AKTUELLE GESETZGEBUNG
Neue Regeln zum Erben und Vererben in Europa –
Was sich bei grenzüberschreitenden Erbfällen alles ändert
| Seit dem 17.August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung für alle Erbfälle. Die gravierenden Änderungen können bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu unangenehmen Überraschun-gen führen. Probleme drohen insbesondere bei dem in Mustern aus dem Internet verbreiteten sog. Berliner Testament. Worauf hier lebende Ausländer, sowie Deutsche, die ihren Lebens- mittelpunkt ins Ausland verlagert haben, bei der neuen Erbrechtsverordnung achten sollten, lesen Sie hier. |
Nach bisheriger Rechtslage entstehen in Erbfällen mit Auslandsbezug häufig unklare und kom-plizierte Verhältnisse. Denn durch die uneinheitlichen Regelungen der verschiedenen Staaten finden vielfach sogar gleich mehrere Erbrechtsordnungen nebeneinander Anwendung. Das kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Während die deutsche Rechtsordnung auf die Staatsangehörigkeit abstellt und der Nachlass einheitlich vererbt wird, differenziert beispielsweise die französische Rechtsordnung nach beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Beispiel | Für das Ferienhaus eines Koblenzers in Burgund fand mithin französisches Recht Anwendung. Seine Eigentumswohnung in Koblenz wurde indes nach deutschem Recht behan- delt.
Diese unbefriedigende Situation soll angesichts zunehmender länderübergreifender Erbfälle in der EU durch die Erbrechtsverordnung verbessert werden. So ist künftig weder die Staatsange- hörigkeit des Erblassers noch die Belegenheit einer Immobilie aus Sicht der europäischen Rechtsordnungen entscheidend. Vielmehr richtet sich das auf den Erbfall anzuwendende nati- onale Erbrecht nunmehr nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach die- sem im Aufenthaltsstaat geltenden Erbrecht wird dann das gesamte Vermögen des Erblassers einheitlich vererbt. Die europäische Verordnung, die nur für Dänemark, das Vereinigte König- reich und Irland nicht gilt, muss von den deutschen Gerichten auf jeden Erbfall angewandt wer- den, der ab dem 17. August 2015 eintritt.
„Die neuen Regeln betreffen beispielsweise unsere Mallorca-Rentner“, erläutert Dr. Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Während für sie bisher deutsches Erbrecht galt, werden einige nun nach spanischem Recht vererben.“ Dies führt oftmals zu nicht gewollten Ergebnissen. Zahlreiche ausländische Rechtsordnungen sehen nämlich eine andere Erbfolge und andere Erbquoten vor. Auch kennen ausländische Rechtsordnungen andere Pflichtteils- bzw. Noterbrechte. Sehr unterschiedlich ist beispielsweise auch die Vermögensbeteiligung des überlebenden Ehegatten ausgestaltet.
„Insbesondere besteht die Gefahr, dass die im Internet und Anleitungsbüchern häufig zu finden- den sog. Berliner Testamente, bei denen sich die Ehegatten mit Bindungswirkung gegenseitig und sodann ihre Kinder einsetzen, im Ausland nicht berücksichtigt werden. Das kann dann im Erbfall ein böses Erwachen geben“, warnt Dr. Breßler.
„Auch was unter dem Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“, auf den es nun ankommt, zu verste- hen ist, wird die Gerichte noch vielfach beschäftigen“, erwartet Dr. Breßler. Einige geplante Wochen oder Monate im Ausland werden nach seiner Auffassung nicht ausreichen. Für die Köl- ner Schülerin im Auslandsjahr in Frankreich oder den spanischen Arzt im praktischen Jahr am Hamburger Universitätsklinikum wird sich daher wahrscheinlich nichts ändern.
Was ist aber mit dem Münchner Rentner, der seit fünf Jahren in einem Pflegeheim in Tschechien betreut wird? Und welches Erbrecht findet auf den belgischen Banker Anwendung, der mit seiner deutschen Frau in Trier wohnt und in Luxemburg zur Arbeit geht? „Oftmals werden bei der anzustellenden Gesamtschau Nuancen entscheiden“, meint der Experte.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, räumt die Verordnung die Möglichkeit ein, eine Rechts- wahl entsprechend der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Mit einer solchen Rechtswahl sollte jeder Klarheit schaf- fen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nimmt. Auch viele in Deutschland dauerhaft lebende Ausländer werden mittels eines Testaments aktiv werden müssen, wenn sie sicherstellen wollen, dass das Erbrecht ihres Heimatlands auch weiterhin für sie gelten soll.
Dr. Breßler begrüßt die EU-Erbrechtsverordnung: „Das neue Recht ermöglicht eine zuverlässi- ge und rechtssichere Nachlassplanung“. Er hebt insbesondere auch das neue europäische Nachlasszeugnis hervor. Damit können Erben ihre Rechtsstellung bei grenzüberschreitenden Erbfällen nachweisen. Künftig entfällt somit die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.
Quelle | Hamburgische Notarkammer
ERBRECHT
Vollstreckung von rückgeforderter Arbeitslosenhilfe gegen den Erben
| Die Agentur für Arbeit kann Forderungengegenden Erblasser auseinembestandskräftigen Verwaltungsakt nicht durch Haftungsbescheid gegenüber den Erben geltend machen. Sie kann und muss den ursprünglichen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken.|
Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart. In dem Fall hatte die Agentur für Arbeit im Jahr 2005 vom Vater des Klägers Arbeitslosenhilfe und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 40.000 EUR zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Klageverfahren rechtskräftig. Im Jahr 2010 verstarb der Vater des Klägers. Mit Haftungsbescheid vom 8.11.12 nahm die Agentur für Arbeit den Kläger als Erben des Verstorbenen für die bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch.
Das Gericht hob den Haftungsbescheid auf. Für einen solchen Verwaltungsakt gebe es im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) – anders als im Zweiten Buch – keine Rechtsgrundlage. Da die Forderung gegen den Erblasser durch bestandskräftigen Verwaltungsakt festgesetzt sei, könne und müsse die Agentur für Arbeit diesen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken.
Quelle | SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 19.6.2015, S 11 AL 7303/13, Abruf-Nr. 145317 unter www.iww.de.