Verkehrsrecht Info - 07.2015

Aktuelle Gesetzgebung:

Schwarzfahren kostet künftig 60 statt 40 EUR

| Der Bundesrat hat einer Verordnung der Bundesregierung zugestimmt, die das „erhöhte Beförderungsentgelt“ für Fahren ohne gültiges Ticket im öffentlichen Personennahverkehr anhebt. |

Die Länder hatten die Anpassung im November letzten Jahres gefordert, um auf die allgemeine Preissteigerung in den 12 Jahren seit der letzten Erhöhung zu reagieren. Die Verordnung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie soll im zweiten Monat nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats vom 8.5.2015


Haftungsrecht:

Wer unachtsam die Fahrertür in den Verkehrsraum öffnet haftet voll für den Schaden

| Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs unachtsam die Autotür in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs hinein, dann begründet das ein erhebliches Verschulden, hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr regelmäßig zurücktritt. |

So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Die Richter machten deutlich, dass es bei jedem Unfall auf den Einzelfall ankomme, in welcher Höhe die Beteiligten haften. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Fahrzeug verursacht worden ist. Diese Abwägung ergab hier, dass die aussteigende Fahrerin des parkenden Fahrzeugs den Unfall so überwiegend fahrlässig verursacht hat, dass im Verhältnis dazu die Betriebsgefahr des fahrenden Fahrzeugs zurücktritt.

Gerade beim plötzlichen Öffnen der Fahrertür eines parkenden Pkws ist von einem schweren Verschulden auszugehen. Das Fließen des Verkehrs ist nur gewährleistet, wenn sich die mit angemessener Geschwindigkeit und regelgerechtem Abstand Vorbeifahrenden darauf verlassen können, dass nicht unerwartet eine Fahrzeugtür in den Fahrbereich hinein geöffnet wird.

Auch der Umstand, dass sich die Beifahrerin auf dem Gehweg neben dem parkenden Fahrzeug befand, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen steht schon gar nicht fest, ob der Fahrer des fahrenden Pkw diese Beifahrerin in der herrschenden Dunkelheit sehen konnte und gesehen hat. Zum anderen ist das Gericht der Ansicht, dass Personen auf dem Gehweg vorbeifahrenden Fahrzeugen keinen Anlass geben, einen größeren Abstand als 0,5 m zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten oder besonders langsam (deutlich unter 30 km/h) zu fahren. Personen auf dem Gehweg sind ein ständiges und keineswegs zu besonderer Vorsicht Anlass gebendes Phänomen. Eine Vermutung, dass Personen auf dem Gehweg bedeuten, dass demnächst jemand aus dem Fahrzeug steigen werde, neben dem sie sich befinden, gibt es nicht.

Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 22.4.2015, 13 S 172/14, Abruf-Nr. 144719 unter www.iww.de.


Schadenersatzklage:

Kann ein Geschädigter behauptete Steinschläge durch den vorausfahrenden Lkw nicht beweisen, verliert er die Klage

| Kann ein Autofahrer nicht nachweisen, dass die teilweise festgestellten Beschädigungen an seinem Fahrzeug tatsächlich von Steinschlägen eines vor ihm fahrenden Kieslasters verursacht wurden, greift seine Schadenersatzforderung ins Leere. |

Das musste sich ein Pkw-Fahrer vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Er war hinter einem mit Kies beladenen Lkw hergefahren. Er behauptet, dass von der Ladefläche des Lkw Steine und Splitter auf die Frontpartie und das Dach seines Pkw gefallen seien. Für die geschätzten Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Kosten für einen Privatsachverständigen verlangt er nun knapp 7.000 EUR. Der Privatsachverständige hatte am Fahrzeug des Klägers verschiedene ältere Steinschläge festgestellt, jedoch auch frische Beschädigungen durch Steinschläge.

Das Gericht hat mehrere Zeugen vernommen, u. a. den vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen, und dessen Ergebnisse von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüfen lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass verschiedene vom Privatsachverständigen festgestellte Beschädigungen gerade nicht von Steinschlägen herrühren, sondern andere Ursachen haben. Auch konnte der vom Gericht beauftragte Sachverständige die übrigen Beschädigungen am Fahrzeug nicht sicher den behaupteten Steinschlägen zuordnen. Das Gericht hatte schließlich auch deshalb Zweifel an den Behauptungen des Autofahrers, weil dessen Privatsachverständiger den Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte. Beide Sachverständige hatten jedoch bestätigt, dass schon nach dieser Zeit das Alter eines Steinschlags kaum noch zu bestimmen ist. Das LG hat daher die Klage abgewiesen, weil der Autofahrer einen Nachweis für die behaupteten Beschädigungen durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen konnte.

