Baurecht Info - 09.2014

Werkmangel:

Fehlende Standfestigkeit einer Terrassenüberdachung

Ist eine Terrassenüberdachung nicht standfest, ist dies auch dann ein Werkmangel, wenn die Ursache dafür mit darin liegt, dass durch eine Dachlawine wegen der Schneelast vom Dach des Wintergartens ein besonderes Zusatzgewicht auf das Dach gedrückt hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter machten allerdings deutlich, dass Voraussetzung des Werkmangels sei, dass dies für den Auftragnehmer erkennbar gewesen ist. Vorliegend sei nicht der klassische vom Gesetz vorgesehene Fall gegeben. Danach liegt ein Mangel vor, wenn es dem Werk an der vereinbarten Beschaffenheit fehlt. Hier greife vielmehr der Fall, dass dem Werke eine Beschaffenheitsvereinbarung fehle. Auch dann sei das Werk mangelhaft, sofern es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht uneingeschränkt eigne oder nicht die Beschaffenheit aufweise, die der Besteller nach Art des Werks erwarten könne. Hier habe mit der zusätzlichen Schneelast gerechnet werden müssen, sodass die Überdachung im Endergebnis zu schwach dimensioniert gewesen sei (OLG Köln, 19 U 99/12).


VOB/B:

Einer GmbH als Auftraggeber muss der Text der VOB/B nicht ausgehändigt werden

Die VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Soll die VOB/B gegenüber einem im Baugewerbe tätigen oder sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner einbezogen werden, genügt ausnahmsweise der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart ist nun rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Richter am OLG gingen sogar noch weiter und machten deutlich, das es für die Einbeziehung der VOB/B sogar ausreiche, wenn der Verwender im Vertrag auf die Geltung verweise, sofern es sich bei der anderen Vertragspartei um ein Unternehmen handele, das nicht im Baubereich bewandert ist. Erforderlich sei nur, dass das Unternehmen bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe. Von einem Unternehmen könne nämlich erwartet werden, dass es unbekannte Vertragsbedingungen anfordert oder sich beschafft. Es bestehe kein Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn es sich um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handele. Diese Voraussetzung sei bei der VOB/B erfüllt. Denn der Text der VOB/B könne unschwer über das Internet oder in einer Buchhandlung besorgt werden (OLG Stuttgart, 10 U 56/12; BGH, VII ZR 231/12).


Bauplanungsrecht:

Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.

So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland in einem Fall, in dem es um die Aufhebung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im unbeplanten Innenbereich ging. Die Aufhebung war darauf gestützt worden, dass sich das Gebäude nicht in die Umgebung einfüge. Die Richter hielten dies für rechtswidrig. Nach ihrer Ansicht lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben völlig „aus dem Rahmen“ der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung falle. Die Umgebung zeichne sich dadurch aus, dass eine in sich inhomogene Ansammlung und ein unmittelbares Nebeneinander unterschiedlichster Gebäude vorliege. In einer solchen Umgebung könne ein Gebäude mit nur fünf Wohnungen allenfalls als eine weitere Überschreitung des Rahmens, nicht aber als „völlig aus dem Rahmen fallendes“ Unikat angesehen werden (OVG Saarland, 2 A 2/14).


Nachbarschutz:

Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

Nachbarn müssen die üblicherweise von einer Grundschule ausgehenden Geräusche hinnehmen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall mehrerer Anwohner entschieden, die sich mit ihrer Klage gegen die Erweiterung des Schulbetriebs der an ihre Grundstücke angrenzenden Grundschule von 100 auf 127 Schüler gewendet hatten. Sie befürchteten u.a. eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr verträgliche Lärmbelästigung. Sie sind der Auffassung es müsse eine Lärmschutzmauer errichtet und in den Musik- und Gymnastikräumen schallisolierte Fenster eingebaut werden.

Das VG wies die Klage jedoch ab. Der erweiterte Schulbetrieb verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Der Betrieb einer Grundschule mit maximal 127 Schülern in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht unverträglich. Die Schülerzahl halte sich im Bereich des Ortsüblichen. Rücksichtslose Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssten unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden. Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen seien im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Der Pausenhof einer Grundschule sei eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er diene wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Zurücktreten der geräuschvollen kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Eigentümer der Nachbargrundstücke rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil seien die Grundstücke wegen der nahen S-Bahnlinie und auch wegen der seit Langem bestehenden Schule durch eine nicht unerhebliche Geräuschvorbelastung geprägt. Der zeitlich begrenzte Schul- und Pausenbetrieb belasse den Eigentümern zudem erhebliche Zeiträume, in denen von dem Schulgrundstück überhaupt keine Geräuschimmissionen ausgingen (VG Berlin, VG 13 K 109.12).

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this