Verbraucherrecht Info - 06.2016

Vertragsrecht:

Fitness-Studio: Kein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Umzug

| Ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt den Kunden grundsätzlich nicht dazu, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Fitnessstudio-Betreiberin hin. Sie verlangte von einem Kunden restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Die Parteien hatten 2010 einen Nutzungsvertrag für einen Zeitraum von 24 Monaten geschlossen. Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 65 EUR. Ferner enthielt der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31.7.2014.

Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Als Soldat wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert. Seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert. Am 5.11.2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag und zahlte das monatliche Entgelt nicht mehr. Die Fitnessstudio-Betreiberin klagte daraufhin den bis Juli 2014 ausstehenden Betrag ein.

Zu Recht, entschied der BGH. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam vorzeitig gekündigt. Er schulde deswegen bis zum regulären Vertragsende das Nutzungsentgelt.

Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer Erkrankung gesehen werden, wegen der das Studio nicht mehr genutzt werden kann. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel ist dagegen grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Quelle | BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR 62/15, Abruf-Nr. 185931 unter www.iww.de.

 


Vertragsrecht:

Unwirksame Schadenersatzvereinbarung bei Absage eines OP-Termins

| Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadenersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam. |

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall einer Patientin hin. Sie hatte mit einer Schönheitsklinik eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung getroffen. Die Vereinbarung enthält unter anderem folgende Geschäftsbedingungen:

  • Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwaltungsgebühr von 60 EUR brutto.
  • Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Stornogebühr. Sie beträgt bei Absage
  • weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40 Prozent
  • innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60 Prozent
  • innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff oder bei Abwesenheit am Eingriffstag 100 Prozent
  • des Gesamtrechnungsbetrags brutto.

Am 29.7.2015 sagte die Patientin den für den 31.7.2015 vereinbarten Behandlungstermin ab. Die Schönheitsklinik stellte ihr eine Rechnung über 60 Prozent der Behandlungsgebühren, insgesamt 1.494 EUR. Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage der Klinik abgewiesen. Es hielt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schönheitsklinik für unwirksam.

Die geforderte Stornogebühr übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Denn der Patient müsse für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff nicht nur 100 Prozent des Bruttobetrags vergüten, sondern auch noch eine Verwaltungsgebühr von 60 EUR zahlen. Damit müsse er bei einer kurzfristigen Absage des Eingriffs mehr bezahlen, als er für die Operation zu leisten hätte. Ein derart hoher Schaden ist völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt, so das Gericht. Nicht berücksichtigt sei zudem, dass die Klinik bei Absage eines Operationstermins Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten spare. Diese seien zugunsten des Patienten abzuziehen. Die Klausel benachteilige die Patientin daher unangemessen.

Eine Heilbehandlung setze ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraus. Daher sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit fristlos kündigen könne. Begründen müsse er die Absage nicht. Der Patient müsse jederzeit frei entscheiden können, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers müsse gegenüber diesem schützenswerten Interesse des Patienten zurücktreten.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 28.1.2016, 213 C 27099/15, Abruf-Nr. 185932 unter www.iww.de.

 


Kfz-Versicherung:

Saisonkennzeichen: Nur zahlen, was man fährt

| Die Temperaturen steigen, die Straßen sind trocken und Autofahren macht wieder richtig Spaß. Deshalb motten viele im Frühling ihr Winterauto ein und holen Cabrio oder Motorrad aus der Garage. Das sind beileibe keine Einzelfälle: Immerhin waren im letzten Jahr knapp 2,2 Millionen Fahrzeuge nur ein paar Monate im Jahr unterwegs. |

Wer nur ein paar Monate im Jahr bei gutem Wetter fährt, will natürlich auch nur für diese Zeit Steuern und Versicherung bezahlen: Das ermöglicht ein Saisonkennzeichen. Der Fahrer meldet sein Fahrzeug einmalig für mindestens zwei, maximal elf Monate bei der Zulassungsstelle an. Bis zur endgültigen Abmeldung – weil der Fahrer Auto oder Motorrad beispielsweise verkauft – bleibt der Zulassungszeitraum Jahr für Jahr gültig.

Wer ein Saisonkennzeichen beantragt und nicht bereits in der niedrigsten Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) fährt, sollte beim Versichern daran denken: Nur wenn der Vertrag mindestens 180 Tage im Jahr läuft, wird er bei Schadenfreiheit Jahr für Jahr in eine bessere SF-Klasse eingestuft. Zugleich kann sich ein Saisonfahrer mit kombinierter Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung darauf verlassen, dass auch im Ruhezeitraum in der Teilkasko- und der Kfz-Haftpflicht Versicherungsschutz besteht. Sollte das Auto zum

Beispiel aus dem Winterquartier gestohlen werden, wäre das ein Fall für die Versicherung.

Entspannt zurücklehnen kann sich ein Saisonfahrer auch beim Thema Haupt- und/oder Abgasuntersuchung. Fallen die Untersuchungen in die Ruhezeit, genügt es, sich im ersten Monat der Wieder-Inbetriebnahme um neue Prüfsiegel zu kümmern.

Die Ummeldung von einem normalen auf ein Saisonkennzeichen ist ganz unkompliziert. Man bittet einfach seinen Kfz-Versicherer, eine entsprechende elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) an die örtliche Zulassungsstelle zu schicken. Schon steht der Ummeldung nichts mehr im Wege.

Quelle | HUK-Coburg

 


Vereinsrecht:

Notvorstand kann Bestellung ablehnen und widerrufen

| Ein Notvorstand, dem bei der Übernahme des Amtes nicht bewusst war, welche Anforderungen auf ihn zukommen und der deswegen das Amt wieder aufgeben will, kann das Amt nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Vorgaben niederlegen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt. Auch für den Notvorstand gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Das Amt ist jederzeit widerruflich. Und die bestellte Person muss die Bestellung ausdrücklich bestätigen. Zur Ablehnung genügt es, dass der Betreffende das Amt nicht annimmt.

Beachten Sie: Der Notvorstand kann haftbar sein, wenn er das Amt zu einem Zeitpunkt niederlegt, bei dem dem Verein durch die Führungslosigkeit ein Schaden entsteht („Unzeit-Regelung“). Um die Haftung auszuschließen, genügt es aber, dem Registergericht den Rücktritt so rechtzeitig mitzuteilen, dass es eine andere Person zum Notvorstand bestellen kann.

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2016, I-3 Wx 35/16, Abruf-Nr. 185502 unter www.iww.de.

 


 

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