Baurecht Info - 07.2020

10.07.2020
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Architektenrecht:

Muss ein Architekt dem Bauherrn Steuervorteile verschaffen?

| Kann der Architekt nicht erreichen, dass eine Baumaßnahme in einer bestimmten Art und Weise steuerlich absetzbar ist, haftet er dafür nur, wenn ihn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen. Die Haftung droht ferner, wenn der Architekt eine falsche Auskunft gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte. |

Das hat das Landgericht (LG) Rostock entschieden. Als Treuhänder des Auftraggebers ist der Architekt zwar nicht verpflichtet, öffentliche Fördergelder zu beantragen oder die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Auftraggeber Sonderabschreibungen (z. B. für denkmalgeschützte Objekte) in Anspruch nehmen kann. Das müsste explizit vereinbart werden. Er muss aber die wirtschaftlich-finanziellen Belange seines Auftraggebers beachten, wenn er diese kennt. Deshalb kann er für eine Falschauskunft auch haften, wenn er diese lediglich gefälligkeitshalber erteilt.

Quelle | LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019, 2 O 495/18, Abruf-Nr. 212787 unter www.iww.de.


Bauplanung:

Planungsmängel: Enthaftung setzt Bedenkenhinweis voraus

| Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadenersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar gewünscht hat. |

Voraussetzung für den Haftungsausschluss ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, dass der Bauherr die Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt hat.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018, 19 U 83/16, Abruf-Nr. 214266 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 22.05.2019, VII ZR 254/18.


Bauplanung:

Objektplanung muss höchste Wasserstände berücksichtigen

| Ein Architekt muss den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser berücksichtigen. Er muss seiner Planung die (höchsten) Grundwasserstände zugrunde legen, auch wenn diese in der Vergangenheit selten und zuletzt gar nicht mehr erreicht worden sind. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf festgehalten. Die Planungsergebnisse müssen also auf der sicheren Seite liegen. Darüber hinaus muss die Planung nicht nur zu einer fachlich richtigen, sondern auch zu einer dauerhaften Abdichtung führen.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2019, 23 U 102/18, Abruf-Nr. 215258 unter www.iww.de.

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