Unfallverhütungsvorschriften:
Müllwagen müssen Grundstück nicht rückwärts anfahren
| Ein Müllwagen muss ein Grundstück aufgrund enger Platzverhältnisse nicht rückwärts anfahren. Gefahren und Unfallrisiken sind berechtigte Gründe, die gegen solche Fahrmanöver sprechen. Es ist Hauseigentümern zuzumuten, ihre Mülltonnen 50 Meter entfernt abzustellen. So sieht es das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt. |
Das Grundstück beider Kläger war nur über einen Zufahrtsweg erreichbar, an dessen Ende der Müllwagen dann nicht wenden konnte. Bisher war es so, dass der Wagen den Weg bis zum Grundstück rückwärts fuhr, den Müll sodann auflud und wieder abfuhr. Das Unternehmen lehnte diese Rückwärtsfahrten aufgrund der Vorschriften zur Unfallverhütung dann aber ab. Die Kreisverwaltung forderte die Kläger auf, ihre Tonnen 50 Meter entfernt bereitzustellen. Mit ihrer Klage hiergegen trugen die Kläger vor, dass deren Nachbarin einverstanden wäre, wenn der Müllwagen auf ihrer Parkplatzfläche wende.
Das VG Neustadt wies die Klage ab. Zum einen sei nicht erkennbar, ob die Wendemöglichkeit auf dem Nachbargrundstück tatsächlich geeignet und auch rechtlich ausreichend gesichert sei. Zum anderen könnte das Sammelunternehmen auch nicht verpflichtet werden, gegen die Vorschriften zur Unfallverhütung zu verstoßen und das Grundstück der Kläger weiterhin rückwärts anzufahren. Damit ginge es Haftungsrisiken ein. Dies gelte auch, wenn egal aus welchen Gründen woanders Grundstücke rückwärts angefahren werden sollten. Das Unternehmen entscheide, welche tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken es eingehen könne. Zudem war auch eine stark befahrene Durchgangsstraße betroffen. Ferner war es wenig schwerwiegend, wenn die Mülltonnen nun 50 Meter entfernt abzustellen sind.
Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 15.12.2022, 4 K 488/22.NW
Vertragsklausel:
Keine Bankgebühr allein für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung
| Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung einer Klausel zu unterlassen, mit der 100 Euro für die Errechnung verlangt wurden. |
Das war geschehen
Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt u.a. Verbraucherkredite. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 Euro zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21.3.2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehens) errechnen soll. Die Pauschale wird unabhängig davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt. Sie wird mit Ausnahme grundpfandrechtlich besicherter Darlehen nicht auf eine im Fall vorzeitiger Rückführung tatsächlich zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Der Kläger hält die Klausel für unwirksam. Das Landgericht (LG) hatte den Unterlassungsantrag insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg.
Oberlandesgericht: Klausel benachteiligt die Kunden und ist unwirksam
Die Klausel sei unwirksam, entschied das OLG. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine voll überprüfbare sog. Preisnebenabrede. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Bank sei nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren. Der Darlehensnehmer habe grundsätzlich ein Informationsbedürfnis. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen seien. Die Bank könne dagegen die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen. Die Berechnung stelle damit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliege. Dies gelte unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung komme oder nicht.
Bank muss Verwaltungsaufwand hinnehmen
Die beanstandete Klausel weiche damit von dem Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen müsse. Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer. „Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand … einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen“, ergänzte das OLG.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022, 17 U 132/21, PM 91/22
Hundehalterhaftung:
Schmerzensgeld für Biss-Verletzung beim Streicheln eines Hundes
| Das Landgericht (LG) Frankenthal hat einer jungen Frau ein volles Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ihr ein Hund in das linke Ohr gebissen hatte. Die Frau hatte sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Das hat das LG nach den konkreten Umständen jedoch nicht als Mitverschulden der verletzten Frau gewertet. Insgesamt erhielt sie Schmerzensgeld von 4.000 Euro. |
Das war geschehen
Die Frau war zu Besuch bei ihrer Freundin und man saß gemeinsam in der Küche. Mit dabei war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin, mit dem die junge Frau gut vertraut war. Schon oft zuvor hatte sie mit ihm ohne Probleme gespielt und gekuschelt, doch dieses Mal schnappte der Hund nach ihr und biss ihr in das linke Ohr. Die Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden; die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und klagt noch immer über fortbestehende Schmerzen bei Druck- und Kälteeinwirkungen.
Der als Halter des Rottweilers verklagte Bruder der Freundin warf der verletzten Frau vor, sie habe den Unfall durch ihr Verhalten erheblich mitverschuldet. Denn sie habe sich zu dem Tier hinuntergebeugt und es damit gestört.
Landgericht: Hundehalter haftet für sein Haustier
Das sah das LG anders: Es hat zunächst klargestellt, dass ein Hundehalter haftet, wenn sein Haustier einen anderen Menschen verletzt, auch wenn ihm kein falsches Verhalten vorzuwerfen ist. Denn die Haftung für ein Haustier, das nicht zur Berufsausübung gehalten wird, setzt ein Verschulden nicht voraus. Allerdings müsse sich der Verletzte im Einzelfall ein eigenes Fehlverhalten als Mitverschulden anrechnen lassen. Im konkreten Fall konnte ein solches nach Ansicht des Richters aber nicht bewiesen werden. Die bloße Hinwendung zu einem Tier, etwa durch Streicheln oder Umarmen, könne ein Mitverschulden nicht begründen. Dies gelte jedenfalls, wenn man das Tier schon eine geraume Zeit kenne und es bisher kein aggressives Verhalten gegeben habe.
