Kautionsrechner
Wie hoch darf Ihre Mietkaution sein? Vergleichen Sie die Vereinbarung mit der gesetzlichen Grenze, berechnen Sie die drei Raten und erkunden Sie auf Wunsch ein Zinsmodell.
Welche Kaution ist bei Wohnraum zulässig?
Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die vereinbarte Sicherheit grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten betragen. Gesondert ausgewiesene Betriebskostenpauschalen oder Vorauszahlungen zählen nicht mit. Die Kaution muss vereinbart sein; der gesetzliche Höchstbetrag allein begründet keine Pflicht zur Zahlung.
Wann werden die drei Raten fällig?
Bei einer Geldkaution besteht nach § 551 Abs. 2 BGB das Recht auf drei monatliche Teilzahlungen. Die erste wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Bürgschaften und andere Sicherungsformen werden durch diesen Ratenplan nicht bewertet.
Wem gehören die Zinsen?
Die Erträge stehen grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Bei einer Geldkaution sieht § 551 Abs. 3 BGB eine getrennte Anlage zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist vor; eine andere Anlageform kann vereinbart werden. Für Studenten- und Jugendwohnheime besteht keine gesetzliche Verzinsungspflicht.
Das optionale Zinsmodell verwendet Ihren frei gewählten konstanten Zinssatz für volle Anlagejahre. Es zeigt den Unterschied zwischen einfacher Verzinsung und jährlichem Zinseszins. Die tatsächlichen Bankzinsen, Teiljahre, Steuern und Kosten müssen Sie anhand der Kontounterlagen prüfen.
Auch eine Mieterhöhung erhalten? Nutzen Sie unseren Mieterhöhungsrechner für Kappungsgrenze, Vergleichsmiete und zeitliche Voraussetzungen.
Wann wird die Kaution zurückgezahlt?
Der Rechner setzt keinen pauschalen Rückzahlungstermin. Ob und in welcher Höhe nach Mietende eine Auszahlung verlangt werden kann, hängt von der Abrechnung und noch gesicherten Ansprüchen ab. Bei Streit über Einbehalte oder eine überhöhte Kaution prüfen wir die Vereinbarung und die Abrechnung.
Rechtsgrundlage: § 551 BGB. Stand der Prüfung: 25. September 2026. Orientierung für Wohnraummiete, keine individuelle Vertrags- oder Kontenprüfung.
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