Erbrecht:
Bei Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall kann Pflichtteil nicht entzogen werden
Weigert sich ein Kind, einen Elternteil im Krankheitsfall persönlich zu pflegen, kann ihm deshalb nicht testamentarisch der Pflichtteil entzogen werden.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Erblassers, der seine Tochter enterbt hatte und ihr den Pflichtteilsanspruch verwehren wollte. Er war nach einem fremdverschuldeten Unfall stark pflegebedürftig, die Tochter verweigerte jedoch eine persönliche Pflege. Die Richter am OLG sahen in dieser Weigerung jedoch keinen Grund, der Tochter auch den Pflichtteilsanspruch zu entziehen. So könne der Erblasser einem Abkömmling nach dem Gesetz den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling die ihm gegenüber bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletze. Allerdings werde der Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet. Daher könne die Pflichtteilsentziehung nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. Außerdem komme hinzu, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht die bloße Leistungsverweigerung nicht ausreiche. Diese müsse auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Das sei vorliegend nicht nachgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).