Vereinsrecht:
Besteht bei einer Beitragserhöhung das Recht zum fristlosen Vereinsaustritt?
Beitragserhöhungen stoßen in Vereinen selten auf Begeisterung. Im Extremfall werden Mitglieder mit der fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft drohen. Ein Recht auf fristlosen Austritt bietet eine Beitragserhöhung aber nur in Ausnahmefällen.
Die rechtlichen Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Grundsätzlich löst eine Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht aus. Die Mitglieder sind auf die ordentliche Kündigung verwiesen. Die Frist dafür muss sich aus der Satzung ergeben (sonst wäre ein sofortiger Austritt möglich) und darf nicht länger als zwei Jahre sein.
Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist zwar auch für die Vereinsmitgliedschaft möglich. Sie setzt aber voraus, dass das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigsten im Groben über die Belastungen orientieren können muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den Mitgliedsbeiträgen geben ihm deswegen ein Sonderkündigungsrecht.
Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, hängt stark von den Verhältnissen im einzelnen Verein ab. Das heißt,
- welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt,
- ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr so sehr ins Gewicht fallen,
- wie finanziell belastbar die Mitglieder sind und
- wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.
Beispiele: Das Landgericht Aurich (1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40 Prozent nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg (302 S 128/98) hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um über 100 Prozent für zulässig.
Werkvertrag:
Fahrtkosten sind nur bei Kleinaufträgen gesondert zu vergüten
Bei der Durchführung von Arbeiten im Stundenlohn muss der Werkunternehmer die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung beachten. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist in aller Regel nur bei Werkleistungen allgemein üblich, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind. Dies gilt auch, wenn sich der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten deutlich, dass sich die Höhe der Vergütung beim Werkvertrag nach den vertraglichen Vereinbarungen richte. Fehle es hieran, sei zunächst auf Vergütungsverordnungen abzustellen. Gebe es keine solche Taxe, gelte die ortsübliche Vergütung.
Hinweis: Was ortsübliche Vergütung ist und welche Maßstäbe anzulegen sind, bestimmt letztlich das Gericht. Solchen Wagnissen sollte der Werkunternehmer allerdings aus dem Weg gehen und bei der Auftragserteilung auf die begehrten Fahrtkosten hinweisen (OLG Düsseldorf, 23 U 59/11).
Haftpflichtversicherung:
Schädigung eines Dritten beim Abschlagen von Fliesen
Verletzt ein Grundstückseigentümer einen Dritten beim Abschlagen von Fliesen, fällt dies nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Gefahren, welche sich unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten verwirklichen und daher nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit dem Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nach der Entscheidung nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sondern in die Privathaftpflichtversicherung. Wenn ein Gebäudeeigentümer bei Abschlagen von Fliesen durch Unachtsamkeit einen Dritten verletzt, verstößt er dadurch nicht gegen solche Sorgfaltspflichten, die ihn gerade als Eigentümer des Gebäudes treffen. Ein solcher Schadensfall fällt daher nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (OLG Hamm, I-20 U 120/11).
Reiserücktrittskostenversicherung:
Anlass zur Reisestornierung bei Brustkrebs erst mit Befund
Bei einer Erkrankung an Brustkrebs besteht erst mit dem pathologischen Befund ein Anlass zur Stornierung der Reise.
So sieht es das Amtsgericht Lahr. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Versicherungsnehmerin vorher nicht davon ausgehe, die Reise wegen einer schweren und unerwarteten Erkrankung nicht antreten zu können. Entscheidender Punkt für die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt, sei die nach der „Unverzüglichkeit“ der Stornierung. Diese Obliegenheit greife aber erst nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrunds ein. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung sei Rücktrittsgrund i.d.R. eine unerwartete schwere Erkrankung. Das ist ein objektives Merkmal. Erst mit dem Befund steht objektiv fest, dass eine solche unerwartete und schwere Erkrankung vorliegt. Der objektive Versicherungsfall ist erst in diesem Moment eingetreten. Unerheblich ist, dass die Erkrankung letztlich schon früher vorgelegen hat. Eine Vermutung oder Befürchtung reicht insofern nicht aus. Der Versicherer kann also nicht verlangen, dass bereits bei dem Verdacht einer möglichen Krankheit die Reise storniert wird (hier: Entnahme einer Gewebeprobe) (AG Lahr, 5 C 268/12).