Verbraucherrecht Info - 01.2024

2.01.2024
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Pauschalreise: Boarding verpasst:

Reiseveranstalter sind Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht zuzurechnen

| Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 1.648 Euro abgewiesen. Die Reisenden hatten nach Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle das Boarding verpasst. |

Bodenpersonal verweigerte Zutritt zum Flugzeug

Ein Mann hatte beim Reiseveranstalter für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise gebucht. Beim Online-Check-in erhielt er die Weisung, um 12:50 Uhr am Gate zu sein. Tatsächlich erreichten beide das Gate um 13:05 Uhr. Obwohl das Flugzeug noch in Parkposition stand, verweigerte das Bodenpersonal den Reisenden den Zutritt zum Flugzeug.

Der Reisende meinte, alles richtig gemacht zu haben

Der Mann sagte, er habe sich am Abreisetag gemeinsam mit seiner Ehefrau um 10:15 Uhr, damit 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug, in die Flughafenhalle begeben. Der Schalter zur Gepäckabgabe für den gebuchten Flug sei jedoch erst um 11:00 Uhr geöffnet worden. Der Mann und seine Ehefrau hätten ihr Gepäck abgegeben und sich im Anschluss daran gegen 11:20 Uhr direkt zur Sicherheitskontrolle begeben. Die Sicherheitskontrolle habe dann jedoch bis ca. 13:00 Uhr gedauert, da anstelle der ca. 20 Schalter der Sicherheitskontrolle für einen gesamten Abflugbereich nur ein einziger Schalter geöffnet gewesen sei.

Nach Auffassung des Mannes habe er gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter hätte wissen müssen, dass nicht hinreichend Personal in der Sicherheitskontrolle zur Verfügung stand. Entsprechend hätte der Reiseveranstalter auf eine frühere Öffnung der Gepäckabgabeschalter der Airline hinwirken müssen und die Reisenden auf überlange Wartezeiten aufmerksam machen müssen.

Reiseveranstalter meinte, langsame Sicherheitskontrolle gehe ihn nichts an

Nach Sichtweise des Reiseveranstalters hätten weder er noch seine Leistungserbringer die Vertragsdurchführung vereitelt. Eine zu langsame Sicherheitskontrolle am Flughafen sei ihm nicht zuzurechnen. Es handle sich bei den Sicherheitsbehörden nicht um seine Erfüllungsgehilfen oder Leistungsträger. Die Durchführung von Sicherheitskontrollen sei keine vertragliche Obliegenheit, sondern eine hoheitlich staatliche Aufgabe, deren Durchführung und Organisation vom Reiseveranstalter nicht beeinflusst werden könne. Er sei auch nicht gehalten gewesen, Schalter mehr als 2,5 Stunden vor dem geplanten Abflug zu öffnen. Er könne sich darauf verlassen, dass die Luftsicherheitsbehörde den Ablauf der Sicherheitskontrollen so gestalte, dass die Sicherheitskontrolle vor Abflug unproblematisch erfolgen könne.

Gericht wies Klage ab

Das AG wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter ab. Die Reise leide nicht an einem Mangel. Vielmehr hätte sich der Mann mit dem Antritt der Reise in einem sog. Annahmeverzug befunden, indem er das Abflug-Gate des gebuchten Flugs erst nach dessen Schließung um 13:05 Uhr anstatt um 12:50 Uhr erreichte. Nachdem das Gate geschlossen war, bestand kein Anspruch mehr auf Zutritt zum Flugzeug und damit auf Beförderung durch die Leistungserbringer des Reiseveranstalters.

Sicherheitskontrolle ist hoheitliche Aufgabe des Staates

Der Reiseveranstalter muss sich eine etwaige Verzögerung bei der sog. „Sicherheitskontrolle“ am Flughafen auch nicht zurechnen lassen. Die Personen- und Gepäckkontrolle ist keine Leistungserbringung des Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger im Rahmen des Reisevertrags. Es handle sich vielmehr um eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt wird. Etwaige Fehler der Planung der Luftsicherheitsbehörden bei der Sicherheitskontrolle der Passagiere muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen.

