Verbraucherrecht Info - 02.2016

27.01.2016
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Haftungsrecht:

Aufsichtspflicht der Eltern bei Internetnutzung

| Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um zu verhindern, dass Dritte durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen geschädigt werden. |

Auf diesen Grundsatz wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter konkretisierten dann auch, was das für die Eltern eines normal entwickelten Kinds bedeutet. Wenn das Kind ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, genügen sie nach der Entscheidung ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es allerdings, dem Kind nur aufzugeben, die allgemeinen Regeln zu einem ordentlichen Verhalten einzuhalten.

Quelle | BGH, Urteil vom 11.6.2015, I ZR 7/14, Abruf-Nr. 182385 unter www.iww.de.


Vertragsrecht:

Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

| Partnervermittlungsverträge haben einen zwiespältigen Ruf. Auch das Amtsgericht Hannover hatte über einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag zu entscheiden. Dort hatte der Kunde den Vertrag widerrufen und forderte sein Geld zurück. Das Verfahren konnte durch einen Vergleich beendet werden |

Der Kläger hatte mit der Beklagten, einer hannoverschen Partnerschaftsvermittlung einen Partnervermittlungsvertrag geschlossen. Darin hatte sich die Beklagte verpflichtet, sechs Partnervorschläge zu vermitteln. Hierfür zahlte der Kläger 3.500 EUR. Der Kläger behauptete, der Vertrag sei in einer Gaststätte in Landshut geschlossen worden und habe keine Widerrufsbelehrung enthalten. Der Kläger widerrief im Anschluss den geschlossenen Vertrag, was die Beklagte auch schriftlich bestätigte. Die begehrte Rückzahlung der Vermittlungsgebühr erfolgte jedoch nicht. Nach Klageerhebung zahlte die Beklagte 2.333,34 EUR, in dieser Höhe erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Hinsichtlich des Restbetrags berief sich die Beklagte darauf, bereits Leistungen erbracht zu haben. Diese seien entsprechend zu berücksichtigen.

In dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hannover am 3.11.2015 verpflichtete sich die Beklagte weitere 583,33 EUR an den Kläger zu zahlen. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Partnervermittlungsvertrag abgegolten. Der Kläger hat somit 2.916,67 EUR von den gezahlten 3.500 EUR zurückerhalten. Dieser Vergleich ist nun rechtskräftig.

Quelle | Amtsgericht Hannover, 465 C 6432/15


Versicherungsrecht:

Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten zur Notoperation übernehmen

| Ein Krankenversicherer hat einer Versicherten ca. 21.500 EUR für den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten, weil eine gebotene Notoperation der Versicherten in Portugal nicht gewährleistet war. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 30.10.2015 entschieden. Die 1971 in Portugal geborene Klägerin aus Gelsenkirchen unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft aus Berlin eine sog. Langfristige Auslandskrankenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen erstattet die Versicherung dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten.

Als die Klägerin im August 2008 in einem Hotel in Portugal arbeitete, traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten aufgrund erhöhter Werte von CRP (C-reaktive Proteinen) im Blut eine Infektion, die mit Antibiotika behandelt wurde. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verschlechterte, wurde sie in ein Hospital in Lissabon verlegt. Dort durchgeführte Untersuchungen ergaben einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen, ein dringend erforderlicher operativer Eingriff unterblieb. Am nächsten Morgen ließ sich die Klägerin nach Düsseldorf fliegen und von dort in eine Krefelder Klinik verbringen. Dort wurde sie noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert. Aus ihrem Becken wurden ca. 2 l Eiter entfernt. Sie litt an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen und schwebte in akuter Lebensgefahr.

Für den außergewöhnlichen Transport aus Lissabon zur Klinik nach Krefeld wandte die Klägerin – abzüglich üblicher Rücktransportkosten – ca. 21.500 EUR auf. Der Versicherer weigerte sich, diesen Betrag zu erstatten. Er hielt den Rücktransport für medizinisch nicht notwendig. Die Klägerin habe sich in Lissabon weiter medizinisch behandeln lassen können. Sofern in Lissabon eine medizinisch notwendige Behandlung aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben wäre, könne dies nicht zulasten des Versicherers gehen.

