Verbraucherrecht Info - 06.2019

2.06.2019
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Haftungsrecht:

Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden

| Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Geht von einem Geschenk nach seiner äußeren Verpackung auf den ersten Blick keine erkennbare Gefahr aus und besteht auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits das Öffnen des Geschenks gefährlich sein könnte, muss der Beschenkte die Verpackung vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersuchen. |

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Mannes hingewiesen, der zu seinem Geburtstag eine Feier veranstaltet hatte. Dort war auch der Geschädigte eingeladen. Der Gastgeber bekam von anderen Gästen ein Paket überreicht, in dem mehrere kleinere Päckchen in Konfetti und Papierschnipseln versteckt waren. Neben diversen ungefährlichen Geschenken enthielt das Paket auch fünf längliche Knallkörper. Einer davon wurde vom Gastgeber ausgelöst. Dabei ist streitig, wie es hierzu genau kam. Während der Geschädigte behauptet hat, der Gastgeber habe den Knallkörper bewusst ausgelöst, ohne sich zuvor den Warnhinweis auf der Verpackung durchzulesen, hat der Gastgeber vorgetragen, dass er das Geschenk als ungefährlich eingeschätzt und dieses lediglich mit einer Drehbewegung habe öffnen wollen. Dabei sei der Knallkörper ausgelöst worden. Der auf der Verpackung befindliche Warnhinweis sei durch seine Hand zufällig verdeckt gewesen. Ein Teil des Knallkörpers flog in das linke Auge des Geschädigten. Das führte zu einer Verletzung und letztlich zur Erblindung des Auges. Der Geschädigte hat den Gastgeber auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt.

Das Landgericht hatte eine Haftung des Gastgebers verneint. Ihm sei weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es hat daher die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Geschädigten hat das OLG diese Entscheidung nun bestätigt. Ausgangspunkt seiner rechtlichen Bewertung ist die Darstellung des Gastgebers, wonach dieser von der Ungefährlichkeit des Geschenks ausgegangen sei. Er habe es lediglich öffnen wollen. Der Geschädigte sei den Beweis für seine hiervon abweichende Darstellung schuldig geblieben. Den Vortrag des Gastgebers zugrunde legend hat der Senat klargestellt, dass ein Beschenkter grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential berge, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er hierauf eindeutig hingewiesen wird. Das kann durch den Schenker oder durch die Gestaltung der Verpackung geschehen. Es muss allerdings nicht nach versteckten Hinweisen gesucht werden. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung eines Geschenks, oder das, was er für eine Verpackung halten dürfe, erst rundum auf etwaige Warnhinweise absuchen müsse.

Quelle | OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 21.1.2019; Beschluss vom 15.3.2019, 4 U 979/18, Abruf-Nr. 208578 unter www.iww.de.


Werkvertrag:

Diese Voraussetzungen hat der Widerruf eines Werkvertrags

| Hat der Auftraggeber einen möglichen Werkvertrag wirksam widerrufen, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg im Fall eines Hauseigentümers.

In dessen Haus war Öl ausgetreten, nachdem die Ölheizung betankt worden war. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der nun klagenden Installationsfirma. Sie machten dabei auch verschiedene Angebote zur Umstellung der Heizung von Öl auf Gas und übergaben hierzu mehrere Kostenvoranschläge. Einige Tage später führten die Monteure Arbeiten an der bestehenden Heizungsanlage durch. Sie wurden dann jedoch angewiesen, die Arbeiten einzustellen. Wiederum einige Wochen später widerrief der Hauseigentümer gegenüber der Installationsfirma einen etwa erteilten Auftrag. Die Firma behauptete nun im Prozess, ihr sei ein verbindlicher Auftrag erteilt worden, die Heizung auf Gas umzustellen. Sie verlangt deshalb ihren Werklohn. Der Hauseigentümer streitet ab, jemals einen Auftrag erteilt zu haben. Außerdem beruft er sich auf den Widerruf eines etwaigen Vertrags.

