Versicherungsvertragsrecht:
Das ist bei Versicherungsverträgen von Verstorbenen zu beachten
| Stirbt ein geliebter Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten zu widmen. Dennoch sollten sie rasch handeln, denn manche Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor. Der Beitrag zeigt, worauf zu achten ist. |
Bei Versicherungsverträgen ist beim Tod des Versicherten zu unterscheiden. Einige der Verträge laufen von selbst aus. Andere müssen angepasst oder gar gekündigt werden.
Eine der wichtigsten Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden. Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen.
1. Personengebundene Versicherungen
Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherten. Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Eine explizite Kündigung ist nicht nötig. Jedoch sollten die Angehörigen den VR so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet. Im Einzelnen gilt:
- Das gilt insbesondere für die Risiko- und Kapitallebensversicherung. Damit diese nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt wird, müssen die Hinterbliebenen dem VR innerhalb weniger Tage den Versicherungsschein im Original sowie ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache einreichen. Zudem muss der Todesfall durch die Sterbeurkunde nachgewiesen werden. Hierbei reicht eine einfache Kopie meist aus.
- Gleiches gilt für die private Unfallversicherung, wenn Hinterbliebene darüber finanziell abgesichert werden. Angehörige sollten in der Unfallpolice nachschauen, ob der Baustein ‚Todesfallleistung‘ darin enthalten ist. Stirbt der VN innerhalb einer bestimmten Frist an den Folgen eines Unfalls, wird eine vorab festgelegte Summe an die Angehörigen ausgezahlt.
- Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Risikolebensversicherung abgeschlossen wurde, bedeutet das: Im Todesfall wird die verbleibende Summe an den vertraglich festgelegten Begünstigten ausgezahlt.
- Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung enden mit dem Tod des VN automatisch. Es reicht aus, den VN bei der Krankenkasse abzumelden und die Versicherungskarte abzugeben.
- Sind in der privaten Krankenversicherung Familienmitglieder über den Vertrag des Verstorbenen mitversichert, können sie sich innerhalb von zwei Monaten beim VR melden und den Vertrag selbst fortführen.
2. Sachgebundene Versicherungen
Sachgebundene Versicherungen laufen im Todesfall in der Regel weiter. Bei ihnen gilt:
- Die KFZ-Versicherung bleibt nach dem Tod des VN bestehen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf das Kraftfahrzeug. Der Tod des Versicherten muss dennoch gemeldet werden. Denn die Versicherungsprämie bestimmt sich unter anderem durch personenbezogene Kriterien und wird entsprechend angepasst.
- Der Hausrat des VN ist im Erbfall noch bis zu zwei Monate nach seinem Tod versichert. Ist ein Ehepartner vorhanden, geht der Vertrag automatisch auf ihn über. Gibt es keinen Ehepartner, beziehungsweise erbt ein Kind des VN die Wohnungseinrichtung, so tritt es automatisch in den Versicherungsvertrag ein. Sollte der Erbe den Hausrat nicht übernehmen, wird der Vertrag spätestens nach der Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet.
- Ob die Haftpflichtversicherung weiterläuft, ist davon abhängig, ob es sich um einen Einzelvertrag oder eine Familienversicherung handelt.
- Bei einem Einzelvertrag muss der VR lediglich informiert werden. Bereits gezahlte Beiträge werden anteilig zurückerstattet.
- Eine Familienversicherung läuft bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Zahlt der Hinterbliebene den nächsten Beitrag, wird er VN.
Quelle | DVAG Deutsche Vermögensberatung AG
Aktuelle Gesetzgebung:
Bundesrat will Datenweitergabe an Transplantationsregister vereinfachen
| Der Bundesrat fordert eine vereinfachte Datenweitergabe bei der Errichtung eines bundesweiten zentralen Transplantationsregisters. Bislang werden die Daten, die man für eine Transplantation benötigt, dezentral erfasst: Transplantationszentren, Koordinierungsstelle, Vermittlungsstelle sowie die mit der Nachsorge betrauten Ärzte erheben zu verschiedenen Zeitpunkten eine Vielzahl von Informationen zu Spendern und Empfängern. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, diese Daten an einem Ort zusammenzuführen – dem zentralen Transplantationsregister. |
Personenbezogene Daten sollten nach Meinung der Länderkammer dabei auch ohne Einwilligung von Organempfänger und Organlebendspender an das Transplantationsregister übermittelt werden dürfen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass diese Personengruppen nur fragmentarisch im Register erfasst würden.
