Verbraucherrecht Info - 01.2017

27.12.2016
|
Autokauf:

Auch bei Bagatellschäden dürfen Käufer die Abnahme verweigern

| Selbst bei einem geringfügigen Mangel wie einer Delle im Lack kann ein Käufer die Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises verweigern. Das hat der BGH entschieden. |

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem ein Neuwagen kostenfrei am Wohnsitz des Käufers ausgeliefert werden sollte. Als die vom Autohändler beauftragte Spedition das Fahrzeug übergab, wies es einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Im Lieferschein ist notiert: „Kleine Delle Fahrertür, Kosten der Ausbesserungen werden von … (Name des Händlers) übernommen“. Noch am selben Tag erklärte der Käufer, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht freigebe. Der Händler bot einen Nachlass von maximal 300 EUR an, obwohl ein Lackierbetrieb die Kosten auf mehr als 500 EUR geschätzt hatte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein.

Nach einigem Hin und Her musste der Händler den Wagen aus Wangen/Allgäu zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen. Seine Klage auf Ersatz von Transportkosten, Standgeld sowie Verzugszinsen blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Quelle | BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15, Abruf-Nr. 189686 unter www.iww.de.


Bausparvertrag:

Bausparkasse darf Bausparvertrag nicht vor Zuteilungsreife kündigen

| Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht vor dessen Zuteilungsreife kündigen. Das gilt auch, wenn der Vertrag bereits zuteilungsreif ist. Tut sie es doch, ist die Kündigung unwirksam. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif. Das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.

Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil blieb vor dem OLG erfolglos. Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stehe der Bausparkasse im vorliegenden Fall kein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Bausparkasse – in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin – das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Das gesetzliche Kündigungsrecht könne im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäfts auch nicht entsprechend angewendet werden. Die Bausparkasse sei nicht schutzlos. Sie könne ihren Anspruch durchsetzen, dass der Vertrag bespart werde, bis die Bausparsumme erreicht sei. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.

Das OLG Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des OLG Stuttgart (30.3.2016, 9 U 171/15) angeschlossen. Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2016, 17 U 185/15, Abruf-Nr. 189748 unter www.iww.de.


Pflegestärkungsgesetz:

Aktuelle Informationen zur Pflegereform und Begutachtung

| Das Informationsportal der Medizinischen Dienste (www.pflegebegutachtung.de) stellt umfassende Fachinformationen zur Pflegebegutachtung ab 2017 bereit und erläutert die dann gültigen Begutachtungs-Richtlinien. Das Themenportal des Bundesgesundheitsministeriums bietet zu den Pflegestärkungsgesetzen umfassende, aktualisierte Publikationen an. |

Zum 1.1.2017 gelten Neuerungen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II). Das Fachmagazin Finanztest weist in seiner aktuellen Ausgabe darauf hin, dass Versicherte, die eine Pflegetagegeld-, Pflegekosten- oder Pflegerentenpolice besitzen, wegen der Pflegereform nichts unternehmen müssen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob bereits Leistungen bezogen werden oder nicht. Will der Anbieter seinen Tarif zum Jahresbeginn 2017 anpassen oder die Beiträge ändern, muss er den Versicherten benachrichtigen.

Ab 2017 sind für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Duschstühle auch keine Anträge mehr nötig, sofern der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) diese empfiehlt.


Rechtsschutzversicherung:

Versicherungsnachträge werden nicht automatisch Vertragsinhalt

| Rechtsschutzversicherer können die für Altverträge geltenden Versicherungsbedingungen nicht zu ihren Gunsten ändern, indem sie einen Nachtrag übersenden. So können sie Versicherungsschutz für Kapitalanlagen nicht einseitig durch Versicherungsnachträgen beigefügte Versicherungsbedingungen ausschließen. |

Das hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Eine Bankkundin, die seit 2003 in einem Altvertrag ihres Ehemanns aus dem Jahr 1992 mitversichert war, benötigte für einen Rechtsstreit gegen ihre Bank Leistungen ihrer Rechtsschutzversicherung. Der Versicherer lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, seit dem Jahr 2008 seien Streitigkeiten aus Kapitalanlagen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Altvertrag sei geändert worden. Die Kundin hätte mehrere Versicherungsnachträge erhalten, denen die neueren – ungünstigeren – Bedingungen beigefügt waren.

Dagegen klagte die Kundin mit Erfolg. Das LG erteilte der Vertragsänderung „durch die Hintertür“ eine Absage. Ohne eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung könne der Rechtsschutzversicherer seine Versicherungsbedingungen nicht anpassen. Darüber hinaus hätte der Versicherer seinem Kunden ausdrücklich die Nachteile vor Augen führen müssen, die sich aus einer solchen Änderung der Versicherungsbedingungen für ihn ergeben. Da es weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch einen Hinweis gab, blieb es bei den ursprünglichen Versicherungsbedingungen.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 11.2.2016, 7 O 46/15, Abruf-Nr. 187785 unter www.iww.de.


Vereinsmitgliedschaft:

Der Erbe wird nicht Vereinsmitglied, nur weil er den Beitrag weiter zahlt

| Nur weil der Erbe Mitgliedsbeiträge einer Erblasserin an einen Verein ohne den Hinweis auf deren Tod weitergezahlt hat, wird er nicht selbst Vereinsmitglied. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München. Nach der Vereinssatzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein erfuhr erst durch das Gericht in 2013 vom Tod seines Mitglieds. Er meint, dass der Beklagte die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe, weil der die Mitgliedsbeiträge weitergezahlt hat.

Das Amtsgericht sah dies anders. Zwar seien nach der Vereinssatzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setze jedoch eine Willenserklärung des Erben voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege nicht vor. Als konkludente Willenserklärung reiche es auch allein nicht aus, dass der Mitgliedsbeitrag weitergezahlt werde. Aus der reinen Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Verein fortsetzen wolle. Auch sei der Erbe nicht verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod der Erblasserin zu informieren.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 23.3.2016, 242 C 1438/16, Abruf-Nr. 190303 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this