Verkehrsrecht Info - 06.2017

26.05.2017
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Unfallschadensrecht:

Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs: Kein Abzug!

| War die Werkstatt ausgelastet, als sie ein werkstatteigenes Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfallschaden reparierte, muss der Versicherer die Kosten so erstatten, als sei es ein Kundenfahrzeug. |

Diese Ansicht vertritt das Amtsgericht Remscheid. Im Urteilsfall hat die geschädigte Werkstatt die Auslastung nachgewiesen, indem sie für den maßgeblichen Zeitraum die verfügbaren Arbeitsstunden den verkauften gegenüberstellte. Daraus resultierte eine Überstundensituation.

Quelle | Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 7.4.2017, 27 C 61/16, Abruf-Nr. 193303 unter www.iww.de.


Ausfallschaden:

Neufahrzeug schon vor Unfall bestellt – 148 Tage Nutzungsausfall

| Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hat, dessen Lieferung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt ist, muss er nicht auf eigenes Risiko ein Interimsfahrzeug anschaffen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Augsburg im Fall eines Verkehrsunfalls, der sich am 16. September ereignet hatte. Das bereits bestellte Neufahrzeug des Geschädigten sollte im vierten Quartal geliefert werden. Der Anwalt des Geschädigten bat den Versicherer angesichts der Ungewissheit des Liefertermins um Kostenzusage für ein Interimsfahrzeug. Letztlich geht es dabei um den Wertverlust, den ein zur Überbrückung gekauftes Gebrauchtfahrzeug in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung erleidet. Der eintrittspflichtige Versicherer lehnte das rundweg ab. Das hielt ihn aber nicht davon ab, später die Auffassung zu vertreten, der Geschädigte hätte ein Interimsfahrzeug anschaffen müssen. Denn am Ende kam das neue Fahrzeug erst Mitte Februar. So musste der Versicherer Nutzungsausfallentschädigung für 148 Tage zu je 59 EUR zahlen. Das Gericht hielt die Anschaffung des Interimsfahrzeugs durch den Geschädigten für unzumutbar, wenn der Versicherer die Kostenübernahme auf Nachfrage ablehnt.

Quelle | LG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, 101 O 1089/16, Abruf-Nr. 193130 unter www.iww.de.


Gefährdung des Straßenverkehrs:

Keine Bewährung für Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang

| Ein nicht vorbestrafter Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der bei einem vorsätzlich verkehrswidrigen Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Verkehrsteilnehmer tödlich und drei weitere z.T. schwer verletzt werden, kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu bestrafen sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen ist. |

Diese Entscheidung der Vorinstanzen hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt. Der Angeklagte war mit einem Paket-Auslieferungswagen auf einer Landstraße unterwegs. Er hatte bereits bei einem Überholvorgang eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfahren, als er sich einer Kreuzung näherte. Aus der Einmündung bog ein Pkw auf die Fahrspur das Angeklagten ein. Um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, hätte der Angeklagte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Dies wollte er vermeiden. Er setzte zum Überholen des Fahrzeugs an und überfuhr hierbei eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur. Dort kam ihm ein Pkw Skoda entgegen, der nach links abbiegen wollte. Dem Skoda folgte ein Pkw Dacia Duster. Der Angeklagte behielt seine Geschwindigkeit von ca. 75 bis 90 km/h bei und fuhr frontal auf den Skoda zu. Dessen Fahrerin konnte den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen trotz eines Ausweichmanövers nicht vermeiden. Der hierdurch abgelenkte Lieferwagen kollidierte sodann mit dem Dacia. Dessen Fahrer erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen. Die weiteren Insassen des Dacia und des Skoda erlitten zum Teil schwere Verletzungen.

Der Strafrichter am Amtsgericht verurteilte den zwar verkehrsordnungswidrigkeitenrechtlich, aber nicht strafrechtlich vorbelasteten Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zudem verlor der Angeklagte seine Fahrerlaubnis. Das Landgericht bestätigte im Berufungsverfahren die Verurteilung. Es setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf die gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren fest.

