Verbraucherrecht Info - 09.2021

5.09.2021
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Haftung:

Im Stadion gestolpert? Schadenersatz möglich!

| Wer einen Verkaufsstand betreibt, muss zum einen dafür sorgen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden. Zum anderen muss er verhindern, dass Sicherungsmaßnahmen (z. B. Abdeckmatten) keine neuen Stolperfallen begründen, weil diese im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus den aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind. Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt hingewiesen. |

Das war geschehen

Die Beklagte betrieb in einem großen Fußballstadion anlässlich eines Bundesligaspiels Verkaufsstände. Der Kläger besuchte das Fußballspiel. Nach dem Abpfiff stürzte er, als er an einem der Verkaufsstände der Beklagten vorbeikam, auf der Höhe einer von dieser verlegten Kabelmatte. Mit dieser Matte wurden Elektrokabel überdeckt. Ob der Kläger über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt war, ist zwischen den Parteien umstritten.

Der Kläger erlitt Wunden im Gesicht. Deutliche Narben in der unteren Gesichtshälfte sind davon zurückgeblieben. Er verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz von fast 10.000 Euro.

So sah es die erste Instanz

Das Landgericht (LG) Dortmund hatte dem Kläger zwar einerseits in erster Instanz Schmerzensgeld und Schadenersatz zugesprochen, diesen Anspruch aber andererseits um 1/3 gekürzt. Die Gummimatte habe sich nämlich aufgrund von Rissen und Wellen in einem derart schlechten Zustand befunden, dass sie nicht mehr hätte verwendet werden dürfen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger über die Gummimatte und nicht etwa davor oder dahinter gestürzt sei. Der Kläger habe aber durch seine Nachlässigkeit zu seinem Sturz beigetragen, weshalb er sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen müsse. Denn er habe erkennen können, dass an der Stelle eine Gummimatte gelegen habe.

Das sagt das Oberlandesgericht

Ihre Berufung hat die Standbetreiberin wieder zurückgenommen. Denn das OLG hatte deutlich auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen: Es habe die Pflicht bestanden, das Stromkabel durch geeignete Maßnahmen abzusichern, weil es eine Stolperfalle dargestellt habe. Hierzu sei eine Gummimatte auch grundsätzlich geeignet. Aber: Hier habe die Matte im Randbereich nicht flach auf dem Boden gelegen. Dadurch habe das Risiko bestanden, dass die Stadionbesucher u. U. gedanklich noch mit dem Fußballereignis beschäftigt zwar die Matte als solche, aber nicht deren welligen Randbereich so rechtzeitig haben erkennen können, um dort nicht zu stürzen.

Der Sturz des Klägers habe seinen Ausgang an der Gummimatte genommen. Andere Sturzursachen seien nicht ersichtlich. Die Matte habe sogar eine neue Gefahrenquelle geschaffen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die ordnungsgemäße Verlegung der Gummimatte nicht nur zu Beginn des Fußballspiels, sondern während des gesamten Zeitraums, in dem sich Zuschauer im Stadion aufhielten, zu gewährleisten. Dies hätte nur durch stabile, sich nicht verformende und bewegende Matten oder ggf. durch ein Abkleben der Ränder erreicht werden können. Das dem Kläger vorzuwerfende Mitverschulden habe das LG mit 1/3 richtig angesetzt.

Quelle | OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 7.5.2021, 7 U 27/20, PM vom 17.6.2021


Verwahrentgelte:

Negativzinsen sind zulässig

| Die Regelungen über Negativzinsen oder Verwahrentgelte stellen Preisnebenabreden dar, die als solche nicht kontrollfähig sind. Das ist jedenfalls die Auffassung des Landgerichts (LG) Leipzig, das eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine Sparkasse abgewiesen hat. |

Die Sparkasse hatte das Verwahrentgelt nur bei einem Kontowechsel erhoben und die Regelung in eine Anlage “Verwahrentgelt Girokonto“ zum Kontovertrag übernommen und sich unterzeichnen lassen. Damit ist der Streit aber noch nicht zu Ende. Die Verbraucherzentrale hat umgehend die Berufung angekündigt. Es ist zu erwarten, dass der BGH die Frage abschließend wird entscheiden müssen.

