Aktuelle Gesetzgebung:
Reform des Bauvertragsrechts
| Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in den Bundestag eingebracht. Dadurch soll der rechtliche Boden sicherer werden, auf dem Verträge zwischen Bauherren und Baufirmen geschlossen werden. |
Die Bundesregierung begründet ihr Vorhaben damit, dass Bauverträge bisher dem Werkvertragsrecht unterliegen, das aber „sehr allgemein gehalten“ und „für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge häufig nicht detailliert genug“ sei. Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts seien „nicht gesetzlich geregelt, sondern der Vereinbarung der Parteien und der Rechtsprechung überlassen“, schreibt die Bundesregierung in der Einleitung des Gesetzentwurfs. Als wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs nennt sie deshalb einen besseren Verbraucherschutz für Bauherren.
Dazu will die Bundesregierung die allgemeine Regelung des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) um spezifische Regelungen eines Bauvertragsrechts ergänzen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört die Einführung der neuen Rechtsfigur eines Verbraucherbauvertrages im BGB. Unter anderem soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer ein sogenanntes Anordnungsrecht erhalten, das heißt die Befugnis, Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anzuordnen. Außerdem soll das Kündigungs- und Widerrufsrecht klar geregelt werden.
Weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die Haftung, wenn mangelhaftes Material verbaut worden ist. In diesem Fall ist der ausführende Handwerker nach geltender Rechtslage verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann aber gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen und bleibt auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau sitzen. Dies soll mit dem Gesetzentwurf zugunsten des Handwerkers geändert werden.
Der Bundesrat hat am 22.4.16 eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungswünschen beschlossen, welche die Bundesregierung teils ablehnend, teils zustimmend oder abwägend beantwortet hat.
Quelle | Deutscher Bundestag; Gesetzentwurf der Bundesregierung – samt Stellungnahme des Bundesrats und ihrer Gegenäußerung BT-Drs. 18/8486
Leistungsverweigerungsrecht:
Gegenseitigkeitsverhältnis mehrerer Ansprüche
| Haben die Parteien einen Rahmenvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten geschlossen, stehen die Mängelansprüche des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus einem anderen Bauvorhaben in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Deshalb hat der Auftraggeber gegenüber dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers ein Recht, die Leistung zu verweigern. |
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind.
Quelle | BGH, Urteil vom 30.7.15, VII ZR 142/14, Abruf-Nr. 187375 unter www.iww.de.
Baugenehmigung: Dachterrassen müssen Grenzabstand von 2,50 m einhalten
| Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2,50 m freihalten (ohne eine entsprechende Nachbarzustimmung). |
So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg. Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, sodass sie abstandsflächenrelevant sind. Auch die hier betroffene hessische Bauordnung begünstigt nicht grenzständig errichtete Dachterrassen, die vor einer Außenwand liegen, die selbst nicht grenzständig errichtet worden ist. (Eck-)Balkone, die nicht nur als Vorbau eines grenzständig errichteten Gebäudeteils, sondern in ihrer Funktion zugleich dem von der Grenze zurückgesetzten Gebäudeteil (und eine eigene Zugangsmöglichkeit haben) dienen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zulässig. Sie müssen deshalb auch einen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze wahren.
Quelle | OVG Hamburg, Urteil vom 19.5.15, 2 Bs 255/14, Abruf-Nr. 187376 unter www.iww.de.
Bauvertrag:
Auf die Vereinbarung kommt es nicht an: Die Leistung muss funktionstauglich sein
| Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es den Parteien eines Bauvertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich freisteht, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen, als sie üblich sind, und eine Beschaffenheit „nach unten“ zu vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.
Quelle | OLG Celle, Urteil vom 16.5.2013, 13 U 11/09, Abruf-Nr. 187377 unter www.iww.de.