HAFTUNGSRECHT
Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein
| Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein. Der Fahrzeugeigentümer kann dann keinen Schadenersatz beanspruchen. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Fahrzeugeigentümers entschieden. Dessen Ehefrau war mit dem Pkw auf einer Straße unterwegs, an der ein Mitarbeiter des Landes- betriebs Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durchführte. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn. Dabei wurde sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite beschädigt. Der Schaden betrug ca. 680 EUR. Er hat gemeint, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien. Das Land müsse ihm daher den entstandenen Schaden ersetzen.
Die Klage blieb erfolglos. Die Richter am OLG sahen keine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes. Wenn sich das Unfallgeschehen so ereignet habe, wie vom Kläger beschrieben, dann sei es ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetz gewesen. Dann hafte das Land nicht.
Bei Mäharbeiten an einer Straße müssten zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Siche- rungsmaßnahmen ergriffen werden, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnah- men zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstands aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbei- ten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.
QUeLLe | OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015, 11 U 169/14, Abruf-Nr. unter 145321 www.iww.de.
HAFTUNGSRECHT
Kein Mitverschulden des Falschparkers bei mutwilliger Sachbeschädigung
| Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. |
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers, der seinen 3er-BMW vor einer Bank auf dem Gehweg geparkt hatte. Er wollte dort Geld abheben. Ein 64-jähriger Zei- tungsausträger ärgerte sich über dieses Verhalten. Er trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw. Der Eigentümer meint, dass der Zeitungsausträger außerdem mit dem Zeitungswagen ge- gen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch ist ein Schaden am Pkw in Höhe von 986,78 EUR entstan- den. Der Zeitungsausträger weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafen- der Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, so der Zeitungsausträger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab ihm recht. Der Zeitungsausträger muss den Schaden ersetzen. Er habe selbst eingeräumt, gegen den Pkw getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden.
QUeLLe | Amtsgericht München, Urteil vom 18.5.2015, 122 C 2495/15, rkr., Abruf-Nr. 145322 unter www.iww.de.
AUSFALLSCHADEN
Geschädigter darf auf Zuverlässigkeit der Werkstatt vertrauen
| Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt zügig arbeitet. Er muss sich nicht vor der Auftragserteilung erkundigen, ob die Werkstatt den Schaden in der vom Gutachter prognostizierten Zeit beheben kann. |
So urteilte das Amtsgericht Nürtingen. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug wurde zur Reparaturwerkstatt abgeschleppt, bei der die Geschädigte lang- jährige Kundin ist. Mit der Reparatur wurde unmittelbar nach Eingang des Gutachtens begon- nen. Dabei war die Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet sich bei dem Reparaturbetrieb zu erkundigen, ob die veranschlagte Reparaturdauer eingehalten werden kann … Vielmehr darf der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt sich bemüht, das beschädigte Fahrzeug zeitnah zu reparieren. Die Ursachen für die lange Reparaturdauer sind nach Vernehmung der Zeugin in den Lieferproblemen eines Heckblechs, den Faschingstagen sowie Kapazitätsproblemen der Werkstatt zu finden.“
QUeLLe | AG Nürtingen, Urteil vom 17.8.2015, 17 C 2190/14, Abruf-Nr. 145200 unter www.iww.de.
REPARATURKOSTEN
Kosten für das „Beipolieren“ sind erstattungspflichtig
| Ist der Originallack des Fahrzeugs durch Alterungseinflüsse bereits etwas matter, sind die Kosten für das Beipolieren und damit für den optischen Übergang von der reparaturlackierten Stelle zu den angrenzenden Bereichen erstattungspflichtig. |
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Tübingen. Es machte deutlich, dass der Geschädigte Anspruch darauf habe, dass die Reparaturstelle nach der Reparatur nicht auffällt. Wenn Glanzunterschiede deutlich sichtbar seien, dann müssten sie zur Täuschung des Auges beseitigt wer- den. Geschehe diese durch Polierarbeiten, seien die Kosten dafür ein Teil des Schadens.
QUeLLe | AG Tübingen, Urteil vom 28.11.2014, 3 C 911/13, Abruf-Nr. 145202 unter www.iww.de.
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
Gericht muss tatvorsatz auch bei kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung begründen
| Das Gericht muss bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein vorsätzliches Handeln des Fahrers auch dann nachvollziehbar darlegen, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines Autofahrers hin. Dieser war in erster Instanz wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Das OLG hat die Entscheidung abgeändert. Es hat den Betroffenen nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes schuldig gesprochen und die Geldbuße reduziert.
Das Amtsgericht habe die Annahme des Tatvorsatzes allein mit der Einlassung des Betroffenen begründet, „die Strecke, an der gemessen wurde, häufig zu befahren“ und die Geschwindigkeits- begrenzung zu kennen, weshalb er „auf seine Geschwindigkeit geachtet“ und sein Fahrzeug habe „ausrollen“ bzw. „auslaufen lassen“. Es habe sich damit nicht in der gebotenen Weise mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden Vorsatzelementen auseinandergesetzt. Denn den Feststellungen des Amtsgerichts sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände oder Indizien der Betroffene die ihm angelastete Überschreitung der ihm zwar bekannten Geschwindigkeitsbe- schränkung auch tatsächlich positiv erkannt bzw. sich über sie „bewusst hinweggesetzt“ oder die Überschreitung auch nur billigend in Kauf genommen haben muss. Unabhängig vom Fehlen sich aufdrängender, weil regelmäßig unmittelbar beweiserheblicher oder doch wenigstens im Einzelfall indiziell aussagekräftiger Feststellungen, etwa zur konkreten Fahrbahnbeschaffenheit und zum Streckenverlauf sowie zur konkreten Beschilderung einschließlich einer etwaigen räumlichen Staffelung der Beschränkung oder weiterer besonderer Hinweisschilder (z.B. auf Gefahrenlagen), ist für den Senat damit nicht nachvollziehbar, weshalb das Amtsgericht allein aufgrund der vorgenannten Äußerungen des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt ist, wonach „aufgrund dieser Umstände […] ausgeschlossen“ sei, „dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf man- gelnder Sorgfalt oder einem Versehen beruht“. Die Verurteilung wegen Vorsatzes sei daher aufzuheben.
QUeLLe | OLG Bamberg, Urteil vom 24.3.15, 3 Ss OWi 294/15, Abruf-Nr. 144415 unter www.iww.de.