Es sind gegen verschiedene weitere Banken entsprechende Klagen anhängig. Sollte der BGH die Verwahrentgelte oder Negativzinsen letztlich für unzulässig halten, müssten die Banken diese zurückzahlen. Anders als das LG Leipzig hatte bereits das LG Tübingen entschieden.

Quelle | LG Leipzig, Urteil vom 8.7.2021, 5 O 640/20; LG Tübingen, Urteil vom 25.5.2018, 4 O 225/17


Altersbegrenzung:

Keine Ausbildungsförderung nach dem 65. Lebensjahr

| Eine förderungsfähige berufsbildende Ausbildung liegt dann nicht vor, wenn sie in einem so hohen Alter (hier: 65 Jahre) aufgenommen wird, dass sie erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen sein wird. So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg. |

Der Betroffene hatte im Fall des OVG daher keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung. So hatte es bereits das OVG Weimar entschieden (30.1.01, 3 EO 862/00).

Quelle | OVG Hamburg, Urteil vom 23.6.2020, 4 Bf 173/16, Abruf-Nr. 223619 unter www.iww.de


Verkehrssicherungsplicht:

Keine Haftung für Sturz auf Treppe zum Watt

| Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. An die Rutschfestigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten. So sieht es das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG). |

Treppensturz mit Folgen

Die Klägerin beanspruchte Schadenersatz wegen eines Sturzes auf einer Treppe der „Familienlagune Perlebucht“ in Büsum. Dabei handelt es sich um eine lagunenartig angelegte künstliche Aufschüttung mit zwei Innenbecken, von deren Außenbereich mehrere Treppen je nach Tidenhub ins Watt bzw. in die Nordsee führen. Hier war u. a. eine breite Treppenanlage errichtet mit in der Mitte geführtem doppelten Handlauf und einem Mittelpodest. Die Klägerin stürzte bei der Benutzung einer der Treppen, als sie die erste im Wasser befindliche Stufe erreichte. Durch den Sturz erlitt sie einen Oberschenkeltrümmerbruch oberhalb des Gelenkkopfes und musste am Folgetag operiert werden. Den Sturz führte die Klägerin darauf zurück, dass sie aufgrund des zu glatten Materials der Stufen sowie erheblicher Moos- und Materialablagerungen ausgerutscht sei. Das Landgericht (LG) Itzehoe hat die Klage abgewiesen.

Nachdem das Schleswig-Holsteinische OLG die Klägerin Anfang Juni diesen Jahres darauf hingewiesen hatte, dass ihre gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm die Klägerin die Berufung zurück.

Es müssen nicht alle Gefahren beseitigt werden

Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen, sondern es kann Schutz nur vor solchen Gefahren verlangt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Treppen mit Betonstufen an Badestellen am Wattenmeer können üblicherweise durch Ablagerungen von Schwebstoffen schon innerhalb einer einzigen Tide rutschig werden. Aus diesem Grund sind diese Treppen im Regelfall während der Badesaison wie auch hier mit Handläufen versehen.

Nutzer haben Eigenverantwortung

Für die Nutzer der Badestellen ist offenkundig, dass mit typischen Gefahren des Meeresstrandes, also Sturzgefahr durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere, Wellen und Strömungen zu rechnen ist. Diesen Gefahren können die Nutzer eigenverantwortlich begegnen, indem sie die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten. Über die Errichtung eines Handlaufs und die Verwendung geeigneten Betonmaterials, gegen das hier nichts einzuwenden war, sind keine zusätzlichen Sicherungen gegen das Ausrutschen angezeigt. Regelungen, die Bodenbeläge in Barfußbereichen in Bädern, Krankenhäusern oder Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport und Arbeitsstätten betreffen, gelten nicht für außendeichs gelegene Treppenanlagen im Watt, die dem dauerhaften Einfluss der Gezeiten, starkem Wellenschlag, Eisgang, Frost und Schlickablagerungen ausgesetzt sind.

