Erbrecht:
Drei-Zeugen-Testament setzt akute Todesgefahr voraus
| Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten deutlich, dass es nicht genüge, wenn ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat. Entscheidend sei, dass der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten ist. Er müsse klinisch die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben.
Dies war bei der Erblasserin jedoch noch nicht der Fall, als das Nottestament errichtet wurde. Sie verstarb erst vier Tage nach der Testamentserrichtung. Ihre Testierunfähigkeit trat erst nach mehr als 48 Stunden später ein.
Quelle | OLG Hamm 10.2.2017, 15 W 587/15, Abruf-Nr. 193677 unter www.iww.de.