Baurecht Info - 04.2024

1.04.2024
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Bauantrag:

Eintrag in Baulastenverzeichnis hindert Erteilung einer Baugenehmigung

| Der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes an der Grundstücksgrenze fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, die für den Grenzbereich die Freihaltung von jeglicher Bebauung regelt. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |

Baulast seit 40 Jahren eingetragen

Die Klägerin stellte einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes an der Grenze zum Nachbargrundstück. Im Baulastenverzeichnis ist seit mehr als 40 Jahren eine Baulast eingetragen, nach der das Baugrundstück der Klägerin in der Länge eines (seinerzeit geplanten und genehmigten) Anbaus an ein Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück und in einer Breite von drei Metern von jeglicher Bebauung freizuhalten ist.

Unter Hinweis auf diese Baulastregelung lehnte der Beklagte, die Baugenehmigungsbehörde, den im vereinfachten Genehmigungsverfahren gestellten Bauantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, mit der sie u.a. die Erteilung der Baugenehmigung beanspruchte. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Baulast sei hinsichtlich der Länge der freizuhaltenden Fläche unbestimmt und deshalb unwirksam. Jedenfalls sei die Baulast in dem Baulastenverzeichnis zu löschen, weil zwischenzeitlich in der Umgebung nahezu auf allen Grundstücken grenzständige Bauten entstanden seien. Das VG wies die Klage ab.

Kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben

Es fehle der Klage an einem sog. Rechtsschutzinteresse. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sei der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gesetzlich beschränkt. So seien Vorschriften nach der Landesbauordnung grundsätzlich nicht zu prüfen. Dementsprechend blieben auch eingetragene Baulasten generell unberücksichtigt.

Baulast war unmissverständlich

Gleichwohl sei die Baubehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht verpflichtet, bauordnungsrechtliche Fragen gänzlich auszublenden. So dürfe sie im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung versagen, wenn das Bauvorhaben offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße und deshalb nicht verwirklicht werden könne. So sei es hier. Die in Rede stehende Baulast enthalte die unmissverständliche Aussage, dass der Grenzbereich auf dem Klägergrundstück, auf dem das geplante Wohngebäude zu stehen kommen solle, von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Unter verständiger objektiver Würdigung sei auch bestimmbar, in welcher Länge das Bauverbot gelte: Diese ergebe sich aus den seinerzeitigen Baugenehmigungsunterlagen zu dem Nachbaranbau. Sei eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen, entfalte sie ihre Wirksamkeit. Sie sei anders als bei einer hier nicht gegebenen Nichtigkeit nicht ständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Bauantragsteller muss handeln

Erst im Fall der Eintragung eines (allerdings in einem eigenem Verwaltungsverfahren nach Wegfall eines öffentlichen Interesses durch die Bauaufsichtsbehörde auszusprechenden) Verzichts auf die Baulast entfalle ihre Wirksamkeit. Es sei Sache des Bauantragstellers, ein solches Verzichtsverfahren (ggf. nach zivilrechtlicher Abklärung von Nachbarrechtspositionen) anzustoßen. Die Baugenehmigungsbehörde sei indes nicht verpflichtet, mit der Bescheidung eines Bauantrags zuzuwarten, bis der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehende Hindernisse ausgeräumt seien.

Quelle | VG Mainz, Urteil vom 6.12.2023, 3 K 47/23.MZ, PM 2/24


Naturschutz:

01

| Die Naturschutzbehörden sind grundsätzlich befugt, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagen nachträgliche Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu treffen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. |

Zeitweise Abschaltung der Anlage

Die Klägerin wendet sich gegen nachträgliche zeitliche Beschränkungen des Betriebs ihrer bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen, die die Beklagte gestützt aus Gründen des Fledermausschutzes angeordnet hat. Die im Jahr 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält keine Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Fledermäusen. Nachdem später Totfunde verschiedener Fledermausarten im Bereich der Anlagen gemeldet und Bestandserfassungen zu Fledermäusen angestellt worden waren, verfügte die Beklagte unter näheren Maßgaben zu meteorologischen Rahmenbedingungen eine nächtliche Abschaltung der Anlagen vom 15. April bis zum 31. August eines Jahres. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Wenn sich die Sach- oder Rechtslage ändert, sind nachträgliche Anordnungen möglich

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung steht nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen auf der gesetzlichen Grundlage (hier: § 3 Abs. 2 BNatSchG) nicht generell entgegen. Das BNatSchG (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) begründet eine unmittelbare und dauerhafte Verhaltenspflicht, die auch bei Errichtung und Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Windenergieanlagen zu beachten ist.

Zwar ist aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlagenbetrieb auch als rechtmäßig anzusehen. Das gilt aber nur in den Grenzen der auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bezogenen Feststellungswirkung der Genehmigung, wonach die genehmigte Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Aufgrund der Anknüpfung an den Genehmigungszeitpunkt erstreckt sich diese Feststellungswirkung nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage, wie im vorliegenden Fall. Die streitige Anordnung bewirkt auch keine der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde vorbehaltene (Teil-)Aufhebung der Genehmigung.

Es war rechtlich auch einwandfrei, so das BVerwG, dass das OVG hier einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bejaht hat, weil durch den Betrieb der Windenergieanlagen das Tötungs- und Verletzungsrisiko von Exemplaren der besonders geschützten Fledermausarten signifikant erhöht sei.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 19.12.2023, 7 C 4.22, PM 95/23

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