Mieterhöhungsrechner

Vergleichen Sie eine geplante Mieterhöhung mit der Kappungsgrenze und der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auf Wunsch prüft der Rechner auch die zeitlichen Voraussetzungen anhand Ihrer Angaben.

Kostenlos · Ohne Anmeldung · Berechnung in Ihrem Browser

Für die Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB bei preisfreiem Wohnraum. Nicht für laufende Staffel- oder Indexmieten, Gewerbemiete oder eine neue Modernisierungsumlage.

Ohne Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen.

Monatsmiete drei Jahre vor dem vorgesehenen Wirksamwerden der neuen Miete. Bei kürzerer Mietdauer grundsätzlich die Anfangsmiete. Nicht automatisch die heutige Miete verwenden.

Passender Wert für Ihre Wohnung, z. B. aus dem örtlichen Mietspiegel. Bei einem Wert je m² vorher mit der maßgeblichen Wohnfläche multiplizieren. Der Rechner ermittelt keinen Mietspiegelwert.

Die neue Nettokaltmiete insgesamt, nicht nur den Erhöhungsbetrag eintragen.

Entscheidend ist die örtlich und zeitlich gültige Kappungsgrenzenverordnung. Ein Gebiet der Mietpreisbremse ist nicht automatisch identisch. Keine automatische Ortsprüfung.

Nur die seit dem Ausgangsstichtag hinzugekommenen und in den eingegebenen Mietbeträgen enthaltenen Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB. Meist 0 €. Betriebskostenvorauszahlungen, die oben gar nicht enthalten sind, auch hier nicht addieren. Bei Unsicherheit fachlich klären.

Ihre Angaben werden nicht gespeichert oder an die Kanzlei übermittelt.

Zwei Grenzen müssen eingehalten werden

Bei einer Erhöhung nach § 558 BGB begrenzt die ortsübliche Vergleichsmiete den möglichen Betrag. Daneben darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich um höchstens 20 % steigen. In durch Landesverordnung bestimmten Gebieten gilt eine abgesenkte Grenze von 15 %. Maßgeblich ist die niedrigere Grenze.

Warum fragt der Rechner nach einer Ausgangsmiete?

Die Kappungsgrenze bezieht sich auf den Dreijahreszeitraum vor dem vorgesehenen Beginn der neuen Miete. Vorherige Erhöhungen verbrauchen bereits einen Teil des Spielraums. Die heutigen Beträge einfach nochmals um 15 % oder 20 % zu erhöhen, kann daher zu einem falschen Ergebnis führen. Bei kürzeren Mietverhältnissen und Sonderfällen muss die richtige Ausgangsmiete geprüft werden.

Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB bleiben bei dieser Begrenzung außer Betracht. Der Rechner berücksichtigt dafür einen gesonderten monatlichen Betrag. Tragen Sie nur Zuschläge ein, die tatsächlich in den verwendeten Mietbeträgen enthalten sind. Eine neue Modernisierungsumlage wird hier nicht berechnet.

Was bedeuten zwölf und fünfzehn Monate?

Ein Erhöhungsverlangen darf grundsätzlich frühestens ein Jahr nach der letzten maßgeblichen Erhöhung gestellt werden. Zum vorgesehenen Wirksamwerden muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein. Bei Zustimmung wird die erhöhte Miete nach § 558b BGB grundsätzlich mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet. Die Datumsprüfung zeigt diese Voraussetzungen getrennt.

Ein passender Betrag genügt noch nicht

Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und begründet werden; Näheres regelt § 558a BGB. Auch die Einordnung im Mietspiegel, die geltende Landesverordnung, mögliche Fördermittel und Vertragsbesonderheiten sind zu prüfen. Der Rechner erzeugt weder ein Erhöhungsschreiben noch eine Zustimmung und prüft keine Index- oder Staffelmietvereinbarung.

Weitere Hilfe im Mietrecht: Modernisierungsumlage berechnen · Mietkaution, Raten und Zinsmodell berechnen.

Stand der Prüfung: 25. September 2026. Die Ergebnisse sind eine erste rechnerische Orientierung.

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Mietrecht

Unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und engagiert.