Geschwindigkeitsüberschreitung: Geldbuße: Plötzlicher Harndrang im Straßenverkehr
Was kann im Namen der Verkehrssicherheit von einem Autofahrer verlangt werden, der unter – ärztlich attestiertem – Harndrang leidet? Das Amtsgericht (AG) Dortmund zeigte wenig Mitleid.
Verurteilung zu einer Geldbuße
Das AG Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Soweit der Autofahrer sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können. Dies habe der Autofahrer auch unmittelbar nach seinem Anhalten geltend gemacht.
Die Tatsache, dass er nach bereits etwa 600 Metern Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit über 50 km/h fuhr, half ihm bei der Bemessung des Bußgelds jedoch nicht. Das Gericht sah sich auch außerstande, das Verfahren aus dem Gesichtspunkt der sog. notstandsähnlichen Handlung einzustellen.
Amtsgericht: Nicht Autofahren, Windeln nutzen oder Fahrersitz einnässen
Das AG verlangt stattdessen, dass ein Autofahrer in einer derartigen gesundheitlichen Situation ggf. auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen soll. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems des jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Autofahrer.
Es ist durchaus zweifelhaft, ob andere AG ebenso entscheiden würden.
Quelle: AG Dortmund 3.2.2026, 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26, Abruf-Nr. 252824 unter www.iww.de