Quelle | Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 2.6.2021, 11 U 31/21, PM 6/21


Unfallversicherung:

Versicherungsschutz im Homeoffice verbessert

| Der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit beschränkt sich künftig nicht mehr auf sog. Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet. Das stellt das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BMG) klar. |

Darüber hinaus wird er bei Home-Office-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.

Quelle | BMG, Bundesgesetzblatt 2021 I, S. 1762


Urkundenfälschung:

Beweislast zur Verwirkung des Makleranspruchs

| Die Beweislast für die Fälschung einer Urkunde, aus der sich eine Verwirkung des Makleranspruchs ergeben soll, liegt nach den allgemeinen Grundsätzen bei dem, der sich auf die Verwirkung beruft, also dem Maklerkunden. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |

Werden Unterschriften gefälscht, liegt darin eine schwerwiegende Treupflichtverletzung, die zur Verwirkung des Anspruchs führt. Hier hatten die Käufer behauptet, dass ihre Unterschrift auf der Reservierungsvereinbarung gefälscht worden sei. Allerdings konnte sich das Gericht auch nach Einholen eines Sachverständigengutachtens hiervon nicht mit hinreichender Sicherheit überzeugen. Eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit genügte dazu nicht.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 29.3.2021, 18 U 18/20, Abruf-Nr. 223486 unter www.iww.de


Corona-Pandemie:

Stornierung von Hotelzimmern: hälftige Kostenteilung

| Müssen vor Ausbruch der Covid19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. |

Geklagt hatte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Fitnesskonzerns. Sie wollte mit ihren Mitarbeitern aus Taiwan an einer für April 2020 geplanten Messe teilnehmen. Aus diesem Grund hatte sie bei der beklagten Hotelkette Zimmer gebucht. Sie zahlte die anfallenden Kosten vollständig im Voraus. Als die Messe im Februar 2020 pandemiebedingt abgesagt wurde, stornierte die Klägerin Anfang März alle Zimmer. Die Hotelkette zahlte nur zehn Prozent der Anzahlung und hielt den Rest als sog. Servicegebühr ein. Dabei berief sie sich auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien. Die Klägerin begehrt, auch den Restbetrag zurückgezahlt zu bekommen. Beim Landgericht (LG) Köln hatte sie damit keinen Erfolg.

Ihre Berufung brachte ihr aber zumindest einen Teilerfolg. Das OLG sah einen Anspruch auf hälftige Teilung der Buchungskosten. Die Messe sei pandemiebedingt abgesagt worden. Der Klägerin sei daher ein unverändertes Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden. Beide Parteien hätten sich bei Abschluss des Vertrags nicht vorgestellt, dass es zu einer weltweiten Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen werde. Diese Vorstellung sei Vertragsgrundlage geworden.

Die dann pandemiebedingten weitreichenden staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und soziale Leben änderten die für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände gravierend. Sowohl die Absage der Messe als auch die späteren Beherbergungsverbote beruhten ebenfalls auf der Pandemie. Dem OLG erschien es daher auch nicht gerecht, die Kostentragung vom zufälligen Umstand abhängig zu machen, dass die Klägerin den Vertrag bereits storniert hatte, bevor die Leistung für die Beklagte durch den zwischenzeitlichen Ausspruch eines Beherbergungsverbots in Köln unmöglich werden konnte. Das durch die Corona-Pandemie verwirklichte Risiko der Absage der Messe gehe über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Nachfragers deutlich hinaus. Es stehe außerdem in gleichem Maß außerhalb des Risikobereichs von Anbieter und Nachfrager. Dass die Klägerin dieses Risiko allein trage, sei ihr nicht zuzumuten.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 14.5.2021, 1 U 9/21, PM vom 15.6.2021

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