Erben eines GbR-Gesellschafters können für Altschulden der Gesellschaft haften
Tritt ein Gesellschafter in eine Publikumsgesellschaft ein, muss er auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise aufgenommen worden sind. Das gilt in demselben Maße, wenn ein Erbe in eine Publikumsgesellschaft eintritt.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Folge dieser Entscheidung ist, dass auch Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Altschulden der Gesellschaft haften (BGH, II ZR 212/12).
Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall reicht für Pflichtteilsentzug nicht aus
Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf eine Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. in einem Streit einer Alleinerbin mit der Tochter des Erblassers, die ihren Pflichtteilsanspruch forderte. Die Richter machten deutlich, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht nicht die bloße Leistungsverweigerung ausreichend sei. Diese müsse vielmehr auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Tochter sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erst 16 Jahre alt gewesen. Eine finanzielle Unterstützung sei ihr daher gar nicht zumutbar gewesen. Entsprechend liege kein wirksamer Pflichtteilsentzug vor (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).