Energie-Grundversorgung:
Gesplittete Tarife für Neukunden zulässig
| Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Köln entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts (LG) Köln bestätigt. |
Der klagende Verbraucherverband hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin, ein Energieversorgungsunternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten u.a. in Köln vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar. Das LG Köln hatte einen solchen Unterlassungsanspruch abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Dieser Auffassung hat sich das OLG angeschlossen. Begründung: Ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, ist zwar verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Pflicht zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (§ 36 Abs. 1 S. 1 EnWG) normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird. Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 2.3.2022, 6 W 10/22, PM vom 8.3.2022
Nachbarschaftsstreit:
Drohung unter Einfluss von Cannabis: Gewaltschutzantrag erfolgreich
| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main Familiengericht hat ein sechsmonatiges Annäherungsverbot nach Drohung eines Nachbarn anlässlich eines vorangegangen Streits wegen Cannabiskonsum ausgesprochen. Die Entscheidung kann in ähnlich gelagerten Fällen hilfreich sein. |
Das war geschehen
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller, der in seiner Wohnung Cannabis-Geruch wahrgenommen hatte, auf den Balkon ging, um wie schon in der Vergangenheit das Gespräch mit dem benachbarten Antragsgegner zu suchen. Nachdem dieser alles abstritt, und der Antragsteller ankündigte, alles Weitere über den Vermieter klären zu wollen, erwiderte der Antragsgegner: „Dann komm rüber und wir klären das wie Männer“. Als der Antragsteller wiederum ankündigte, die Polizei zu rufen, äußerte der Antragsgegner: „Wenn du das machst, dann hole ich fünf Jungs, die machen dich weg.“ Die hinzugerufene Polizei stellte in der Wohnung des Antragsgegners Cannabisgeruch fest und fand sog. Longpapers und eine Feinwaage vor.
Amtsgericht: Drohungen sind ernst zu nehmen
Das AG wertete die vom Antragsgegner getätigten Äußerungen als ernstlich gemeinte Drohung und nicht als bloßes Aufspielen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits. Der Antragsteller habe unter Beachtung der konkreten Umstände damit rechnen müssen, dass der Antragsgegner ihm gemeinsam mit anderen Männern auflauern und ihn verprügeln würde. In der Folge sei zu vermuten, dass weitere Beeinträchtigungen zu befürchten seien, weshalb ein Annährungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz auszusprechen war.
Der Anordnung stünde dabei nicht entgegen, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Äußerung berauscht gewesen sein könnte. Weder stünde eine deliktsrechtlich eingeschränkte Verantwortlichkeit des Antragsgegners der Gewaltschutzanordnung von Rechts wegen entgegen, noch habe das Gericht im konkreten Fall eine solche positiv feststellen können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.8.2021, 456 F 5146/21 EAGS, PM 1/22 vom 28.1.2022
Schadenersatz:
Bahnunternehmen haften bei Vollbremsung eines Zuges
| Das Landgericht (LG) Koblenz hat jetzt entschieden, dass die Bahn haftet, wenn ein Fahrgast in einem ihrer Partywagen nach einer Vollbremsung stürzt. |
Sturz beim Tanzen
Die Klägerin befand sich nach ihren Angaben gerade auf der Tanzfläche eines Sonderzugs samt Partywagen, als dieser plötzlich zwangsgebremst wurde. Stürzende Mitreisende hätten sie dann zu Boden gerissen. Folge: ein Innenbandanriss im Knie. Sie verlangte von dem Bahnunternehmen, das den Sonderzug betreibt, und dem Bahnunternehmen, das das Schienennetz betreibt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro und die Erstattung ihr entstandener Kosten.
Darum haftet „die Bahn“
Das LG hat die beklagten Bahnunternehmen als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro an die Klägerin zu bezahlen und die ihr entstandenen Kosten zu erstatten. Der Sturz aufgrund der Vollbremsung stelle einen sog. Bahn-Betriebsunfall dar. Die Klägerin kann sich also aussuchen, welches Bahnunternehmen zahlt.
Warum eine Zwangsbremsung ausgelöst worden sei, sei unerheblich. Diese Frage betreffe ausschließlich die interne Haftungsverteilung zwischen den beiden Bahnunternehmen.
Kein Mitverschulden der Reisenden
Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden. Wer sich auf der Tanzfläche eines Partyzugs aufhält, kann sich nicht festhalten. Es waren zudem auch keine Haltemöglichkeiten vorhanden. Auch Alkoholkonsum mindere den Anspruch nicht, denn er war für den Sturz nicht ursächlich. Auch „höhere Gewalt“ hat nicht vorgelegen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Sozialversicherung:
Amateur-Fußballer sind abhängig beschäftigt
| Zahlt ein Amateur-Fußball-Verein eine monatlichen „Garantiesumme“ von 800 Euro an einen Fußballspieler im Amateurbereich, spricht dies nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. |
Der Fußballverein musste daher Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung nachentrichten (rund 4.000 Euro). Das LSG: Da es sich um eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung handelte, war zudem die 30-jährige Verjährungsfrist maßgeblich. Der Spieler hatte Glück: Das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren wurde gegen Geldauflage in Höhe von 175 Euro eingestellt.
Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.7.2021, L 2 BA 26/21, Abruf-Nr. 224382 unter www.iww.de
Energie-Grundversorgung:
Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung
| Einwände, die der Kunde gegen Rechnungen des Grundversorgers erhebt, berechtigen ihn nur zum Zahlungsaufschub oder gar zur Zahlungsverweigerung, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ besteht. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden. |
Die Kunden haben allerdings die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs, wenn der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Bestreitet der Kunde in diesem Sinne die Stromrechnung, obliegt es dem Versorger, die tatsächlichen Grundlagen der beanspruchten Forderung zu beweisen, insbesondere die Richtigkeit der Verbrauchsmenge.
Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 29.9.2021, 9 U 11/21, Abruf-Nr. 226705 unter www.iww.de
Sicherheitskontrolle:
Entschädigung bei verpasstem Flug
| Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug, kann er Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen. Voraussetzung: Er hat sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |
Das war geschehen
Die Fluggäste nahmen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz wegen eines verpassten Flugs in Anspruch. Die Beklagte organisiert die Sicherheitskontrolle am Frankfurter Flughafen. Die Fluggäste wollten von dort in die Dominikanische Republik fliegen. Die Abflugzeit war 11.50 Uhr, das Boarding begann 10.50 Uhr; das Gate schloss um 11.30 Uhr. Die Fluggäste passierten die Sicherheitskontrolle zu spät; das Boarding war bereits abgeschlossen, als sie den Flugsteig erreichten. Sie verlangen nun Entschädigung für die entstandenen Kosten der Ersatztickets sowie der zusätzlichen Übernachtung und behaupten, dass die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend organisiert gewesen sei. Es sei zu unzumutbaren Wartezeiten gekommen.
Keine Amtspflichten verletzt trotzdem Schadenersatz zu zahlen
Das Landgericht (LG) hatte die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte habe zwar bei der Organisation der Sicherheitskontrolle keine Amtspflichten verletzt, insbesondere nicht zu wenig Personal für die Sicherheitskontrolle eingesetzt, führte das OLG aus.
Den Fluggästen stehe aber ein Schadenersatzanspruch über die Grundsätze der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs zu. Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsposition des Eigentümers einwirke und zu einem Sonderopfer führe, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite, könne ein solcher Anspruch entstehen. Hier habe die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu geführt, dass die Fluggäste ihren Flug verpasst haben. Sie müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, betonte das OLG.
Die Fluggäste seien hier rechtzeitig erschienen. Gemäß den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge sollten sie sich zwei Stunden vor Abflug zum Check-In einfinden. Sie hätten unstreitig den Check-In bereits um 9.00 Uhr absolviert. Von dort hätten sie sich nach Bekanntgabe des Gates zur Sicherheitskontrolle begeben und in die dortige Warteschlange spätestens um 10:00 Uhr eingereiht. Auch dies sei rechtzeitig gewesen. Bis zum Ende der Boardingzeit verblieben um 10:00 Uhr noch 90 Minuten. Es gebe keine dem OLG bekannten Hinweise oder Erfahrungswerte, dass dieser Zeitraum nicht hinreiche.
Fluggäste haben nichts falsch gemacht
Den Fluggästen könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem Check-In zu lange verweilt hätten. Der Fußweg sei in ca. 15 Minuten zu bewältigen gewesen. Der Flugsteig sei auf den Bordkarten nicht aufgedruckt gewesen und um 9.00 Uhr noch nicht auf den Anzeigetafeln bekannt gegeben worden. Ein erhebliches „Vertrödeln“ der verbliebenen Zeit nach dem Check-In sei nicht feststellbar. Zwar hätten die Fluggäste noch in einem Bistro Café Gebäck erworben und danach die Toilette aufgesucht. Es sei aber nicht festzustellen, dass dies besonders viel Zeit beansprucht habe. Jedenfalls könne der Zeitraum, „soweit er für die Erledigung menschlicher Bedürfnisse benötigt wurde, (…) nicht als vorwerfbare Verzögerung beurteilt werden“, resümierte das OLG. Es sei festzustellen, dass sie sich spätestens um 10:00 Uhr in der Schlange vor der Sicherheitskontrolle angestellt hätten und damit 90 Minuten vor dem Abflug.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.1.2022, 1 U 220/20, PM 12/22 vom 3.2.2022