Verbraucherrecht Info - 05.2017

21.04.2017
|
Aktuelle Gesetzgebung:

Bürgerunternehmen sollen erleichtert werden

| Bürgerinitiativen sollen leichter Unternehmen wie beispielsweise Dorfläden gründen und führen können. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften im Bundestag eingebracht. |

Kern sind vereinfachte Prüfungsanforderungen für kleine Genossenschaften. Denn die vom geltenden Genossenschaftsrecht verlangten Prüfungen verursachten Kosten, die von kleinen bürgerschaftlichen Unternehmen oft nur schwer aufgebracht werden könnten. Für ganz kleine Initiativen soll zudem der Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins erleichtert werden. Vorgeschlagen werden auch Rechtsänderungen, die allen Genossenschaften zugutekommen. Darunter ist z. B. die Möglichkeit, bestimmte Informationen im Internet statt in Schriftform zugänglich zu machen. Als Beispiele für bürgerschaftliche Unternehmen, denen die Neuregelung zugute kommen soll, nennt der Gesetzentwurf neue Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen und Energievorhaben.

Quelle | Deutscher Bundestag, BT-Drs. 18/11506


Autokauf:

Rechte des Käufers, wenn Internetanzeige und Bestellschein nicht übereinstimmen

| Zunehmend streiten Kunden und Autohäuser über Kaufverträge, die über das Internet angebahnt worden sind. Der Klassiker sind Ausstattungsmerkmale, die in der Internetanzeige stehen, im Kaufvertrag aber nicht mehr auftauchen. Tendenziell haben die Autohäuser hier schlechte Karten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf beweist. |

Der Händler hatte einen gebrauchten BMW 520d bei mobile.de ins Netz gestellt. Aufgelistet waren jede Menge Extras, z. B. Sportfahrwerk, Sportpaket, Luftfederung Hinterachse etc. Im schriftlichen Kaufvertrag tauchten die genannten Ausstattungsmerkmale nicht mehr auf. Einige waren tatsächlich gar nicht vorhanden, was dem Käufer bei der Besichtigung mit Probefahrt nicht aufgefallen war. Als der Händler eine Nachbesserung ablehnte, trat der Käufer vom Vertrag zurück – mit Recht, wie das OLG Düsseldorf meint. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung. Vereinbart worden sei eine Beschaffenheit wie in der Anzeige beschrieben. Daran ändere nichts, dass im Kaufvertrag von den Extras nichts stand. Auch der Vorbehalt am Ende der Internetanzeige „Inseratfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer … vorbehalten“ half dem Händler nichts. Er hätte den Käufer ausdrücklich und unmissverständlich auf das Fehlen der Extras hinweisen müssen.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.8.2016, I-3 U 20/15, Abruf-Nr. 190425 unter www.iww.de.


Internet-Tauschbörse:

Eltern müssen ihre Kinder bei illegalem Filesharing anschwärzen

| Hat ein volljähriges Kind über den Internetanschluss seiner Eltern illegal Musik zum Download angeboten (Filesharing), haben die Eltern zwei Möglichkeiten, wenn sie wegen der Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden: Entweder sie nennen den Namen des verantwortlichen Kindes oder sie haften selber für den Verstoß. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Unternehmen, das die Verwertungsrechte an den Musiktiteln auf dem Album „Loud“ der Künstlerin Rihanna besitzt. Es verlangt von den beklagten Eltern wegen einer Urheberrechtsverletzung Schadenersatz in Höhe von mindestens 2.500 EUR sowie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR. Die Musiktitel wurden über den Internetanschluss der Eltern im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht. Die Eltern haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie verweisen auf ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder. Diese hätten jeweils eigene Rechner besessen. Sie hätten über einen WLAN-Router mit einem individuellen Passwort Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Eltern haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat die Eltern verurteilt, Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Der BGH hat die Revision der Eltern zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt muss das Unternehmen darlegen und beweisen, dass die Eltern für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären. Das folgt daraus, dass es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang muss der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren nachforschen. Er muss dann weiterhin mitteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Eltern haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Sie haben den Namen des Kindes nicht angegeben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Eltern auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach der EU-Grundrechtecharta und dem Grundgesetz sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu berücksichtigen. Für die Eltern spricht dagegen der Schutz der Familie nach der EU-Grundrechtecharta und dem Grundgesetz. Diese jeweiligen Grundrechte müssen in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Quelle | BGH, Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16, Abruf-Nr. 193125 unter www.iww.de.


Arzthaftungsrecht:

Schmerzensgeld für unzureichende Risikoaufklärung

| Vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Arthrodese) muss der Arzt den Patienten über das Risiko einer Pseudoarthrose aufklären. Versäumt er dies, kann das ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR rechtfertigen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 59-jährigen Patienten entschieden, der Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk hatte. Dieses war in den 1980er Jahren nach einem Bruch operiert worden. In der beklagten Arztpraxis diagnostizierte man eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde. Nachdem die Behandlung erfolglos blieb, empfahl der behandelnde Arzt dem Patienten eine Versteifungsoperation. Diese Arthrodese ließ der Mann durch den Arzt durchführen. In der Folge verwirklichte sich eine Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Konsolidierung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die der Patient operativ behandeln ließ. Mit der Begründung, die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt und er sei zuvor nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden, hat der Patient von der Arztpraxis Schadenersatz verlangt. Dabei hat er u. a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR gefordert.

Die Klage war vor dem OLG erfolgreich. Die Richter haben die Parteien angehört und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Danach haben sie die beklagte Praxis aufgrund eines Aufklärungsfehlers zum Schadenersatz verurteilt. Der Patient sei fehlerhaft aufgeklärt worden, so der Senat. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass er über das erhöhte Risiko einer Pseudoarthrose mit der Folge einer Schraubenlockerung informiert worden sei. Dieses Risiko habe nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen in dem nicht unerheblichen Umfang von 14 Prozent bestanden. Es sei deswegen in jedem Fall aufklärungspflichtig gewesen. Die für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtige Arztpraxis habe die gebotene Aufklärung nicht nachweisen können.

Es sei auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen. Er habe plausibel dargelegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. In diesem Fall hätte er sich zumindest nochmals ärztlichen Rat in einer anderen Klinik eingeholt, für die er auch bereits eine Überweisung gehabt habe. Da es sich nicht um eine Bagatelloperation gehandelt habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein Patient vor der Operation eine zweite Meinung einholen wolle.

Ausgehend von der Aufklärungspflichtverletzung sei die von der Arztpraxis zu verantwortende Operation des Patienten rechtswidrig. Für die mit der Operation verbundenen Schmerzen und das sich danach verwirklichte Risiko der Pseudoarthrose sei das verlangte Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR angemessen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2016, 26 U 203/15, Abruf-Nr. 193126 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this