Verbraucherrecht Info - 11.2018

1.11.2018
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Strafrecht:

„Die zwei Flitzpiepen vor Ort“ – ist das eine Beleidigung?

| Wer sich über Polizeibeamte ärgert, kann sich schon mal im Ton vergreifen. Aber liegt dann gleich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung vor? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe befassen. |

Der Angeklagte hatte in einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs – die beiden den Verstoß aufnehmenden Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ bezeichnet. Deswegen hat ihn das Amtsgericht wegen Beleidigung verurteilt. Es hielt den Begriff „Flitzpiepe“ für eine Beleidigung. Er werde als Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp verwendet. Deshalb sei er grundsätzlich als abwertende Äußerung zu verstehen. Dies hatte sich für das Amtsgericht aus zwei nicht näher bezeichneten Internetseiten ergeben.

Das OLG Karlsruhe hat die Verurteilung aufgehoben. Das Amtsgericht habe weder den Kontext der Äußerung mit der vollständigen E-Mail des Angeklagten, noch von diesem vorgelegte Internetausdrucke, aus denen ein vom Amtsgericht abweichendes Verständnis des Wortes „Flitzpiepe“ folgte, im Urteil wiedergegeben. Aus dem Duden ergebe sich, dass mit dem Wort „Flitzpiepe“ auch eine „Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert“, gemeint sein kann. Das Amtsgericht müsse sorgfältig prüfen, ob die Äußerung nach zutreffender Auslegung durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt ist. Grundsätzlich gehöre das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies könne auch bei überzogener und selbst bei ausfälliger Kritik gelten.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.5.2018, 2 Rv 4 Ss 193/18, Abruf-Nr. 202728 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Waschstraßenbetreiber muss Automatikfahrer ausreichend informieren

| Weist ein Waschanlagenbetreiber nicht darauf hin, dass bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet er für den daraus entstandenen Schaden. |

Das musste sich ein Waschstraßenbetreiber vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Ursache des Rechtsstreits war ein Fahrzeugschaden in der Waschanlage. Ein Kunde war mit seinem BMW X3 in die Waschstraße eingefahren. Dort gab es keinen Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Der ausgehängte Hinweis lautete lediglich: „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“. Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zweimal aus der Schleppkette herausgehoben. Dabei stieß es mit Bauteilen der Anlage zusammen. Es entstand ein Schaden über 2.000 EUR.

Das Amtsgericht verurteilte den Waschstraßenbetreiber, den Schaden zu erstatten. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt.

Nach Ansicht des Gerichts ist dem Autofahrer auch kein Mitverschulden vorzuwerfen. Zwar ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass er bei Eingreifen der Parksperre in dem Moment, als das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad auf die Schlepprolle getragen wurde, die Zündung wieder eingeschaltet hat. Jedoch konnte und musste der Autofahrer nicht wissen, dass dies aufgrund der Länge des Fahrzeugs sowie der Größe der Radabstände dazu führen würde, dass das Fahrzeug aufgrund des „Schutzeffekts“ der Sicherheitsrolle aus der Schleppkette heraus und nach rechts getragen werden würde.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 6.9.2018, 213 C 9522/16, Abruf-Nr. 204397 unter www.iww.de.


Unterlassungsanspruch:

Hauseigentümer muss kostenlose Zeitungen vor der Haustür nicht dulden

| Ein Hauseigentümer muss es nicht dulden, dass gegen seinen Willen regelmäßig kostenlose Wochenzeitungen vor seiner Haustür abgelegt werden. |

So entschied es das Amtsgericht Magdeburg im Fall des Eigentümers eines Mietshauses. In der Stadt erscheint zweimal wöchentlich ein kostenloses Anzeigenblatt. Dieses wird in allen Haushalten verteilt. Konnte es nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter vor die Haustür gelegt. Der Hauseigentümer musste dann stets die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter wegräumen. Der Hauseigentümer forderte den Herausgeber mehrfach auf, die Zeitungen nicht vor dem Haus abzulegen. Gleichwohl wurden die Blätter weiterhin vor die Haustür gelegt.

Das Gericht sah in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Hauseigentümers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum. Deshalb habe der Hauseigentümer gegen den Herausgeber des Anzeigenblatts einen Unterlassungsanspruch. Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Das Gericht meint, dass eine unzulässige Beeinträchtigung auch hier vorliege. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Letzteres sei der Fall. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel. Daher seien der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.

Quelle | Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017, 150 C 518/17, Abruf-Nr. 204779 unter www.iww.de.


Sozialrecht:

Taschengeld darf nicht auf Grundsicherungsleistungen angerechnet werden

| Ein 24-jähriger Mann aus Krefeld war vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit seiner Klage gegen das Jobcenter wegen der Berücksichtigung von Taschengeld in Höhe von 50,00 EUR erfolgreich. |

Der Mann erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Darüber hinaus erhielt er 110,00 EUR monatlich von seiner Mutter und weitere 50,00 EUR monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50,00 EUR nicht angerechnet werden dürfe. Dies sei grob unbillig.

Die Richter am SG sahen das ebenso und folgten seiner Argumentation. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte aber, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“ zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50,00 EUR so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50,00 EUR entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.

Quelle | SG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.2017, S 12 AS 3570/15, Abruf-Nr. 204778 unter www.iww.de.

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