Sozialrecht:
Grundsicherungsempfänger im Trennungsjahr müssen Eigenheim nicht verkaufen
| Ein Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) darf während des Trennungsjahres nicht darauf verwiesen werden, sein Hausgrundstück zu verwerten. |
So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer Frau (geb. 1951), die gemeinsam mit ihrem Ehemann (geb. 1941) ein 98 m2 großes Reihenhaus bewohnte. Ihr Mann bezog eine kleine Altersrente, sie selbst hatte einen Minijob als Reinigungskraft und erhielt aufstockende Grundsicherungsleistungen durch den Landkreis. Nachdem sie dem Landkreis ihren beabsichtigten Auszug und die Trennung von ihrem Ehemann mitgeteilt hatte, übernahm dieser die Kosten einer Mietwohnung. Die Leistungen wurden jedoch nur als Darlehen gewährt. Der Landkreis war der Ansicht, dass vorrangig das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen für den Lebensunterhalt genutzt werden müsse.
Demgegenüber vertrat die Frau die Auffassung, dass eine Verwertung unzumutbar sei. Denn solange es ungewiss sei, ob die Ehe endgültig zerrüttet sei und die Trennung dauerhaft sei, müsse das Haus noch als Familienheim gelten. Sie habe sich inzwischen mit ihrem Ehemann auch wieder versöhnt und wohne im gemeinsamen Haus.
Das LSG hat hierzu erstmals obergerichtlich entschieden, dass während des Trennungsjahres eine Verwertungspflicht im Regelfall nicht besteht. Zwar unterfalle ein Hausgrundstück nach dem Auszug nicht mehr dem Schutzbereich der Selbstnutzung. Jedoch sei es eine besondere Härte, das Haus zu verwerten. Dies ergebe sich aus bürgerlich-rechtlichen Wertungen, denn eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sei nur im Ausnahmefall möglich. Das Trennungsjahr solle die Eheleute vor übereilten Scheidungsentschlüssen bewahren, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultierten. Diese Wertung des Gesetzgebers würde konterkariert werden, wenn durch eine Verwertung die Erwartung gegenüber dem anderen Ehegatten entstünde, die Wohnung ebenfalls als Lebensmittelpunkt aufzugeben. Damit wäre der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Grundlage entzogen. Zugleich hat das LSG betont, dass dieser besondere Schutz nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr gilt.
Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.5.2017, L 13 AS 105/16, Abruf-Nr. 195602 unter www.iww.de.
Krankenversicherung:
BGH stellt klar: Lasik-Operation kann medizinisch notwendig sein
| Versicherte können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sein kann. |
Ob eine Lasik-Operation dann medizinisch notwendig ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Der Versicherer kann die Kostenübernahme also nicht mit dem alleinigen Hinweis auf eine Brille oder Kontaktlinsen ablehnen.
Quelle | BGH, Urteil vom 29.3.2017, IV ZR 533/15, Abruf-Nr. 193341 unter www.iww.de.
Autokauf:
Rückgabe eines Gebrauchtwagens bei falschem Tachostand
| Entspricht bei einem Gebrauchtwagenkauf der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung, kommt es bei der Frage, welche Rechte dem Käufer zustehen, auf den genauen Sachverhalt an.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. In dem betreffenden Fall hatte ein Mann einen gebrauchten Mercedes für 8.000 EUR gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Die Parteien zogen vor Gericht.
Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer, den Wagen zurückzunehmen.
Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Der Verkäufer könne sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten – wie hier – könne der Käufer auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.
Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse, so die Richter. Der Käufer darf daher das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis erstattet.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 18.5.2017, 1 U 65/16, Abruf-Nr. 195603 unter www.iww.de.
Autokauf:
Anspruch auf Ersatzlieferung trotz nachträglicher Mangelbehebung
| Ein Autokäufer, bei dessen Fahrzeug zunächst ein Mangel vorhanden war, kann einen Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs haben, obwohl der Fehler möglicherweise behoben wurde, nachdem der Käufer die Neulieferung verlangt hatte. |
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines Autokäufers. Der bemängelte, dass bereits wenige Monate nach der Lieferung wiederholt die Kupplungsüberhitzungsanzeige eingeblendet wurde. Dies war verbunden mit der Aufforderung, anzuhalten und die Kupplung abkühlen zu lassen. Der Vorgang konnte bis zu 45 Minuten dauern. Mehrere Versuche des Verkäufers den Mangel zu beheben scheiterten. Daraufhin verlangte der Käufer die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs. Nachdem der Verkäufer dies verweigert hatte, machte der Käufer einen Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws geltend. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen. Der sollte klären, ob das Fahrzeug mangelhaft sei. Der Sachverständige stellte bei Testfahrten fest, dass tatsächlich die Kupplungsüberhitzungsanzeige aufleuchtete. Er konnte 42 Minuten lang die Fahrt nicht fortsetzen, bis diese erlosch.
Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hatte, spielte der Verkäufer im Rahmen eines Servicetermins ein Softwareupdate auf. Ein Einverständnis des Käufers hatte er dazu nicht eingeholt. Das hatte möglicherweise zur Folge, dass die Warnmeldung nicht mehr angezeigt wurde. Bei seiner wiederholten Untersuchung konnte der Sachverständige nicht mehr feststellen, dass die Überhitzungsanzeige aufleuchtete. Der Sachverständige konnte dabei nicht ermitteln, ob die Überhitzungsanzeige nunmehr lediglich abgeschaltet oder die Fehlfunktion beseitigt worden war. Das Landgericht wies daraufhin die Klage mit der Begründung ab, dass der Mangel nicht mehr vorhanden sei.
Das OLG entschied, dass der Käufer einen Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens habe. Für die Frage, ob ihm ein solcher Anspruch zustehe oder nicht, sei auf den Moment abzustellen, in welchem er die Ersatzlieferung verlangt habe. Damals sei der Mangel vorhanden gewesen. Die spätere etwaige Beseitigung des Mangels sei nicht mit seinem Einverständnis erfolgt. Das Nachlieferungsverlangen sei auch nicht unverhältnismäßig, weil der Mangel erheblich gewesen sei. Nachdem der Sachverständige nicht habe klären können, ob durch das Softwareupdate die Überhitzungsanzeige komplett abgeschaltet worden sei, stehe zudem nicht fest, dass der Mangel tatsächlich ohne nachteilige Folgen für den Käufer beseitigt worden sei.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 20.2.2017, 14 U 199/16, Abruf-Nr. 192258 unter www.iww.de.