Ziel der Zusammenführung von Daten ist es, deren Qualität und Verfügbarkeit zu steigern und die Dokumentation effektiver zu gestalten. Mit dem Transplantationsregister werde zudem die Grundlage für mehr Transparenz bei der Organspende geschaffen, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Von einer unabhängigen Vertrauensstelle werden die personenbezogenen Daten vor der Aufnahme in das Register pseudonymisiert. Es ist vorgesehen, dass die Bundesdatenschutzbeauftragte sowohl die Transplantationsregisterstelle als auch die Vertrauensstelle kontrolliert.
Der Gesetzentwurf wird in einem besonderen Eilverfahren behandelt und wurde dem Bundestag bereits durch die Bundesregierung zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrats wird nun nachgereicht.
Quelle | Bundesrat, Plenum kompakt
Haftungsrecht:
Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck
| Ein Juwelier ist generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlusts durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Besteht kein Versicherungsschutz, muss er den Kunden aber möglicherweise hierüber aufklären. |
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Juweliers, der von einem Kunden Schmuck im Wert von maximal 2.930 EUR zur Reparatur erhalten hatte. Diese Schmuckstücke wurden bei einem Raubüberfall auf das Geschäft des Juweliers entwendet. Gegen dieses Risiko war der Juwelier nicht versichert. Er hatte auch den Kunden nicht darauf hingewiesen, als er die Schmuckstücke entgegennahm. Der Kunde verlangt nun Wertersatz für die geraubten Schmuckstücke. Das Amtsgericht hat dem Kunden den Ersatzbetrag zugesprochen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es keine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz.
Auf die Revision des Kunden hat der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Sie muss dort neu verhandelt und entschieden werden. Nach Ansicht der Richter am BGH ist ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlusts durch Diebstahl oder Raub zu versichern.
Der Juwelier muss aber über den nicht bestehenden Versicherungsschutz aufklären, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt. Gleiches gilt, wenn der Kunde erwarten darf, aufgeklärt zu werden, weil der Versicherungsschutz branchenüblich ist.
Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der BGH vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Landgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das muss es nun nachholen.
Quelle | BGH, Urteil vom 2.6.2016, VII ZR 107/15, Abruf-Nr. 186290 unter www.iww.de.
Reiserecht:
Vergleich nach Buchung einer extrem günstigen Reise im Internet
| Vor dem Amtsgericht Hannover wurde ein Verfahren auf Feststellung, dass ein Reisevertrag gültig ist, durch einen rechtskräftigen Vergleich beendet. |
Der Kläger hatte auf dem Buchungsportal „Holiday Check“, das zu dem Unternehmen eines hannoverschen Reiseunternehmens gehört, eine 14-tägige Reise auf die Malediven gebucht. Der Preis betrug 2.570 EUR. Enthalten war eine Junior-Suite mit Meerblick all inclusive für zwei Personen. Er leistete für sich und seine Lebensgefährtin eine Anzahlung von 642,50 EUR.
Der tatsächliche Wert der Reise betrug 13.562 EUR. Der Reiseveranstalter weigerte sich, die Reise zu dem ausgeschriebenen Betrag zu leisten. Er hat den Reisevertrag wegen Irrtums angefochten. Eine Mitarbeiterin habe bei der Eingabe der Reise in das System einen gewährten Rabatt nicht nur einmalig, sondern für jeden Tag eingegeben. Das sei ein irrtümliches Verhalten, das auch für den Kläger wegen der extremen Preisdifferenz erkennbar gewesen sei.
Der Kläger verlangte nun vor Gericht die Feststellung, dass der geschlossene Reisevertrag wirksam sei. Auf Vorschlag der Richterin einigten sich die Parteien. Der Reiseveranstalter gewährt dem Kläger einen Reisegutschein im Wert von 4.750 EUR und zahlt die geleistete Anzahlung zurück. Dafür verzichtete der Kläger auf seine extrem günstige Reise.
Quelle | Amtsgericht Hannover, 554 C 11333/15
Sozialrecht: Hartz IV:
Fahrtkostenpauschale bleibt bei Nebentätigkeit anrechnungsfrei
| Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet. |
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen entschieden. Dieser arbeitete 10 Stunden monatlich für 100 EUR als Gärtner. Dazu erhielt er eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 25 EUR monatlich, um Grünabfälle zu entsorgen. Das Jobcenter Bochum hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und machte eine Erstattungsforderung bei dem Arbeitslosen geltend.
Die hiergegen von dem Arbeitslosen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Entgelt bis 100 EUR monatlich falle unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellten keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar. Denn die Fahrtkostenpauschale bewirke kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus. Die Pauschale orientiere sich an den entstehenden Kosten von 0,30 Euro pro Kilometer, wenn die Grünabfälle entsorgt werden.
Quelle | Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 4.4.2016, S 31 AS 2064/14, Abruf-Nr. 186555 unter www.iww.de.