Hundehalter war in der Beweispflicht
Den Einwand des Hundehalters, die Frau habe den Hund gestreichelt, obwohl dieser gerade am Fressen gewesen sei und man sie deutlich gewarnt habe, sah das LG nicht als bewiesen an. Die Beweislast für ein solches Mitverschulden liege in solchen Fällen aber beim Tierhalter selbst. Zweifel gingen deshalb zu seinen Lasten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 4.11.2022, 9 O 42/21, PM vom 21.12.2022
Unterlassung:
„Bitte keine Werbung einwerfen“ gilt auch im Hauseingang
| Schon im vergangenen Jahr untersagte das Amtsgericht (AG) München einem Umzugsunternehmen, Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang des vom Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses abzulegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat es ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Das Urteil ist nun rechtskräftig und hat damit besondere Bedeutung. |
Werbeflyer nicht direkt im Briefkasten
Der Kläger fand an der Briefkastenanlage zwei Werbeflyer des Umzugsunternehmens vor, die in eine Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage geklemmt waren. Sämtliche Briefkästen der Anlage waren mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet. Nach Auffassung des Klägers habe die Beklagte die Werbeflyer in rücksichtsloser Art verteilen lassen. Die Bewohner des Hauses, die schon keine Werbung erhalten möchten, legten erst recht keinen Wert auf wild abgelegte oder befestigte Reklame. Hierdurch erhöhe sich der Lästigkeitsfaktor erheblich.
So wehrte sich das werbende Unternehmen
Die Beklagte meinte demgegenüber, sie habe die angeblich störende Art einer Verteilung von Werbematerial nicht veranlasst und auch nicht zu vertreten. Die von ihr beauftragten Verteiler seien angewiesen, Werbung nur in Briefkästen einzulegen, die keinen Hinweis enthielten, dass der Nutzer keine Werbung haben möchte. Sie verwies außerdem darauf, dass die Briefkastenanlage der Wohnanlage für jeden Passanten zugänglich sei und daher auch unbekannte Dritte das Werbematerial dort abgelegt haben könnten.
So sah es das Amtsgericht
Das Gericht gab der Klage statt. Hier lag eine sog. Besitzstörung vor. Diese ist durch das Einwerfen von Werbeflyern anzunehmen, wenn wie hier erkennbar zu verstehen gegeben wird, dass der Einwurf von Werbung nicht erwünscht ist. Dem Wohnungsbesitzer steht das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen. Zwar wurde im vorliegenden Fall der Werbeflyer nicht in den dem Kläger zugewiesenen Briefkasten gesteckt; der Kläger wurde jedoch in seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses gestört.
Die Beklagte ist mittelbare Störerin, da sie Flyer der gegenständlichen Art unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum in München hat verteilen lassen. Der Einwand der Klägerin, ihre Austräger hätten die Flyer im konkreten Fall nicht verteilt, greift nicht durch. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kann davon ausgegangen werden, dass Handzettel eines Unternehmens auch von Werbeverteilern, die für das Unternehmen tätig sind, im Zuge von Werbeaktionen eingeworfen wurden. Hierbei handelt es sich um einen typischen Geschehensablauf. Die pauschale Behauptung, Dritte könnten Handzettel verteilt haben, steht dem Anscheinsbeweis nicht entgegen.
Auch der Einwand der Beklagten, sie habe die von ihr beauftragten Austräger angewiesen, Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen, verfängt nicht. Die Beklagte muss die von ihr beauftragten Verteiler eindringlich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hinweisen, sich über den Einsatz geeigneter Schutzvorkehrungen zu vergewissern, Beanstandungen nachzugehen, schließlich gegebenenfalls dem Anliegen durch Androhung wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck zu verleihen. Zu denken ist hier etwa an eine Vertragsstrafenvereinbarung.
Quelle | AG München, Urteil vom 18.3.2022, 142 C 12408/21, PM vom 6.3.2023
Schmerzensgeld:
Pferd schubst Radlerin
| Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz jetzt entschieden. |
Im Mai 2021 unternahm die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Radtour. Auf dem Weg kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem zweiten Pferd vorbeifahren wollte, stürzte sie. Dabei zog sie sich diverse Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Sie kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und wurde operiert.
Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst. Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes Schmerzensgeld und die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd sei es gar nicht gekommen.
Das LG hat die Pferdehalterin zu einem Schmerzensgeld von 6.000 Euro verurteilt. Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen zeigte sich das LG überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn aber ein Tier einen Menschen verletze, müsse der Tierhalter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Letztlich komme es nicht einmal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen sei. Auch wenn die Klägerin gebremst habe und dabei gestürzt sei, weil das Tier ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch „die Tiergefahr realisiert“. Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht nicht. Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung hielt das LG ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro für angemessen. Auch die Arzt- und Anwaltskosten muss die Beklagte nun übernehmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 14.10.2022, 9 O 140/21