Der Reiseveranstalter müsse den Gepäckabgabeschalter auch nicht mehr als zweieinhalb Stunden vor Abflug öffnen. Er durfte sich darauf verlassen, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert ist, dass ein Erreichen des Gates bis zur angegebenen Boardingzeit problemlos innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne möglich ist. Auch eines Hinweises auf eine etwaige längere Dauer der Sicherheitskontrolle durch den Reiseveranstalter bedurfte es nicht; der Hinweis auf die Boardingzeit beim Check-In war ausreichend. Es wäre vielmehr am Reisenden gewesen, für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle gegebenenfalls durch ein Herantreten an andere Reisende mit der Bitte um bevorzugte Abfertigung unter Hinweis auf die gesetzte Boardingzeit Sorge zu tragen.

Andere Reisende hatten das Flugzeug schließlich auch erreicht

Der Vortrag des Mannes erschien dem AG auch unplausibel vor dem Hintergrund, dass andere Reisende das Flugzeug offenbar trotz der vorgetragenen Verzögerungen in der Sicherheitskontrolle rechtzeitig erreicht haben es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flugzeug nicht ohne Passagiere und Gepäck nach Madeira geflogen ist. Ein zur Minderung des Reisepreises (gar auf Null) berechtigender Reisemangel sei nach alledem nicht erkennbar. Der Mann habe es zudem versäumt, etwaige Mängel der Reiseleistung gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen und diesen zur Abhilfe aufzufordern.

Quelle | AG München, Urteil vom 12.7.2023, 158 C 1985/23, PM vom 28.8.2023


Insolvenzverfahren:

Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung stellt keine unpfändbare Erschwerniszulage dar. |

Lehrer in Insolvenz

Der Schuldner ist beamteter Lehrer des Landes Niedersachsen. Er stellte einen Insolvenzantrag und beantragte, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Zugleich trat er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren rund ein Jahr später auf und bestimmte einen Treuhänder.

Das Land Niedersachsen gewährte dem Schuldner knapp drei Jahre später eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro. Der Schuldner beantragte beim Insolvenzgericht, dass ihm die Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage vollständig pfändungsfrei belassen wird und nicht den Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen unterfällt.

So sahen es die Vorinstanzen

Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat in der nächsten Instanz die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung bejaht und gemeint, der Landesgesetzgeber habe mit der hier einschlägigen Vorschrift im NBesG, nach deren Wortlaut die Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie gewährt werde, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass diese dem Ausgleich besonderer pandemiebedingter Belastungen der Beamten diene. Damit habe der Gesetzgeber zugleich deren Charakter als Erschwerniszulage gesetzlich festgeschrieben.

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Welche Anforderungen an eine Erschwerniszulage zu stellen sind, richtet sich allein nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers. Die Länder haben abweichend vom rechtsfehlerhaften Ansatz des Beschwerdegerichts keine Kompetenz, die Behandlung einer von ihnen gewährten Sonderzahlung als Erschwerniszulage gesetzlich vorzuschreiben und hierbei vom Gesetz abweichende Voraussetzungen festzulegen.

Hier lag eine abstrakt-generelle Regelung vor

Die Corona-Sonderzahlung nach § 63a NBesG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage. Pfändungsschutz wird danach gewährt, weil beim Schuldner eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegeben ist. Dies setzt voraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse, die die Zulage veranlassen, konkret bezeichnet sind.

Wird der Kreis der anspruchsberechtigten Personen durch eine abstrakt-generelle Regelung festgelegt, muss diese Regelung den Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgrenzen, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, die die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen. Sieht die abstrakt-generelle Regelung wie hier für alle Beschäftigten eine Zahlung des Dienstherrn vor, liegt darin nur dann eine Erschwerniszulage, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei allen Beschäftigten zu einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit führen.

Sonderzahlung erfolgte nicht aufgrund individueller besonderer Belastung

Diese Anforderungen erfüllt § 63a NBesG nicht. Der Landesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit durch die Corona-Pandemie abhängig zu machen.

