Verbraucherrecht Info - 02.2019

1.02.2019
|
Verwaltungsrecht:

Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten

| Es besteht kein Anspruch, die Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten kostenlos zu benutzen. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Betreiber der Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz hat seine Toilettenanlagen nach dem „Sanifair“-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent. Den kann er in Raststätten mit Sanifair-Konzept einlösen. Der Kläger ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Verfügung stehen. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolglos.

Das OVG bestätigte jetzt diese Entscheidung. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Der Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilettennutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein. Der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei verständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Der Kläger könne daher hieraus keine subjektiven Rechte herleiten. Schließlich stehe auch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung – unabhängig von der Frage, ob sie auf Autobahnraststätten überhaupt anwendbar sei – einem Entgelt für die Toilettennutzung an Autobahnraststätten nicht entgegen.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.7.2018, 1 A 10022/18.OVG, Abruf-Nr. 206709 unter www.iww.de.


Vereinsausschluss:

Kündigung aus wichtigem Grund nur binnen angemessener Frist

| Vereinsrechtliche Sanktionen müssen zeitnah erfolgen. Das gilt auch für den Vereinsausschluss aus wichtigem Grund. Schließt der Verein das Mitglied erst sechs Monate nach dem Tag aus, an dem ihm der Vorfall bekannt geworden ist, ist der Ausschluss unzulässig. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. Die Richter machten damit deutlich, dass Sachverhalte, die einen Ausschluss erlauben, nicht zu lange zurückliegen dürfen. Ein Ausschlussverfahren muss daher innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet werden. „Angemessen“ bedeutet die Zeit, die man braucht, um die Kündigungsmöglichkeit abzuklären und die Entscheidung über die Kündigung vorzubereiten. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verein der Sachverhalt bekannt wird, der zum Ausschluss führt. Dauert es sechs Monate von der Kennntniserlangung bis zur Entscheidung, ist die Frist überschritten.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.9.2018, 4 U 234/17, Abruf-Nr. 205654 unter www.iww.de.


Gesetzliche Unfallversicherung:

Bei Heimarbeit ist der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt

| Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, sind gesetzlich unfallversichert. Dass der Versicherungsschutz jedoch bei Heimarbeit erhebliche Lücken vorweist, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) aufgezeigt. |

Zugrunde lag der Fall einer Mutter aus Peine, die für ihren Braunschweiger Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete. Ende November 2013 erlitt sie einen Unfall, als sie mit dem Fahrrad auf Blitzeis wegrutsche und sich den Ellenbogen brach. Sie war dabei auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz. Die Behandlung war kompliziert und kostete ca. 19.000 EUR. Die Krankenkasse verauslagte das Geld zunächst und forderte die Berufsgenossenschaft zur Erstattung auf. Diese hielt sich nicht für zuständig, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Das Bringen der Tochter zum Kindergarten sei kein Weg, um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber mache es nach Ansicht der Krankenkasse keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder Telearbeitsplatz fahre.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Nach der Konzeption des Gesetzes sei schon immer der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit privat. Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versicherungsschutz auch auf Wege zum Heimarbeitsplatz zu erweitern sei, könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Durch die Gerichte lasse sich mit der Rechtslage von 1971 kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.9.2018, L 16 U 26/16, Abruf-Nr. 205044 unter www.iww.de.


Waffenrecht:

Reichsbürger müssen ihre Waffen abgeben

| Ist eine Person waffenrechtlich unzuverlässig, rechtfertigt dies den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte. Eine Unzuverlässigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Denn dies begründet Zweifel an der Rechtstreue. Es zerstört in aller Regel das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, dem die Waffenbehörde des zuständigen Landkreises die Waffenbesitzkarten widerrufen hatte. Begründet wurde dies mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese ergebe sich aus mehreren Schreiben des Mannes an verschiedene Behörden. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass er dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum zuzuordnen sei.

Das OVG lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf ab. Die in den Schreiben zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der „Reichsbürgerbewegung“ enthielten, rechtfertigten die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Mann verneine der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland. Er erkenne die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich an. Daher sei zu befürchten, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen und Munition nicht strikt befolgen werde. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertige eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneine und die Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Unerheblich sei auch der Hinweis des Mannes, dass es während eines Zeitraums von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Geboten oder sonstige „Übergriffe“ gegeben habe. Dem sei kein entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen. Es müsse kein Restrisiko bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts hingenommen werden.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.12.2018, 7 B 11152/18.OVG, Abruf-Nr. 206708 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this