Verkehrsrecht Info - 09.2016

27.08.2016
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Sonderrechte:

Vorsicht bei Blaulicht und Martinshorn

| Ist ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs, müssen Autofahrer „freie Bahn“ schaffen. Beide Zeichen signalisieren, dass der Einsatz dazu dient ein Menschenleben zu retten. Wer den Einsatz von Rettungsfahrzeugen behindert, dem drohen 20 EUR Verwarnungsgeld. |

Hierauf weist der ADAC hin. Aufgrund von Sonderrechten dürfen Einsatzfahrzeuge beispielsweise das Tempolimit überschreiten und bei Rot über eine Ampel fahren, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. „Freie Bahn“ schaffen bedeutet je nach Verkehrslage und örtlichen Verhältnissen, äußerst rechts heranzufahren und dort entweder anzuhalten oder langsam weiterzufahren. Im Stadtverkehr kann ein Ausweichen nach links auf eine Abbiegespur sinnvoll sein.

Wer beim Platzmachen über eine rote Ampel in eine Kreuzung einfährt und dabei geblitzt wird, muss grundsätzlich nichts befürchten. Da häufig auch das Einsatzfahrzeug geblitzt wird, ist der Grund für das Einfahren dokumentiert; der Autofahrer muss kein Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes befürchten.

Bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen ist umgehend eine Rettungsgasse zu bilden, damit die Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn schnellstmöglich zum Unfallort gelangen. Auf Autobahnen und Straßen mit mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus. Wer auf dem mittleren oder rechten Fahrstreifen unterwegs ist, orientiert sich nach rechts. Die Standspur ist nicht an allen Autobahnen durchgehend ausgebaut oder breit genug. Zudem könnten dort Pannenfahrzeuge stehen.


Drogenfahrt:

Schutzbehauptung hilft nicht gegen Führerscheinentzug

| Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Amphetaminkonsum offensichtlich rechtmäßig ist. Der Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge versehentlich zu sich genommen, schenkten die Richter keinen Glauben. |

Der 1968 geborene Antragsteller war Ende Dezember 2015 mit seinem Pkw in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Weil die Polizei Auffälligkeiten bemerkte, wurde eine Blutprobe entnommen. Diese ergab einen Amphetaminwert von 450 ng/ml. Das toxikologische Gutachten bestätigte damit die Aufnahme von Amphetamin. Da schon der einmalige Konsum dieser sog. harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Behörde mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis. Dagegen wandte sich der Mann mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt. Er machte geltend, er konsumiere niemals Drogen. Er habe das auch vor der Verkehrsteilnahme im Dezember 2015 nicht getan. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Er, der Antragsteller, habe mit dem Bruder bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Er habe die Droge deshalb unbewusst und unvorsätzlich zu sich genommen.

Diesen Vortrag wertete das Verwaltungsgericht als unglaubhafte Schutzbehauptung und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung: Dem Gericht erschien es fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar, „abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein“, so die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung. Schließlich habe der Antragsteller nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten „fluoreszierenden Anhaftungen in der Nase“ erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.

QUELLE | VG Neustadt, Beschluss vom 22.6.2016, 1 L 405/16, Abruf-Nr. 187997 unter www.iww.de.


Unfallschadensreparatur:

Entfernung von reparaturbedingtem Staub ist erstattungspflichtig

| Entsteht bei der Reparatur des Fahrzeugs Staub, sind die Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs ein Teil der Reparaturkosten. Als solche sind sie erstattungspflichtig. |

Das musste sich ein Versicherer vor dem Amtsgericht Weiden sagen lassen. Das Gericht betont, sachverständig beraten, dass die Staubbeseitigung bei einem Metalldach-Cabriolet wichtig sei. Die Gummidichtungen seien im Dach besonders empfindlich.

Auch wenn das Gericht einen besonderen Aspekt (empfindliche Gummidichtungen) zur Begründung mitheranzieht, ist der Grundgedanke „Die Entfernung reparaturbedingten Staubs ist erstattungspflichtig“ auf jegliche Fälle übertragbar.

QUELLE | Amtsgericht Weiden, Urteil vom 28.6.2016, 1 C 318/16, Abruf-Nr. 187103 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Grundstückseigentümer darf Falschparker auch nachts abschleppen lassen

| Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden. |

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers hin. Dieser hatte seinen PKW am Samstagabend um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete abgestellt. Die Fläche ist als privater Parkplatz gekennzeichnet. Als er drei Stunden später zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da. Er musste an den Abschleppdienst insgesamt 253 EUR bezahlen, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte. Er verlangt die Abschleppkosten zurück. Das Amtsgericht wies seine Klage jedoch ab.

Der Autofahrer habe das Eigentum und den Besitz des Grundstückseigentümers verletzt. Dabei handelte er auch schuldhaft. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren. Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – bei ihrer Reaktion nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Sie müsse nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand. Es ist insofern unbeachtlich, ob ein Zettel mit der Telefonnummer des Autofahrers hinter der Windschutzscheibe lag. Dem könne nämlich nicht entnommen werden, dass sich der Fahrer im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt. Die Grundstückseigentümerin durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel wählen. Das war das Abschleppen des Pkw, mit dem die Eigentumsstörung sofort beendet war. Die reinen Abschleppkosten zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären.

QUELLE | Amtsgericht München, Urteil vom 2.05.2016, 122 C 31597/15, Abruf-Nr. 188016 unter www.iww.de  .


Fahrverbot:

Augenblicksversagen beim Übersehen eines Tempo-30-Schilds

| Bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann ein Augenblicksversagen angenommen werden, wenn ein Tempo-30-Schild im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestellt war. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verweist zutreffend darauf, dass ein solches Schild leicht übersehen werden kann. Es hat auch nicht beanstandet, dass das Amtsgericht nichts dazu ausgeführt hatte, ob sich nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufdrängen musste. Das ist sonst immer erforderlich, wenn ein Verkehrsschild übersehen wird. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergab sich nämlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten angeordnet worden war. Grund war vielmehr, dass der betreffende Straßenabschnitt wegen einer Teilsperrung der Hauptstraße als Umleitung genutzt wurde.

QUELLE | OLG Naumburg, Urteil vom 5.11.2015, 2 Ws 213/15, Abruf-Nr. 185549 unter www.iww.de.

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