Das LG wies die Klage der Installationsfirma ab, weil ein möglicherweise geschlossener Vertrag jedenfalls wirksam widerrufen wurde. In seiner Entscheidung setzte sich das Gericht im Einzelnen mit den Voraussetzungen für den Widerruf eines Werkvertrags auseinander. Ein solches Widerrufsrecht stand dem Hauseigentümer deshalb zu, weil der fragliche Vertrag zwischen ihm als Privatperson (Verbraucher) und der Installationsfirma als Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre, nämlich im Wohnanwesen des Hauseigentümers. Dabei kam es auch nicht darauf an, ob der Hauseigentümer die Installationsfirma zu sich bestellt hatte, oder ob er im Gespräch „überrumpelt“ worden war. Auch die von der Firma bemühten Ausnahmeregelungen, nach denen in einzelnen Fällen kein Widerrufsrecht besteht, ließ das Gericht nicht gelten.

Selbst die schon durchgeführten Arbeiten hinderten den Erfolg des später erklärten Widerrufs nicht. Vielmehr ist es danach dem Unternehmer bei Verträgen wie dem hier behaupteten zuzumuten, zunächst das Ende der Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seinen Arbeiten zu beginnen. Zwar gilt das nicht für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers durchgeführt werden. Jedoch half auch dieser Gedanke der Firma nicht weiter. Hier ging es ja nicht mehr um die Arbeiten zur Beseitigung des Ölaustritts, sondern um eine davon unabhängige Umstellung der gesamten Heizungsanlage von Öl auf Gas. Die Firma hatte es schließlich weiter versäumt, ihren potenziellen Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Deshalb begann die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen. Stattdessen blieb dem Hauseigentümer sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, den Widerruf zu erklären. Damit war sein Widerruf wirksam und er schuldete der Installationsfirma keinen Lohn. Auch ein Anspruch auf Wertersatz für die schon geleisteten Arbeiten steht der Firma schon allein deshalb nicht zu, weil der Hauseigentümer diese Arbeiten nicht ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hatte.

Die Entscheidung des LG zeigt, dass unabhängig von der Größe eines Unternehmens die Auseinandersetzung mit wichtigen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise denjenigen zum Widerrufsrecht sinnvoll erscheint, will der Unternehmer nicht nach getaner Arbeit auf seinen Forderungen sitzen bleiben.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 9.8.2018, 21 O 175/18, Abruf-Nr. 208579 unter www.iww.de .


Verwaltungsrecht:

Keine Taxigenehmigung nach schwerwiegenden Straftaten

| Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begründen im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit des Betroffenen, die die Erteilung einer Taxigenehmigung ausschließt. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Betroffen war ein Mann, der im April 2015 wegen einer im Jahr 2011 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil eines ihm als Taxifahrer anvertrauten Fahrgastes sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. Nachdem die Geltungsdauer der ihm erteilten Taxigenehmigung im Jahr 2015 abgelaufen war und die beklagte Stadt Mainz seinen Antrag auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung abgelehnt hatte, erhob er Klage. Diese wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Mannes ab, die Berufung zuzulassen. Der Mann habe keinen Anspruch, die Taxigenehmigung wiedererteilt zu bekommen. Er sei vielmehr als unzuverlässig anzusehen. Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begründeten im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände ein Ausnahmefall vorliege. Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteile sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach den Tatumständen. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass sie der Prognose diene, ob sich der Betroffene als Inhaber eines Taxibetriebs zukünftig gesetzmäßig verhalten werde. Dabei spiele auch die Nähe der Straftat zu der Funktion als Inhaber des Gewerbebetriebs eine wichtige Rolle. Danach stelle die vorsätzliche Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast einen schweren Verstoß in diesem Sinne dar. Aber auch die rechtskräftige Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen sei als ein schwerer Verstoß einzustufen. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils habe der Tatbeitrag des Mannes an diesen Taten darin bestanden, dass er das Tatfahrzeug angemietet und seine Mittäter zu den einzelnen Tatobjekten gefahren habe. Diese Diebstahlstaten hätten daher ebenfalls einen wesentlichen Bezug zu seiner beruflichen Stellung als Taxifahrer und -unternehmer aufgewiesen, da sein Tatbeitrag sich im Ergebnis als entgeltliche Beförderung von Personen – hier jedoch im kriminellen Bereich – darstelle. Die von ihm angeführten Umstände, insbesondere die Strafaussetzung zur Bewährung und der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf von über sieben Jahren seit der Tatbegehung, seien nicht geeignet, die fortbestehende Vermutung seiner Unzuverlässigkeit zu widerlegen.

Quelle | OVG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2018, 7 A 10357/18.OVG, Abruf-Nr. 208580 unter www.iww.de.

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