Baurecht Info - 11.2021

2.11.2021
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Haftung:

Wie weit haftet der Auftraggeber, wenn er sich über Bedenken des Planers hinwegsetzt?

| Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock musste der Auftraggeber mit nur 50 Prozent haften, nachdem er sich über die Bedenken des Ingenieurs hinweggesetzt hatte. Aber ist dies stets so oder kommt der Planer auch ohne eigene Haftung aus solchen Fallkonstellationen heraus? |

Im Fall des OLG hatte der Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hingewiesen, dass die Bauleistung nicht wie im Vertrag vereinbart realisierbar war. Zugleich machte er Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen. Doch der Auftraggeber wollte das Bauvorhaben unverändert fortführen lassen. Es kam zu Schäden.

Doch der Ingenieur haftete nur, weil ihm selbst einige Planungsfehler unterlaufen waren. Das OLG attestierte ihm an den Schäden ein 50-prozentiges Mitverschulden. Der Auftraggeber hätte aber wohl mit 100 Prozent gehaftet, wenn dem Planer nicht selbst einige Fehler unterlaufen wären.

Dieses schon etwas ältere Urteil ist nun aufgrund einer aktuellen BGH-Entscheidung (sog. Nichtzulassungsbeschluss) rechtskräftig.

Quelle | BGH, Beschluss vom 10.2.2021, VII ZR 109/18; OLG Rostock, Urteil vom 10.4.2018, 4 U 110/10


Baugenehmigung:

Vermietung einer Wohnung zur Nutzung durch ständig wechselnde Gäste ist genehmigungspflichtig

| Wird eine Wohnung zur kurzfristigen Nutzung durch ständig wechselnde Gäste (sog. „Boardinghouse“) vermietet, liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden. |

Dabei, so das OVG, ist es unerheblich, ob eine kurzfristige Vermietung unmittelbar an ständig wechselnde Gäste oder eine langfristige Vermietung an ein Unternehmen erfolgt, das seinerseits ständig wechselnde Personen dort unterbringt.

Es besteht aufgrund der Nutzungsänderung Genehmigungspflicht, weil das öffentliche Baurecht an diese neue gewerbliche Nutzung andere Anforderungen stellt als an eine reine Wohnnutzung. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zusätzlich zu prüfen wäre insbesondere, ob sich die gewerbliche Nutzung mit den Ansprüchen der Nachbarn auf Erhaltung der im reinen Wohngebiet besonders geschützten Wohnruhe verträgt. Ein ständiger Gästewechsel im Tage- oder Wochenrhythmus ist, so das OVG, jedenfalls in einem Mehrfamilienhaus und angesichts der bereits vorliegenden Nachbarbeschwerde kritisch zu betrachten.

Quelle | OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.7.2021, 1 LA 58/21


Öffentliche Aufträge:

Das ist im Hinblick auf „auskömmliche Angebote“ zu prüfen

| Lobt ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag aus, muss er selbst prüfen, ob das angebotene Honorar auskömmlich ist. Er darf sich nicht auf die Behauptung des Mindestbieters verlassen, seine Angebotspreise seien auskömmlich. Das hat die Vergabekammer (VK) Bund bei einer Ausschreibung von Building Information Modeling-Leistungen (BIM-Leistungen) festgestellt. |

BIM ist die Grundlage für die digitale Transformation im Architekten-, Ingenieur- und Bauwesen. Es soll die Kommunikation zwischen Projektbeteiligten vereinfachen. Die Planung soll transparenter gestaltet und eine höhere Planungs-, Termin- und Kostensicherheit erreicht werden. Im Fall, den die VK bewerten musste, lag das preislich günstigste Angebot weit unter den Preisen der nächsten Anbieter. Ein Bieter hatte deshalb die vorgesehene Vergabe an den Mindestbieter gerügt. Der Auslober ließ sich daraufhin die kalkulatorischen Grundlagen des Mindestbieters erläutern und kam zum Ergebnis, dass der sehr günstige Angebotspreis angemessen war. Das zog eine neuerliche Rüge nach sich. Die VK gab dem Auslober den Hinweis, dass er sich selbst um die Frage der Angemessenheit kümmern müsse und sich nicht einfach auf eine entsprechende Erklärung des Mindestbieters verlassen dürfe. Das tat der Auslober dann auch. Er hat sich selbst mit der Kalkulation befasst und kam aufgrund eigener Meinungsbildung zum Ergebnis, dass die Angebotspreise auskömmlich sind. Das hat die VK akzeptiert.

Quelle | VK Bund, Beschluss vom 8.2.2021, VK B 2-17/20, Abruf-Nr. 225146 unter www.iww.de


Vertragsrecht:

Energieberater ist (nur) ein Dienstleister

| Die Rechtsnatur eines Vertrags zur Energieberatung oder zur Fördermittelberatung ist ein Dienst- und kein Werkvertrag. Das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln ist in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung die Aufgabe des Auftraggebers. Diese zwei Dinge hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt klargestellt. |

Ein Auftraggeber hatte für sein Bauvorhaben u. a. keine Fördermittel erhalten, weil der Architekt im Förderantrag falsche Angaben zur Mitarbeiterzahl eingetragen hatte, die der Energieberater nicht geprüft hatte. Der Auftraggeber wollte dafür den Energieberater haftbar machen. Er warf ihm die Verletzung von Beratungspflichten vor. Das machte das OLG aber nicht mit. Es wertete den Vertrag zwischen Architekt und Energieberater als Dienstleistungsvertrag. Der Energieberater schuldete damit keinen Erfolg seiner Beratung.

Die Rechtsnatur eines Vertrags zur Energieberatung oder zur Fördermittelberatung stufte schon der Bundesgerichtshof (BGH) als „neue Dienstleistungsberufe“ ein, deren Berufsbild überwiegend gesetzlich bisher nicht geregelt sei. Auch das OLG Celle sah es in einer älteren Entscheidung bereits ähnlich: “Wer es übernimmt, über die Möglichkeiten der energetischen Modernisierung eines Objekts zu beraten, dazu Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzustellen und Fördermittelberatung sowie Hilfestellung bei der Beantragung möglicher Fördermittel zu erbringen, schuldet letztlich in Bezug auf die Fördermittelberatung keinen Erfolg; es handelt sich nicht um einen Werkvertrag, sondern lediglich um eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung“.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 30.6.2021, 14 U 188/19, Abruf-Nr. 224113 unter www.iww.de

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