Verbraucherrecht Info - 11.2023

2.11.2023
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Unfallfolgen:

Finger abgetrennt: Hundehalter muss nicht haften

| Das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert. Es hat die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen. Ihm stehen damit keine Schadenersatzansprüche zu. Auch wenn der Unfall im Hinblick auf die vermeintlich notwendige Rettung des Hundes geschehen sei, so das LG, habe sich hierbei nicht die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ realisiert. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung. |

Unfall durch einen Aufzug

Zu dem Unfall kam es, als der Mann Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug. Als sich die Aufzugstüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund noch außerhalb des Aufzugs. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre. Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab. Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre. Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, bei einem Fingerglied war dies nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.

Hundehalter ist nicht für jede Verletzung haftbar

Dies sah das LG anders. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so das LG. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie in keinem Fall vorhersehen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken eingelegt.

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13.7.2023, 7 O 4/23, PM vom 26.9.2023


Unionsrecht:

Zweites Widerrufsrecht bei Abonnements?

| Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde. So entschied es jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). |

Online-Nachhilfe

Ein Unternehmen betreibt eine Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert das Unternehmen die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).

Die österreichische gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation „Verein für Konsumenteninformation“ (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.

Österreich: Oberster Gerichtshof bittet um Auslegung der EU-Richtlinie

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den EuGH dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. Der EuGH: Dem Verbraucher kommt das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zu. Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

Quelle | EuGH, Urteil vom 5.10.2023, C-565/22, PM 154/23


Vertragsvereinbarungen:

Erfolglose Partnervermittlung: kein Rückzahlungsanspruch

| Das Landgericht (LG) München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen. Die Kundin hatte die Rückzahlung der Vermittlungssumme von 7.400 Euro gefordert mit dem Argument, die Agentur hätte ihr anders als vertraglich vereinbart keinerlei adäquate Partner vorgeschlagen. |

Das war geschehen

Nachdem die Kundin sich bei der Agentur aufgrund einer Anzeige in einer Fachzeitschrift gemeldet hatte, suchte eine Mitarbeiterin der Agentur die Kundin zu einem persönlichen, mehrstündigen Beratungsgespräch auf. In dem Gespräch wurde die berufliche und private Situation der Kundin thematisiert. Auch wurden ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen. Sie erhielt nach dem sich anschließenden Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags innerhalb einer Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt bekam sie 31 Partnervorschläge.

Kundin fühlte sich getäuscht

Die Kundin beschwerte sich mehrfach bei der Agentur darüber, dass die Partnerauswahl für sie nicht stimmig sei. Im Juli 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend. Sie erklärte, dass die Mitarbeiterin der Agentur ihr versichert habe, sie sei aufgrund ihres Aussehens, ihres Bildungsgrads und Berufs sowie ihrer Umgebung leicht zeitnah zu vermitteln. Jedoch habe keiner der übermittelten Partnervorschläge ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Ihre private und berufliche Situation sei nicht berücksichtigt worden. Sie habe deutlich und mehrfach angegeben, dass sie sowohl zeitlich als auch örtlich unflexibel sei. Der Partnervorschlag sollte daher zwingend in München oder dem näheren Münchner Umland stattfinden. Auch sei der Kundin insbesondere ein Alter von maximal bis 50 Jahren wichtig gewesen. Die Figur sollte groß, schlank und sehr sportlich sein. Dabei habe sie auch in dem persönlichen Gespräch mehrfach herausgestellt, dass ihr die Optik sehr wichtig sei. Eine genau auf die Kundin abgestimmte und handverlesene Partnersuche sei trotz der immer wieder hervorgehobenen Exklusivität der Agentur nicht erkennbar. Die Dokumente der Agentur seien nichtssagend und pauschal gewesen. Das Anforderungsprofil werde bewusst vage gehalten. Der Kundin seien völlig unzureichende, nicht passende und willkürlich wirkende Vermittlungsvorschläge gemacht worden.

Kundin blieb vor Gericht erfolglos

Nach Anhörung der klagenden Kundin in der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Mitarbeiterin der Agentur als Zeugin kam das LG zu der Überzeugung, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags möglich sei noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung der Kundin vorliege.

Ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Agentur erbrachten Partnervorschlägen sei nicht zu erkennen. Zudem schulde diese der Kundin nach dem Vertrag keine erfolgreiche Vermittlung. Die von der Klägerin im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ gemachten Angaben seien nach Überzeugung des LG in den vorgelegten Partnervorschlägen enthalten gewesen.

Landgericht: Partnervorschläge waren nicht völlig unbrauchbar

Weder der Vertrag noch die ausgefüllten Kundenformulare oder die Gesprächsnotizen ließen zudem eine Vereinbarung dahingehend erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen. Vielmehr führte die Vermittlerin der Agentur für das LG glaubhaft aus, Ortswünsche der Kundin seien damals besprochen worden. Die Kundin habe zu ihr gesagt, dass sie am liebsten etwas in München hätte. Diesbezüglich habe sie mit der Kundin aber auch besprochen, dass diese flexibler sein solle, weil Männer gegebenenfalls bereit sind, ihre Örtlichkeit aufzugeben und zu ihr zu ziehen. Wenn das nämlich ein Ausschlusskriterium sei, dann könne sie die Kundin oder den Kunden auch nicht in die Datenbank der Agentur aufnehmen, weil das örtlich zu spezifisch sei.

Vor diesem Hintergrund befand das Gericht die Vermittlungsvorschläge insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien. Die Partnervorschläge seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle | LG München I, Urteil vom 31.8.2023, 29 O 11980/22, PM 24/23


Reiserecht:

Flugkosten sind bei Nichtantritt der Reise zurückzuerstatten

| Wird der Vertrag über eine Luftfahrtbeförderung gekündigt, hat der Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH) |

Bei Flugreisen ist Werkvertragsrecht einschlägig

Die Beförderung im Luftfahrtbereich begründet einen Werkvertrag. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt er, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Welche Aufwendungen sind bei Nichtantritt der Reise „erspart“?

Doch welche Aufwendungen erspart sich der Beförderer? Der BGH: Das sind die Aufwendungen, die er ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss, etwa Steuern, Gebühren und Entgelte des Flughafens. Dies gilt für ihn unabhängig davon, ob er die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er diese gegenüber dem Besteller offengelegt hat.

Der BGH hob noch hervor: Dass ein sog. Billigflieger seinen kalkulierten Gewinn (auch) mit dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften macht, spielt hierbei keine Rolle. Es handelt sich um keine sogenannten vereinbarten Geschäfte.

Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2023, X ZR 118/22, Abruf-Nr. 236842 unter www.iww.de


Unterlassungsklage:

Schlechte Bewertung02 im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen

| Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal klargestellt. |

Umzugsunternehmen mit nur einem Stern bewertet

Ein Mann hatte ein Unternehmen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.

Wer Tatsachen behauptet, muss sie auch beweisen können

Das LG gab dem Unternehmer Recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht des LG nicht gelungen. Daher hat es der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben und den Verfasser verurteilt, die negative Behauptung zu löschen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.5.2023, 6 O 18/23, PM vom 31.7.2023

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