Verbraucherrecht Info - 06.2018

3.06.2018
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Verwaltungsrecht:

Der Rundfunkbeitrag ist europarechtlich unbedenklich

| Es ist mit dem Unionsrecht vereinbar, einen Rundfunkbeitrag zu erheben. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Privatmannes, der gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR) geklagt hatte. Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

Die Rundfunkbeitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich – im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1.1.2013 – nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe. Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.1.2018, 7 A 11938/17.OVG, Abruf-Nr. 201193 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Mehr Verbraucherschutz bei Telefonwerbung

| Der Bundesrat unternimmt erneut einen Versuch, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Werbeanrufen zu schützen. Die bisherigen Maßnahmen hätten die Situation noch nicht ausreichend verbessert, heißt es in einem Gesetzesentwurf, den die Länder am 27.4.2018 beschlossen. Er wird nun dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. |

Bisherige Maßnahmen nicht ausreichend

Trotz der seit 2013 geltenden Verschärfungen, belegten Erhebungen von Verbraucherzentralen eindrücklich, dass das Geschäft mit überraschenden Werbeanrufen oder untergeschobenen Verträgen weiterhin floriert, begründen die Länder ihre Initiative. Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte die Bundesregierung damals einen Bußgeldbestand für unerlaubte Werbeanrufe eingeführt. Außerdem sind Verträge im Bereich der Gewinnspiele seitdem nur gültig, wenn sie schriftlich gefasst wurden. Der Bundesrat kritisiert, dass das Gesetz bislang noch immer nicht evaluiert wurde. Eine weitere Verzögerung gesetzlicher Maßnahmen sei nicht hinnehmbar. Dabei müsse gezielt auf die Wirksamkeit der Folgeverträge abgestellt werden.

Verbraucher müssen Verträge bestätigen

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass Verträge, die durch ungebetene Telefonanrufe zustande kommen, nur dann gültig sind, wenn Verbraucher sie ausdrücklich und formgerecht bestätigen. Der Lösungsvorschlag entspreche dem europäischen Ansatz aus der Verbraucherrechterichtlinie. Die Bundesländer halten diese sogenannte Bestätigungslösung schon seit Längerem für erforderlich und hatten mehrfach Versuche zu ihrer Einführung unternommen.

Erneuter Versuch

Bereits 2017 hatte der Bundesrat einen gleichlautenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er jedoch nie beraten, weshalb er zum Ende der vergangenen Legislaturperiode der Diskontinuität unterfiel. Die jetzt nochmals inhaltsgleich beschlossene Initiative wird nun erneut über die Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet.

Quelle | Bundesrat, PlenumKOMPAKT


Sozialrecht:

Pflegekasse muss Kosten für leihweises Pflegebett übernehmen

| Kann ein Pflegebedürftiger ein Hilfsmittel aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht nutzen, muss die Pflegekasse die Kosten für ein leihweises Ersatzmittel (hier ein Pflegebett) übernehmen. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Geklagt hatte ein Pflegeversicherter, der die Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett i.H.v. 480 EUR begehrte. Diese waren ihm zuvor von der Pflegekasse mit der Begründung verweigert worden, dass er bereits über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens im Ehebett verfüge. Hilfsmittel könnten nur in einfacher Stückzahl gewährt werden. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne.

Dem folgte das SG wegen der besonderen Situation des Klägers nicht. Dieser verfügte zwar nach Anerkennung der Pflegestufe 2 über ein entsprechendes Hilfsmittel. Das Ehebett im Obergeschoss seiner Wohnung war mit einem Einlegerahmen ausgestattet. Aufgrund eines Sturzes und einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes war er aber vorübergehend nicht in der Lage, den Treppenlift zu nutzen. Er konnte daher das Ehebett im Obergeschoss nicht erreichen. Aus diesem Grund war er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen. Die geltend gemachte Versorgung mit einem weiteren Pflegebett nach entsprechender Verordnung stelle auch keine doppelte Versorgung dar – so die Richter –, da der Kläger das vorhandene Bett nicht nutzen konnte. Insofern hätte die beklagte Pflegekasse den Rahmen für das Bett im Obergeschoss auch abholen und gegen das Pflegebett im Erdgeschoss tauschen können.

Soweit die Pflegekasse darauf verweist, dass für die Frage der Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse, sondern auf den allgemeinen Wohnstandard abzustellen sei, wozu das Wohnen über mehrere Etagen nicht zähle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger benötigte das Pflegebett nicht aufgrund einer Besonderheit seines individuellen Wohnumfelds. Vielmehr war das Erfordernis allein in der pflegerischen Situation des Klägers begründet. Ohne ein Pflegebett im Erdgeschoss hätte sich der Kläger nach dem Krankenhausaufenthalt zudem nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurückbegeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus wäre aber nicht infrage gekommen. Das Krankenhaus durfte den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht stationär weiter behandeln.

Quelle | SG Detmold, Urteil vom 28.9.2017, S 18 P 121/16, Abruf-Nr. 200254 unter www.iww.de.


Kfz-Haftpflichtversicherung:

Verletzt sich der Dieb, bekommt er keinen Schadenersatz

| Dem Schadenersatzanspruch eines verletzten Täters kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. |

Das musste sich ein Mann vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen, der zusammen mit einem Mittäter einen Motorroller entwendet hatte. Auf diesem Roller war er als Beifahrer unterwegs, als der Fahrer – der Mittäter – einen Verkehrsunfall verursachte. Der Mann wurde dabei verletzt. Er wollte daraufhin den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadenersatzanspruch direkt gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des bestohlenen Halters geltend machen.

Damit hatte er vor dem BGH jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter steht dem Schadenersatzanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsausübung unter anderem vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat.

Quelle | BGH, Urteil vom 27.2.2018, VI ZR 109/17, Abruf-Nr. 200714 unter www.iww.de.

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