.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall eines Mannes entschieden, der Sportwetten vermittelt. Er ist Mieter von 93 qm großen Geschäftsräumen, in denen früher ein Backshop betrieben wurde. Sein Vorhaben, dort ein Wettbüro – u.a. mit 12 TV-Bildschirmen – zu betreiben, lehnte das Bezirksamt mit der Begründung ab, es stehe im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets. Die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte zusätzlich zu den bereits in der näheren Umgebung vorhandenen drei Spielhallen und einem Wettbüro führe zu einer Störung der im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Wohnnutzung. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, im allgemeinen Wohngebiet sei ein nicht störender, gewerblicher Kleinbetrieb selbst dann zulässig, wenn er rechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Das Wettbüro störe die umliegende Wohnnutzung nicht unzumutbar. Die Öffnungszeit liege nur zwischen 11.00 und 22.00 Uhr. Zudem liege das Grundstück an einer stark befahrenen Verkehrsstraße, die an ein Mischgebiet angrenze. Nachteile für die angrenzende Nachbarschaft blieben aus, da die Kunden lediglich ihre Wettscheine abgäben.

Das VG wies die jedoch Klage ab. Im allgemeinen Wohngebiet seien gewerbliche Kleinbetriebe nur zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung verursachen könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar handele es sich bei einem Wettbüro oder einer Wettannahmestelle um einen solchen gewerblichen Kleinbetrieb. Die in Rede stehende Nutzung der Geschäftsräume verstoße jedoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte, die durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt werde und dabei den Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspreche. Infolge des An- und Abfahrtverkehrs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, der speziellen, dem Wohnen widersprechenden Eigenart des Wettbürobetriebs und des mit deren Nutzung verbundenen typischen Verhaltens der Besucher bestehe ein Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung. Der Betrieb des Wettbüros beeinträchtige die Wohnnutzung, dränge diese zurück und sei daher regelmäßig rücksichtslos. Auch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sei keine Ausnahme hiervon zu machen (VG Berlin, 13 K 2/13).

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