Die Klage war erfolgreich, der Versicherer muss die Transportkosten erstatten. Der Rücktransport nach Deutschland sei nach Ansicht der Richter medizinisch notwendig gewesen. Nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen sei es vertretbar gewesen, den Rücktransport am Morgen nach der stationären Einlieferung in das Lissaboner Hospital zu veranlassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen sei. Ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Beklagten nicht in Frage. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen geböten ein anderes Verständnis. Aus Sicht des Versicherungsnehmers mache es keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne, oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen.

Quelle | Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2015, 20 U 190/13, Abruf-Nr. 146059 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Veranstalter einer Feier haftet für Brandschäden durch Himmelslaternen

| Die Mitveranstalterin einer Hochzeitsfeier muss Schadenersatz leisten, wenn bei der Veranstaltung sog. Himmelslaternen fliegen gelassen wurden und dadurch ein Feuer verursacht wurde. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Geklagt hatten die Eigentümer eines Yachthafens am Rhein, dessen Steganlage durch einen Brand in der Nacht vom 3./4. April 2009 beschädigt wurde. Ca. 300 m Luftlinie entfernt wurde in dieser Nacht die Hochzeit der Tochter der Beklagten gefeiert. Die Beklagte hatte fünf chinesische Himmelslaternen gekauft, von denen die Hochzeitsgesellschaft vier aufsteigen ließ. Kurz darauf wurde ein Brand der Steganlage gemeldet, der von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Ein technischer Defekt kann als Brandursache ausgeschlossen werden. Die Kläger haben wegen der ihnen bei dem Brand entstandenen Schäden Schadenersatzklage erhoben. Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da sich zu der fraglichen Zeit neben den vier von der Hochzeitsgesellschaft gezündeten Laternen noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden hätten, die das Feuer ebenfalls ausgelöst haben könnten. Diese Himmelslaternen hätten Personen, die nicht zu der Hochzeitsgesellschaft gehörten, von einem anderen Standort in der Nähe des Yachthafens aufsteigen lassen.

Auf die Berufung der Kläger hat das OLG das Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben. Nach Ansicht der Richter hätte die Beklagte der Hochzeitsgesellschaft keine Himmelslaternen zur Verfügung stellen dürfen. Das gelte auch, obwohl diese damals in Rheinland-Pfalz noch nicht verboten waren. Himmelslaternen sind auf eine fünf bis zwanzigminütige Brennzeit angelegt und können sehr hoch aufsteigen. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass die Laterne nach dem Start in größerer Höhe von einer Luftbewegung erfasst wird. Diese naheliegende Gefahr hat sich hier realisiert, denn nach übereinstimmender Aussage mehrerer Zeugen sind die Laternen Richtung Rhein abgedriftet. Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen war für die Beklagte auch durchaus erkennbar, dass es sich hierbei um „fliegende Brandstifter“ handelt. Sie ist genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten. Die Beklagte haftet daher für den entstandenen Schaden.

Eine andere Beurteilung der Sache ergibt sich nach Auffassung des OLG auch nicht daraus, dass seinerzeit auch von anderen Standorten aus gezündete Laternen – andere Ursachen scheiden sicher aus – die Steganlage des Yachthafens in Brand gesetzt haben könnten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist nämlich in den Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt welche, jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich. Es muss lediglich feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadenersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Ursächlichkeit seines fehlerhaften Verhaltens für den entstandenen Schaden feststünde. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Himmelslaternen waren von den zwei Standorten in kurzer zeitlicher Abfolge gezündet worden. Sie konnten von jedem Standort aus die Brandstelle erreichen.

Hinweis | Inzwischen ist es gesetzlich verboten, Himmelslaternen zu verwenden (Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen Rheinland-Pfalz vom 31.8.2009).

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015, 6 U 923/14, Abruf-Nr. unter 146161 www.iww.de.

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