Rechte und Pflichten im Mietverhältnis
Es geht nunmehr um die Frage, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses haben.
Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache
Mitaufnahme in die Wohnung
Untermietverhältnis
Tierhaltung in der Wohnung
Instandhaltung
- das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken,
- das Streichen der Fenster und Türen der Wohnungsinnenseite,
- das Streichen der Heizkörper
- sowie das Ausbessern von Löchern
Die Überbürdung solcher Schönheitsreparaturen kann für Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele und Toilette alle fünf Jahre, und für alle anderen Nebenräume alle sieben Jahre verlangt werden. Diese Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen ist auch dann möglich, wenn das Mietobjekt bei Vertragsbeginn nicht renoviert oder sogar renovierungsbedürftig war.
Minderung
Obhut- und Sorgfaltspflichten des Mieters
Mieterhöhung
1. Der Mietzins entspricht nicht mehr der ortsüblichen Miete.
2. Die Wohnung ist in letzter Zeit modernisiert worden.
3. Die Betriebskosten haben sich erhöht.
Für den Vermieter ist es regelmäßig sehr aufwendig und schwierig, die Mieterhöhung durchzusetzen. Es ist demgemäss vorteilhaft, sich mit dem Mieter über eine Mieterhöhung zu einigen. Ansonsten verbleibt nur die Möglichkeit, das förmliche Mieterhöhungsverfahren einzuschlagen. Dies bedeu-tet, dass der Vermieter dem Mieter ein Mieterhöhungsschreiben zukommen lässt, das in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften genügt und im einzelnen begründet, aus welchen Gründen eine Mieterhöhung berechtigt sein soll. Wesentlich für die Mieterhöhung ist zunächst, dass eine Mieterhöhung nicht wirksam angekündigt werden kann, wenn der Mieter innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine solche Mieterhöhung zu tragen hatte. Eine zu früh angekündigte Mieterhöhung ist vollständig unwirksam. Wenn der Vermieter die einjährige Wartezeit "hinter sich hat", kann die Miete daraufhin innerhalb von drei Jah-ren maximal um 20 % steigen. Was darüber hinaus geht wird "gekappt" (Kappungsgrenze früher 30 %). Hier ist immer vom Zeitpunkt der letzten Erhöhung auszugehen. Schließlich darf die Miete maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Hiermit ist dieje-nige Miete gemeint, die in einer Gemeinde bzw. in einer vergleichbaren Gemeinde für preisfreie Wohnung vergleichbarer Art hinsichtlich Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, bezahlt werden muss. Diese ortsübliche Miete kann in dreierlei Hinsicht festgestellt und begründet werden: anhand der Verwendung eines Mietspiegels (mit der Reform wurde ein qualifizierter Mietspiegel einge-führt) aufgrund der Verwendung eines Sachverständigengutachtens unter Nennung dreier Vergleichswohnungen Soweit der Mietspiegel nicht vorhanden ist, liegt der sicherste aber auch der teuerste Weg in der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eine verhältnismäßig einfache und vor allem auch kostengünstige Möglichkeit der Begründung des Mieterhö-hungsverlangens für den Vermieter ist die Nennung von drei Vergleichswohnungen, in denen schon jetzt mindestens die Miete gezahlt wird, die der Vermieter in Zukunft erzielen möchte. Es muss sich hierbei nicht um identische, sondern nur um vergleichbare Wohnungen handeln, deren Lage, Größe, Alter und Ausstattung zumindest ähnlich sind. Die Vergleichswohnungen müssen soweit bezeichnet und beschrieben sein, dass der Mieter sie identifizieren kann. Es ist also folgendes festzuhalten:
1. Der Vermieter hat zu prüfen, ob die Miete mindestens seit einem Jahr unverändert geblieben ist.
2. Der Vermieter kann nicht mehr automatisch 20 % mehr Miete verlangen, wenn diese auch in den letzten Jahren unverändert geblieben ist. Richtlinie ist immer die ortsübliche Vergleichsmiete. Steigt die ortsübliche Vergleichsmiete aber über 20 %, so bestimmt die Kappungsgrenze das Limit der Mieterhöhung.
Sodann hat der Mieter, nachdem ihm das Schreiben des Vermieters zugeht, eine Überlegungsfrist innerhalb der er sich schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt. Sie beginnt mit dem Zugang des Erhöhungsverlangens und endet – neu - mit Ablauf des dritten Kalendermonats, welcher auf den Zugang folgt. Bei berechtigten Mieterhöhungsverlangen ist der Mieter verpflichtet zuzustimmen. Wenn er dies nicht tut, kann er hierzu gerichtlich verpflichtet werden. Die Mieterhöhung kann dann eben auch wegen vorgenommener Renovierungsarbeiten des Vermieters durchgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um solche Maßnahmen, mit denen der Gebrauchwert der Woh-nung auf Dauer nachhaltig verbessert wird (z. Bsp. Einbau moderner Fenster). Der Vermieter muss Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer solcher Modernisierungsmaßnahmen sowie die zu erwartende Mieterhöhung dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn schriftlich mitteilen. Das Gesetzt billigt dem Vermieter zu, die Jahresmiete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen.
Beispiel:
Der Vermieter hat die Wohnung des Mieters mit einem neuen Bad ausgestattet. Die Kosten hierfür betragen 8.7000,- EUR. 11 % hiervon sind jährlich umlegbar, mithin 957,- EUR. Diese Kosten geteilt durch 12 Monate bedeuten eine berechtigte monatliche Mieterhöhung in Höhe von 79,75 EUR. Schließlich ist auch wegen der gestiegenen Betriebskosten eine Mieterhöhung möglich. Diese gilt jedoch nicht, wenn nur eine sogenannte Inklusivmiete vereinbart ist oder nur eine Betriebskostenpauschale. Auch bei dieser Mieterhöhung hat der Vermieter den Grund hierfür verständlich und nachvollziehbar schriftlich darzulegen. Im übrigen hat der Mieter noch eine weitere Verpflichtung, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen und zwar diejenige, unverzüglich einen auftretenden Mangel dem Vermieter anzuzeigen. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn aus dem Mangel des Mietobjektes Folgeschäden entstehen können. Zeigt der Mieter den Schaden nicht oder nicht rechtzeitig an, so kann er für diesen Schaden haftbar gemacht werden.