Die beiden Voraussetzungen des Anspruchs (Bestehen eines Dienstverhältnisses am 29.11.2021 und Anspruch auf Dienstbezüge an mindestens einem Tag zwischen dem 1.1.2021 und dem 29.11.2021) sind unabhängig davon, ob der Empfänger besonderen Belastungen bei der Verrichtung des Dienstes ausgesetzt ist, wie etwa einem besonders intensiven Kontakt zu anderen Menschen und damit einem besonderen Infektionsrisiko. Die allgemeinen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Pandemie haben keinen Bezug zum Dienst und seiner Verrichtung, der eine Behandlung als unpfändbare Erschwerniszulage rechtfertigt.

Quelle | BGH, Beschluss vom 13.7.2023, IX ZB 24/22, PM 141/2023


Amtspflicht:

Wer trägt Projekt- und Reisekosten bei einem selbstständigen Abbruch einer Schulveranstaltung durch Schüler?

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Das Land Rheinland-Pfalz als Schulträger haftet nicht für gezahlte Projekt- und Reisekosten, wenn Schüler eine außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes stattfindende Schulveranstaltung abbrechen und vorzeitig eine kurzfristig selbstorganisierte Heimreise antreten. |

Schülerinnen brachen Teilnahme an Schulprojekt eigenmächtig ab

Zwei Schülerinnen nahmen an einem Schulprojekt teil, das außerhalb der Schulzeit und außerhalb des Schulgeländes stattfand. Das Schulprojekt hatte die Zielsetzung, die Eigenverantwortlichkeit der Schüler zu stärken. Es schloss aber auch die Möglichkeit eines Scheiterns ein, denn die teilnehmenden Schüler sollten zwar unterstützt durch die Schule, aber im Wesentlichen eigenständig, einen mehrtägigen auswärtigen Aufenthalt organisieren und dort dann während der Projektdauer sinnvolle Tätigkeiten ausüben.

Die Schülerinnen hatten für ihr Projekt mithilfe eines Veranstalters einen Aufenthalt in Estland geplant. Nach der Ankunft in Tallin und einer Übernachtung dort bestiegen die beiden jedoch am folgenden Morgen nicht, wie geplant, den Bus, der sie in das Camp bringen sollte, in dem das weitere Projekt durchgeführt wurde. Vielmehr flogen die Schülerinnen kurzfristig nach Deutschland zurück. Wieder zuhause angekommen, haben die Schülerinnen die Projekt- und die Reisekosten klageweise gegen das Land Rheinland-Pfalz als Träger ihrer Schule geltend gemacht. Sie haben vorgebracht, dass der das Schulprojekt betreuende Lehrer am Morgen vor der Abfahrt des Busses zunächst nicht erreichbar gewesen sei, eine Verständigung mit dem Betreuer vor Ort wegen der Sprachbarriere zudem nicht gelungen sei und die Projektgruppe vor Ort mit 40 bis 50 Mädchen zu groß gewesen sei.

Keine Verletzung von Amtspflichten

Das Landgericht (LG) Landau in der Pfalz hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Schülerinnen jeweils Berufung eingelegt. Das OLG hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass der das Schulprojekt betreuende Lehrer und auch die Schulleitung der Schule der Mädchen keine Amtspflicht verletzt hätten. Aus dem Vorbringen der beiden Schülerinnen ergebe sich keine konkrete Amtspflicht, die hätte verletzt werden können.

Weiter sei nicht ersichtlich, welches Verhalten der Schulleitung oder des zuständigen Lehrers gegen eine etwaig bestehende Amtspflicht überhaupt verstoßen habe. Der Umstand, dass sich die Schülerinnen den mit einer solchen Reise verbundenen sowie auch nicht immer vorhersehbaren, aber allgemein zu erwartenden Herausforderungen nicht gestellt und die Heimreise vorzeitig angetreten hätten, sei nicht völlig fernliegend, könne der Schule jedoch nicht angelastet werden. Im Übrigen beinhalte ein solches Projekt grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Scheiterns der Teilnehmer.

Die Schülerinnen haben hierauf ihre Berufungen zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.2023, 9 U 86/23, PM vom 7.11.2023

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