Hinweis | Die Entscheidung macht deutlich, dass der Kläger grundsätzlich beweisen muss, dass behauptete Schäden auch tatsächlich von dem in Anspruch genommenen Beklagten verursacht worden sind. Bleiben Zweifel, gehen diese zulasten des Klägers.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 23.12.2014, 22 O 306/13, Abruf-Nr. 144720 unter www.iww.de.


Verwaltungsrecht:

Radfahrer muss den Radweg benutzen

| Ist neben der Straßenfahrbahn ein Radweg angelegt, müssen Radfahrer diesen benutzen. |

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Köln. Es wies damit die Klage eines Radfahrers ab. Der hatte sich gegen die Radwegebenutzungspflicht auf einer Landstraße gewandt. Der Radfahrer war der Meinung, dass keine besondere Gefahrensituation vorliege, die das Verbot rechtfertige, auf der Fahrbahn zu fahren.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Straßenverkehrsbehörde komme bei derartigen Anordnungen ein Einschätzungsspielraum zu. Diesen habe die Stadt in rechtmäßiger Weise genutzt. Dass auf der Landstraße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geboten sei, führe zu großen Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen dem motorisierten Verkehr und dem Fahrradverkehr. Daraus ergebe sich besonders nachts auf dem unbeleuchteten Streckenabschnitt eine erhebliche Gefahrenlage.

Quelle | VG Köln, Urteil vom 8.5.15, 18 K 189/14, Abruf-Nr.144721 unter www.iww.de.


Trunkenheitsfahrt:

Widerlegte Höhe des Nachtrunks widerlegt Nachtrunk als solches nicht

| Wird die konkrete Nachtrunkangabe des Beschuldigten durch einen Sachverständigen widerlegt, rechtfertigt das ohne weitere Feststellungen nicht die Feststellung, dass überhaupt kein Nachtrunk vorgelegen hat. |

Diese Entscheidung zugunsten des Angeklagten traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Diesem war eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt worden. Er hatte sich verteidigt, indem er einen Nachtrunk behauptet hatte – also die Aufnahme von Alkohol nach der Tat. Das hatte das Landgericht nach einem Sachverständigengutachten als widerlegt angesehen. Es hatte daraus den Schluss gezogen, dass ein Nachtrunk überhaupt nicht vorgelegen habe.

Ein solcher Schluss ist nach Auffassung des OLG so aber nicht ohne Weiteres zulässig. Und zwar vor allem dann nicht, wenn Anhaltspunkte für einen Nachtrunk des Angeklagten unabhängig von dessen konkreten Behauptungen zu Trinkmenge und -art gegeben sind. Hier war es so, dass der Angeklagte offenbar bei dem Versuch, sich zu entlasten, hinsichtlich des Nachtrunks übertriebene Angaben gemacht hatte. Gleichwohl hatte er zwischen der Tat und der Blutentnahme Alkohol in geringerer Menge zu sich genommen. Dem muss das LG nun nachgehen.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 20.3.2015, 1 OLG 3 Ss 179/14, Abruf-Nr. 144417 unter  www.iww.de.


Geschwindigkeitsüberschreitung:

Messauswertung durch Private ist i.d.R. unzulässig

| Hat die Verwaltungsbehörde die Auswertung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung, deren Ergebnis ggf. schließlich zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung führen soll, in vollem Umfang in die Hände eines privaten Unternehmens gegeben, besteht hinsichtlich der ermittelten Ergebnisse ein Beweisverwertungsverbot. |

So entschieden die Amtsgerichte (AG) Parchim und Kassel. Den Betroffenen wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt. In beiden Fällen waren die Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen ausgewertet worden. Die AG haben die Betroffenen freigesprochen. Beide AG weisen darauf hin, dass die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns ist. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur in bestimmten Fällen möglich.

Das war in beiden Fällen nicht gewahrt. Das AG Kassel hat zudem beanstandet, dass das dort auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß einem Gewinnstreben unterliegt, nur dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Hierdurch entsteht bei dem Unternehmen ein Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung. Das ist ein Interessenkonflikt, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.

Quelle | AG Parchim, Urteil vom 1.4.2015, 5 OWi 2215/14, Abruf-Nr. 144409 unter  www.iww.de;  AG Kassel, Urteil vom 14.4.2015, 385 OWi – 9863 Js 1377/15, Abruf-Nr. 144406.

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