Bundesgerichtshof: Beinaheunfall beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder, nun auch den Bundesgerichtshof (BGH).
Angeklagter wirft Fahrrad von einer Brücke auf die Autobahn
Das Landgericht (LG) hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt.
Er hatte ein Fahrrad mit bedingtem Tötungsvorsatz von einer Brücke auf die darunter gelegene Autobahn geworfen. Ein Fahrzeugführer hupte, bremste stark ab und konnte noch ausweichen. Auch der folgende Fahrer konnte noch „ruckartig“ ausweichen.
Bundesgerichtshof bemängelt nicht ausreichende Urteilsgründe
Die Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr war nach Auffassung des BGH aber rechtsfehlerhaft. Er bemängelte die unzureichende Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“, dessen Herbeiführung das Strafgesetzbuch (hier: § 315b StGB) voraussetzt.
So argumentiert der Bundesgerichtshof
Den Urteilsgründen ließ sich nicht entnehmen, dass es zu einer Gefahrenlage gekommen ist, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.
Schon der als „stark“ beschriebene (kollisionsvermeidende) Bremsvorgang des ersten Fahrzeugführers deutete für den BGH auf ein dosiertes Vorgehen hin, weil danach das Bremssystem des Pkw nicht vollständig ausgenutzt wurde. Zudem würden dessen gleichzeitige Handhabungen („Hupen“ und „Ausweichen“) auf ein kontrolliertes Fahrmanöver hinweisen. Auch bleibe offen, in welchem Abstand der zweite Fahrzeugführer auf die Gefahrenlage aufmerksam wurde, bevor er dem Hindernis ausgewichen sei.
Von der „Vollendung“ zum „Versuch“
Der BGH hat den Schuldspruch insoweit auf Versuch umgestellt. Zu einer Änderung des Strafausspruchs hat das aber nicht geführt. Die Strafe war nämlich auch weiterhin dem gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Bei zutreffender Beurteilung des Delikts nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als Versuchstat hätte das LG nicht auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt.
Führerschein-Sperrfrist war fehl am Platz
Erfolg hatte der Angeklagte aber hinsichtlich der vom LG angeordneten isolierten Sperrfrist. Diese hat der BGH nicht bestehen lassen. Es bestehe kein Zusammenhang der Tat mit dem Führen eines Kfz.
Der Angeklagte habe weder vor noch nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug geführt. Die Tat sei zwar gegen andere Teilnehmer des motorisierten Straßenverkehrs gerichtet. Dies rechtfertige die Sperrfrist aber auch dann nicht, wenn die Handlung angesichts ihrer Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweist.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.11.2025, 4 StR 492/25, Abruf-Nr. 251782 unter www.iww.de
Beweisverwertungsverbot: Verkehrsüberwachung mit MonoCam-System
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat zur Verwertung der durch eine Verkehrsüberwachung mit dem MonoCam-System gewonnenen Erkenntnisse entschieden. Bei der MonoCam handelt es sich um eine besondere Kamera, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) Autofahrer identifiziert. Das OLG sieht diese als derzeit unverwertbar an.
Überwachung des fließenden Verkehrs
Das MonoCam-System überwacht den fließenden Verkehr durch Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Fahrzeuge. In der Vorinstanz hat das Amtsgericht (AG) Trier trotz Fehler in der Beweiserhebung der Datenerfassung ein Beweisverwertungsverbot verneint. Beim Tatvorwurf der verkehrsordnungswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons hat es sich maßgeblich auf das vom System MonoCam erzeugte Lichtbild von dem Betroffenen gestützt.
Oberverwaltungsgericht eindeutig: Betroffener freigesprochen
Das OLG ist zu einem anderen Ergebnis gekommen. Es ist von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot ausgegangen und hat den Betroffenen freigesprochen.
Nach Auffassung des OLG ist die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das MonoCam-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge jedenfalls im Tatzeitpunkt mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung. Strafprozessuale Eingriffsgrundlagen scheiden aus. Diese setzen zumindest den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit voraus, deren weiterer Aufklärung die Maßnahme dienen soll. Hieran fehlt es jedoch. Vielmehr werden die Daten der Verkehrsteilnehmer anlass- und unterschiedslos, damit verdachtsunabhängig erhoben.
Beweiserhebungsverbot führt zu Beweisverwertungsverbot
Aus diesem Beweiserhebungsverbot folgt nach Ansicht des OLG ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des als Beweismittel verwendeten Lichtbilds.
Zwar sei die Eingriffsrelevanz und -tiefe durch die einmalige Datenverarbeitung des Kennzeichens und Bilds des Fahrzeugführers im Sinne einer Momentaufnahme eines individuellen Lebensvorgangs bei isolierter Betrachtung des Erhebungsvorganges nicht hoch. Sie gewinne aber in einer Gesamtschau des Einsatzes des Erhebungssystems, welchem der Charakter einer anlasslosen Massenüberwachung eines Verkehrsgeschehens zukommt, an Bedeutung und Schwere.
Ohne Belang war es für das OLG schließlich, dass die Maßnahme nur im Rahmen eines Probe- oder Pilotbetriebs erfolgte.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2025, 2 ORbs 31 SsRs 158/23, Abruf-Nr. 252175 unter www.iww.de
(Kein) Rotlichtverstoß: Darf man ein Rotlicht auf einem Sonderfahrstreifen umfahren?
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden, wann ein Rotlichtverstoß vorliegt, wenn der Betroffene einen Sonderfahrstreifen für Omnibusse benutzt.
Das war geschehen
Das AG hatte u. a. festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen ist. Dabei hat er eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert habe. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
Das sagt das Oberste Landesgericht
Die Rechtsauffassung des AG, dass die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen auch für einen Pkw gelten, wenn für Pkw insoweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, trifft nicht zu. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeugs, der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen, die u. a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten.
Besondere Lichtzeichen für bestimmte Fahrzeugarten – nicht für bestimmte Fahrstreifen
Ein Rotlichtverstoß liegt nur vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (hier: § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7 StVO: „Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind. Die Zuordnung zu bestimmten Arten von Fahrzeugen folgt wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 S. 2 Hs. 2 und 3 StVO. Der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen, Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können. Das impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, z. B. normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten.
Quelle: BayObLG, Beschluss vom 6.3.2026, 201 ObOWi 47/26, Abruf-Nr. 253367 unter www.iww.de



