Verbraucherrecht Info - 12.2017

2.12.2017
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Schmerzensgeld:

Einwilligung in Tätowierung schließt einen Schmerzensgeldanspruch nicht aus

| Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. |

So entschied es das Amtsgericht München im Fall einer Frau, die sich bei einer Tätowiererin auf den linken Unterarm folgende Schriftzüge tätowieren ließ: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. • A.“. Sie zahlte hierfür 80 EUR in bar. Für ein Nachbessern musste sie weitere 20 EUR zahlen.

Die Frau ist der Meinung, das Tattoo sei handwerklich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der gesamte Schriftzug sei verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend.

Die Klägerin erhob Klage zum Amtsgericht München. Sie fordert Schmerzensgeld und möchte gerichtlich festgestellt bekommen, dass ihr die zukünftigen Schäden aus der mangelhaften Tätowierung von der Beklagten ersetzt werden müssen. Sie beabsichtige, die Tätowierung mittelfristig entfernen zu lassen, wodurch weitere Kosten und Schmerzen entstehen würden.

Der zuständige Richter gab ihr recht. Er verurteilte die Beklagte dazu, 1.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen und die 100 EUR zurückzuerstatten. Außerdem muss sie der Frau sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung ersetzen.

Das Urteil stellt klar, dass die Beklagte die Frau in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt habe, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat. Bei dem Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, sodass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.

Ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt – hätte solche Fehler nicht gemacht. Das Tattoo entspreche damit gerade nicht der Qualität, die die Frau erwarten durfte. Die entsprechenden Mängel seien auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Frau begründet, sondern allein durch die Beklagte.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 13.4.2017, 132 C 17280/16, Abruf-Nr. 197793 unter www.iww.de.


Rechtsschutzversicherung:

Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss bei Klage des Autokäufers gegen VW zahlen

| Verlangt ein vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffener Autokäufer von Volkswagen Schadenersatz und will er den Kaufvertrag rückabwickeln, besteht dafür eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Rechtsschutzversicherer ist daher verpflichtet, Deckung zu gewähren. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines aus Sachsen stammenden Versicherungsnehmers. Er hatte einen vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan gekauft. Nun verlangte er von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt. Sie meint, es bestünden für die Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.

Das sahen die Richter am OLG anders. Sie entschieden, dass der Versicherer einstandspflichtig sei. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadenersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2017, I-4 U 87/17, Abruf-Nr. 197794 unter www.iww.de.


Strafrecht:

Strafbares Vermummen nach einem Fußballspiel

| Wer sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt, kann wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot bestraft werden. |

Das musste sich ein 21-jähriger Fußballfan aus Stuttgart vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen. Er hatte als Auswärtsfan das Bundesligaspiel des SC Paderborn gegen den VfB Stuttgart in der Benteler Arena in Paderborn besucht. Nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt er sich noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des VfB Stuttgart heraus zu einem Tumult. Pyrotechnik wurde gezündet. Eingesetzte Beamte forderten die Anhänger auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu gehen und in diese einzusteigen. Zudem beabsichtigten die Beamten, die Personalien einzelner Anhänger festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich. Er verbarg sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube, sodass nur noch die Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er die Kapuze seines Sweatshirts und auch die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht. So wollte er die Identifizierung seiner Person verhindern. Sodann verließ er den Bus und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Der Aufforderung der anwesenden Beamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht. Vielmehr schrie er die Polizeibeamten an und schlug von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus. Andere Anhänger des VfB Stuttgart konnten ihn nach kurzer Zeit in den Bus zurückdrängen. Die Identität des Angeklagten konnte später durch eine Auswertung eines von dem Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden.

Dieses Geschehen bewertete das Amtsgericht Paderborn als vorsätzlichen Verstoß gegen das Vermummungsverbot des Versammlungsgesetzes. Es verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Berufung und Revision des Angeklagten blieben ohne Erfolg. Er sei zu Recht verurteilt worden.

Als Veranstaltungen unter freiem Himmel fielen Fußballspiele – wie auch das in Frage stehende Spiel in der Benteler Arena – unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes. Bei seiner Vermummungstat sei der Angeklagte noch auf der Veranstaltung gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits abgepfiffen gewesen sei und der Angeklagte das Stadioninnere bereits verlassen gehabt habe. Solange er sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befunden habe, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, habe er noch an der Veranstaltung teilgenommen. Die Veranstaltung sei öffentlich gewesen, weil grundsätzlich jeder eine Eintrittskarte habe erwerben und die Veranstaltung habe besuchen können. Die Vermummung des Angeklagten sei zudem geeignet und darauf ausgerichtet gewesen, die Feststellung seiner Identität zu beeinträchtigen. Er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls so maskiert gewesen, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen gewesen sei.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 7.9.2017, 4 RVs 97/17, Abruf-Nr. 197795 unter www.iww.de.


Gesetzliche Krankenversicherung:

Krankenkasse muss nicht für Gesundheitstourismus in der Türkei aufkommen

| Eine Borreliose ist in Deutschland gut behandelbar. Hierfür ist es nicht erforderlich, zu Ärzten in die Türkei zu reisen. |

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall eines 40-jähigen, türkischstämmigen Mannes, der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen wurde. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln. Nach seiner Rückkehr im Januar legte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen (umgerechnet ca. 860 EUR) zur Erstattung vor. Diese lehnte eine Zahlung ab. Die Behandlung wäre auch im Inland möglich gewesen. Es habe kein Notfall vorgelegen. Außerdem habe der Mann keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt.

Hiergegen brachte der Mann vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden. Die entstandenen Kosten seien relativ gering. Auch mache er keine weiteren Auslagen geltend, wie z.B. Fahrt- und Flugkosten.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle. Eine Borreliose könne in Deutschland jedoch gut behandelt werden. Der Mann sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert. Er habe bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert. Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen. Ferner liege bei einer geplanten Behandlung auch kein medizinischer Notfall vor.

Im Gegensatz zur Ansicht des Mannes sei es auch keine unnötige Förmelei, vorher bei der Krankenkasse einen Antrag zu stellen. Dies sei vielmehr eine notwendige Grundvoraussetzung, um eine Leistung gewährt zu bekommen. Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.9.2017, L 16 KR 284/17, Abruf-Nr. 197796 unter www.iww.de.

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