Mieterhöhungsrechner
Vergleichen Sie eine geplante Mieterhöhung mit der Kappungsgrenze und der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auf Wunsch prüft der Rechner auch die zeitlichen Voraussetzungen anhand Ihrer Angaben.
Zwei Grenzen müssen eingehalten werden
Bei einer Erhöhung nach § 558 BGB begrenzt die ortsübliche Vergleichsmiete den möglichen Betrag. Daneben darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich um höchstens 20 % steigen. In durch Landesverordnung bestimmten Gebieten gilt eine abgesenkte Grenze von 15 %. Maßgeblich ist die niedrigere Grenze.
Warum fragt der Rechner nach einer Ausgangsmiete?
Die Kappungsgrenze bezieht sich auf den Dreijahreszeitraum vor dem vorgesehenen Beginn der neuen Miete. Vorherige Erhöhungen verbrauchen bereits einen Teil des Spielraums. Die heutigen Beträge einfach nochmals um 15 % oder 20 % zu erhöhen, kann daher zu einem falschen Ergebnis führen. Bei kürzeren Mietverhältnissen und Sonderfällen muss die richtige Ausgangsmiete geprüft werden.
Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB bleiben bei dieser Begrenzung außer Betracht. Der Rechner berücksichtigt dafür einen gesonderten monatlichen Betrag. Tragen Sie nur Zuschläge ein, die tatsächlich in den verwendeten Mietbeträgen enthalten sind. Eine neue Modernisierungsumlage wird hier nicht berechnet.
Was bedeuten zwölf und fünfzehn Monate?
Ein Erhöhungsverlangen darf grundsätzlich frühestens ein Jahr nach der letzten maßgeblichen Erhöhung gestellt werden. Zum vorgesehenen Wirksamwerden muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein. Bei Zustimmung wird die erhöhte Miete nach § 558b BGB grundsätzlich mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet. Die Datumsprüfung zeigt diese Voraussetzungen getrennt.
Ein passender Betrag genügt noch nicht
Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und begründet werden; Näheres regelt § 558a BGB. Auch die Einordnung im Mietspiegel, die geltende Landesverordnung, mögliche Fördermittel und Vertragsbesonderheiten sind zu prüfen. Der Rechner erzeugt weder ein Erhöhungsschreiben noch eine Zustimmung und prüft keine Index- oder Staffelmietvereinbarung.
Weitere Hilfe im Mietrecht: Modernisierungsumlage berechnen · Mietkaution, Raten und Zinsmodell berechnen.
Stand der Prüfung: 25. September 2026. Die Ergebnisse sind eine erste rechnerische Orientierung.
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