Erbeinsetzung

Erbeinsetzung ist die Bestimmung des zukünftigen Erben, wobei der Erblasser den Erben nach eigenem Ermessen frei wählen kann. Dies gilt jedoch nur innerhalb gesetzlicher Grenzen, also dem Pflichtteilsrecht oder im Rahmen der „Guten Sitten“.
Wesentlich hierbei ist immer, daß sich die Erbeinsetzung entweder auf den gesamten Nachlaß, das ist der Fall des Alleinerben oder auf einen Bruchteil hiervon z. B. 1/2, 1/4, usw. beziehen muß.

Der gesamte Nachlaß, also Grundstücke, Guthaben, Hausrat, Schmuck wie auch Verbindlichkeiten werden zusammen einem oder mehreren Erben zugewandt, die insgesamt in diese Rechtsstellung eintreten.

Ein wichtiger Sonderfall ist das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten.

Eine häufige Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten ist das sogenannte “Berliner Testament“, wonach sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und zugleich bestimmen, was nach dem Tod des zuletzt Versterbenden der Nachlaß an die Abkömmlinge fällt. Der von den Kindern nach dem Tod des verstorbenen Ehegatten möglicherweise beanspruchten Pflichtteilsrechte kann man in der Weise erschweren, in dem man die Kinder für den Fall der Anspruchstellung auch nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils ebenfalls auf den Pflichtteil setzt.

In gleicher Weise kann man Vorsorge dafür treffen, daß der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet und das Vermögen in seine neue Beziehung übernimmt. Hier gibt es in verschiedener Form Wiederverheiratungsklauseln, also Bedingungen, mit welchen im Fall einer neuen Eheschließung des überlebenden Ehegatten der Übergang des Nachlasses des Erstversterbenden auf die gemeinsamen Kinder gesichert werden kann.

Ebenso wurden Geschiedenentestamente entwickelt, die ausschließen, daß der geschiedene Ehegatte mittelbar über sein Pflichtteilsrecht nach den gemeinsamen Kindern doch noch am Nachlaß beteiligt wird.

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