Verbraucherrecht Info - 07.2022

9.07.2022
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Grundsicherungsleistungen:

Jobcenter muss keine Privatschule bezahlen

| Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird. |

Das war geschehen

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren einer selbstständigen Kampfsportlehrerin, die ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Ihren ältesten Sohn ließ sie auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen wechselte das Kind nach einem Jahr auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Frau zunächst selbst. Im Jahr 2021 beantragte sie die Übernahme beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben musste und sich das Schulgeld nicht mehr leisten konnte.

Jobcenter: Regelschulen decken den Ausbildungsbedarf

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, da öffentliche Regelschulen den Ausbildungsbedarf decken würden und eine Ausnahme nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Junge nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei.

Argumente der Mutter

Die Frau hielt einen weiteren Schulwechsel aus psychischen Gründen jedoch für unzumutbar. Eine Anmeldung auf der Regelschule sei absurd, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei.

Landessozialgericht: Schulgeldfreiheit an Regelschulen

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Das Schulgeld sei kein unabweisbarer Mehrbedarf, denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts.

Keine glaubhaften Gründe: Vermutungen reichen nicht

Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnten. Die Frau habe keine Gründe glaubhaft gemacht, aus denen ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Zu dem Argument des hohen Migranten- und Gewaltanteils habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Ebenso wenig habe sie genaue Gründe dargelegt, weshalb ein Schulwechsel bei ihrem Sohn zu Depressionen führe und seine Entwicklung gefährde. Bloße Vermutungen würden gerade nicht ausreichen.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.2.2022, L 11 AS 479/21 B ER, PM vom 21.3.2022


Gutachter:

Darf ein Chirurg orthopädische Diagnosen erstellen?

| In sozialgerichtlichen Angelegenheiten entzündet sich häufig Streit an der Frage, ob ein Gutachter auf seinem Fachgebiet sachkundig genug ist. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg sagt: Ein Chirurg kann kompetent orthopädische Krankheitsbilder beurteilen. Schon 2005 wurden beide Fachrichtungen vereinigt. |

Die Klägerin wollte eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls erhalten. Der vom Sozialgericht (SG) beauftragte chirurgische Sachverständige stellte fest: Die aktuellen Einschränkungen des rechten Kniegelenks der Klägerin waren eine Unfallfolge. Keine Unfallfolge hingegen erkannte es bei verschleißbedingten Veränderungen an den Hüftgelenken. Die Klage wurde abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin zum LSG blieb erfolglos.

Die Klägerin hatte zwar eingewandt, der Sachverständige sei nur Chirurg, jedoch kein Orthopäde. Dies überzeugte das LSG aber nicht. Beide (früher getrennten) Facharztgruppen seien fachlich ähnlich. Bereits 2005 wurden der Facharzt für Orthopädie und jener für Unfallchirurgie zu einer Facharztausbildung zusammengefasst. Beide sind auf den menschlichen Stütz- und Bewegungsapparat spezialisiert, müssen entsprechende Krankheiten erkennen, behandeln und Nachsorge sowie Rehabilitation sicherstellen. Auch ihre Weiterbildungsordnungen seien gleich.

Daher war auch der hier beauftragte und zudem sehr gerichtserfahrene Gutachter in der Lage, orthopädische Beurteilungen abzugeben. Er kam nachvollziehbar und in Auseinandersetzung mit weiteren Befundberichten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine Versteifung des Kniegelenks vorliege, bzw. dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nicht verschlechtert habe.

Quelle | LSG Hamburg, Urteil vom 6.10.2021, L 2 U 7/21, Abruf-Nr. 228069 unter www.iww.de


Reisemangel:

Ein Reiseunternehmen haftet nicht für allgemeines Lebensrisiko

| Das Landgericht (LG) Köln hat über einen Fall entschieden, in dem ein Ehepaar mit dem Verlauf seiner Pauschalreise nicht zufrieden war und sich die Ehefrau schließlich noch das Handgelenk gebrochen hatte. Es stellte klar: Für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen eines Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben, haftet ein Reiseunternehmen nicht. |

Das war geschehen

Der Kläger macht für sich und für seine Frau Ansprüche auf Schadenersatz und Minderung geltend, weil deren Reise nach Mauritius nicht ihren Erwartungen entsprach und sich seine Frau während eines Schnorchelausflugs das Handgelenk brach.