Die Richter am Landgericht haben die versagte Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet, dass dem nicht vorbestraften Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Tatfolgen ergebe, rechtfertigten die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung. Zudem sei die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Der Verkehrsverstoß weise neben den schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf. Er sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die die Geltung des Rechts nicht ernst nehme. Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe.

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten, so die Entscheidung des Senats.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 23.3.2017, 4 RVs 33/17, Abruf-Nr. 193879 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Fachwerkstatt muss Rückrufaktion kennen

| Eine Kfz-Fachwerkstatt muss Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Kfz-Modelle kennen und den Kunden bei beauftragten Inspektionsarbeiten auf eine für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs bedeutsame Rückrufaktion und die insoweit gebotenen Reparaturen hinweisen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmens entschieden, dem ein Kfz Dodge Ram Truck 1500 gehörte. Für das in den USA hergestellte und im Wege eines sog. „Grauimports“ eingeführte Fahrzeug existiert in Deutschland kein autorisiertes Händlernetz. Auch gibt es keine Niederlassungen der Herstellerin. Die Beklagte betreibt eine Kfz-Fachwerkstatt. Sie wirbt für sich als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke Dodge.

Die Eigentümerin ließ die Reparatur- und Wartungsarbeiten an ihrem Fahrzeug bei der Beklagten vornehmen. Ab Februar 2013 fand eine Rückrufaktion des Herstellers Chrysler Dodge statt. Hiervon war auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs betroffen. Es war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse zu befestigen. Die Eigentümerin des Wagens selbst erhielt hierüber keine Mitteilung des Herstellers. Im Oktober 2013 führte die Beklagten an dem Fahrzeug Inspektionsarbeiten durch. Dabei setzte sie die von der Herstellerin mit der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungsarbeiten nicht um. Im April 2014 erlitt das Fahrzeug erhebliche Beschädigungen, weil die Hinterachse während der Fahrt blockierte. Der Schaden wäre nicht entstanden, wenn die empfohlenen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden wären.

Die Eigentümerin verlangt den erlittenen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 6.800 EUR von der Beklagten ersetzt. Sie meint, die Beklagte habe sich über die Rückrufaktion der Herstellerin informieren und sie hierüber unterrichten müssen. Die Beklagte sieht das anders. Nach ihrer Ansicht hätte die Eigentümerin sich selbst informieren müssen. Als Kfz-Werkstatt träfen sie insoweit keine Überprüfungspflichten.

Die Schadenersatzklage der Eigentümerin war vor dem OLG erfolgreich. Die Beklagte sei mit der Inspektion des Fahrzeugs beauftragt gewesen. Sie habe es deswegen für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit machen müssen. Aufgrund dieses Auftrags habe sich die Beklagte über die Rückrufaktion und insoweit gebotenen Reparaturen informieren müssen. Als Fachwerkstatt habe sie sich unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Herstellers, über verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen informieren müssen. Ihre Kunden dürften in berechtigter Weise annehmen, dass die Beklagte über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Dodge-Fahrzeuge verfüge bzw. sich diese vor dem Durchführen von Inspektionsarbeiten verschaffe.

Dass das Fahrzeug hier ein „Grauimport“ gewesen sei, ändere nichts an den Informationspflichten. Die Beklagte bewerbe ihr Unternehmen als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke Dodge. Dies beschränke sie nicht auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge. „Grau“ importierte Fahrzeuge benötigten auch keine weniger effektive Fehlerkontrolle als reguläre Fahrzeuge. Bei „Grauimporten“ informiere der Hersteller den Halter zudem nicht über Rückrufaktionen. Auch deswegen habe sich im vorliegenden Fall die Beklagte als Fachwerkstatt informieren müssen. Aufgrund des unterlassenen Hinweises auf die Rückrufaktion und die gebotenen Reparaturen sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 8.2.2017, 12 U 101/16, Abruf-Nr. 193146, nicht rechtskräftig (BGH VII ZR 51/17).

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