GESETZLICHE ERBFOLGE

Gesetzliche Erben mangels einer Erbenbestimmung des Erblassers sind einerseits seine Verwandten und andererseits sein Ehegatte. Verwandte sind, von dem Ehegatten abgesehen, die Blutsverwandten des Erblasser (nicht etwa Schwägerin, Schwiegersohn) folgend dem alten deutsch rechtlichen Grundsatz:

„Das Gut rinnt wie das Blut“.

Das Gesetz teilt die Verwandten, wie auf dem, Schaubild ersichtlich ist, in mehrere Ordnungen ein, mit der rechtlichen Folge, daß das Vorhandensein eines Verwandten einer vorhergehenden Ordnung alle Verwandten der nachfolgenden Ordnung ausschließt. Die verschiedenen Rangordnungen sind in dem nachfolgenden Schaubild im einzelnen verdeutlicht:

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, usw.) des Erblassers, Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.

Dabei ist folgendes wesentlich:

die jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt die entferntere aus;
innerhalb einer Erbenordnung erben zuerst die am nächsten verwandten Überlebenden: Kinder vor Enkel (1. Ordnung), Eltern vor Geschwistern (2. Ordnung), Großeltern vor Onkel und Tanten;
mehrere Verwandte innerhalb einer Rangordnung (Kinder, Eltern usw.) erben zu gleichen Teilen.

Außer den Verwandten des Verstorbenen hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Die gesetzliche Erbfolge von Verwandten ändert sich also, wenn der oder die verstorbene verheiratet war und der Ehegatte noch lebt.
Mit der Ehescheidung entfällt das Erbrecht.

Die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten (Erbquote) kann unterschiedlich ausfallen.

Sie richtet sich zum einen danach, ob und welche Verwandte des Verstorbenen ebenfalls erben und sie ist zum anderen davon abhängig, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.

Die sich hieraus ergebenden Situationen sind im nachfolgenden Schaubild dargestellt:

* Ist ein Großelternteil verstorben, erbt der überlebende Ehegatte auch dessen Anteil
** Gilt nur für Bürger der früheren DDR, die vor dem 3.10.1992 für diesen Güterstand votiert haben, und nur für Erbfälle nach dem 3.10.1990

Der überlebende Ehegatte erbt also grundsätzlich neben den Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ neben den Verwandten der zweiten Ordnung zu ½ als gesetzlicher Erbe.

Sind solche Verwandten nicht vorhanden, so erhält der Ehegatte den gesamten Nachlaß.

Abhängig vom ehelichen Güterstand, kann sich der Erbschaftsanspruch des überlebenden Ehegatten erhöhen.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte zum Ausgleich des Zugewinns als Erbanspruch ein weiteren ¼ des Nachlasses und zwar gleichgültig, ob ein Zugewinn überhaupt erzielt wurde.

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. Der Ehegatte erbt ½ bei zwei Kindern 1/3 und bei mehr als zwei Kindern ¼ des Vermögens.

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