Unzufriedenheit und Verletzungspech

Das Ehepaar buchte eine Pauschalreise bei dem beklagten Touristikunternehmen nach Mauritius für rund 12.000 Euro. Während ihres Aufenthalts dort war der Service nicht zu ihrer Zufriedenheit, die Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie beim Aussteigen aus einem Boot an Bord aus und brach sich das Handgelenk. Der Kläger verlangt von dem beklagten Reiseunternehmen Schadenersatz in Höhe von 18.750 Euro sowie Schmerzensgeld für seine Frau von mindestens 6.000 Euro. Schließlich verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte für alle weiteren Schäden seiner Frau aufkommen muss.

Landgericht: Hinzunehmende Unannehmlichkeiten…

Das Gericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor. Es handle sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die vom Kläger bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Zimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verzögert. Kulanterweise habe das Hotel ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen. Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour des Ehepaars über die Insel hinzunehmen.

… und allgemeines Lebensrisiko

Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.

Schließlich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau des Klägers das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. Auch hätte die Ehefrau des Klägers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen und sich davor schützen können. Sie hätte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide helfen lassen können, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen war.

Das Landgericht hat die Klage daher insgesamt abgewiesen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle | LG Köln, Urteil vom 8.3.2022, 32 O 334/20, PM 3/2022


Haustürgeschäfte:

Handwerkerverträge an der Haustür: Widerrufsrecht beachten

| Hin und wieder bieten Handwerker „einfachere“ Arbeitsleistungen unaufgefordert an der Haustür an. Die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen oder Malerarbeiten an Holz und Fassade werden so oft handschriftlich vereinbart. Eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht, das Verbrauchern in Fällen solcher Haustürgeschäfte zusteht, erfolgt dabei häufig nicht. Oft kommt es später zum Streit, wenn sich der Kunde vom Vertrag lösen will und seine Anzahlung zurückfordert. Einen solchen Fall hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. |

Das war geschehen

Vereinbart waren die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen sowie die Sanierung von Holz zu einem Preis von 21.000 Euro. Nachdem die Arbeiten teilweise erbracht waren, hatte der Kunde seine Vertragserklärung widerrufen und seine Anzahlung von 12.500 Euro zurückgefordert. Der Handwerker hat dem einen vermeintlichen Anspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 8.050 Euro entgegengehalten. Das Landgericht (LG) hatte dem Kunden in erster Instanz Recht gegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Handwerkers hat das OLG jetzt zurückgewiesen.

Unterschied: Verbrauchervertrag und Verbraucherbauvertrag

Maßgeblich für diese Entscheidung war die genaue rechtliche Einordnung des Vertrags: Bei einem Verbraucherbauvertrag sind die gegenseitigen Leistungen im Fall eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten ist deren Wert zu ersetzen. Bei einem „schlichten“ Verbrauchervertrag schuldet der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, woran es hier fehlte. Ein Verbraucherbauvertrag liegt bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur vor, wenn diese Arbeiten „erheblich“ sind. Nach Auffassung des OLG müssen sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Einen solchen Umfang hatten die im vorliegenden Fall vereinbarten Arbeiten nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, hatte das OLG nicht.

Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 26.4.2022, 6 U 6/22, PM vom 3.5.2022


Immobilienkaufvertrag:

Zustimmung des09 Ehegatten zu Grundstücksgeschäft

| Ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte hatte sich im Rahmen der Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts verpflichtet, bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zulasten des Kaufgegenstands mitzuwirken. In solchen Fällen kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zum Vertrag auch die vom Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld erfassen. Das hat jetzt das Kammergericht (KG) Berlin entschieden. |

Das KG hob hervor: Der aktuelle Bestand der Ehe muss dem Grund-buchamt nicht nachgewiesen werden, wenn sich die Eheschließung aus einer dem Grundbuchverfahren genügenden älteren Eheurkunde ergibt und nicht ersichtlich ist, dass der veräußernde Ehegatte mit einer anderen als der dort aufgeführten, die Zustimmung erklärenden Person verheiratet sein könnte.

Quelle | KG Berlin, Beschluss vom 1.3.2022, 1 W 471/21

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