Verkehrsrecht Info - 10.2016

26.09.2016
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Abschleppkosten:

Auch bei Totalschaden darf zur Heimatwerkstatt abgeschleppt werden

| Bei Haftpflichtschäden muss der Schädiger grundsätzlich die Kosten für das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt erstatten. Das gilt auch, wenn sich der Schaden später in der Werkstatt als wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt, der Geschädigte dies aber vorher nicht erkennen konnte. |

So urteilte das Amtsgericht Ingolstadt in einem Fall, in dem es um eine Strecke von etwa 100 km und Abschleppkosten in Höhe von 549,78 EUR ging. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung pro Heimatwerkstatt damit, dass

  • die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten dadurch für den Geschädigten einfacher ist und
  • ein Mietwagentag bzw. Fahrtkosten eingespart werden, wenn der Geschädigte – wie im Urteilsfall – im Abschleppwagen mitfährt.

Beachten Sie | Bei Kaskoschäden gilt das nicht. In nahezu allen Verträgen lautet die Klausel „Abschleppen bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt.“

Quelle | Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 18.2.2016, 10 C 2291/15, Abruf-Nr. 187421 unter www.iww.de.

 


Sachverständigenhonorar:

Zum Sachverständigen fahren oder ihn in die Werkstatt kommen lassen?

| Jedenfalls dann, wenn für die ordnungsgemäße Begutachtung eine Hebebühne benötigt wird, darf der Geschädigte den Sachverständigen in die Werkstatt kommen lassen. Das gilt selbst, wenn sein Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher ist. Die Auswahl eines Schadengutachters aus ca. 25 km Entfernung verstößt ebenfalls nicht gegen die Schadenminderungspflicht. |

Hierauf wies das Amtsgericht Nürnberg hin. Dabei geht es um die Frage der vom Schadengutachter berechneten Fahrtkosten. Die wären ja vermieden worden, wenn der Geschädigte zu ihm hingefahren wäre. Im konkreten Fall wurde aber eine Hebebühne benötigt, die der Schadengutachter an seinem Standort nicht hatte.

Beachten Sie | Gerichte müssen nur den Fall entscheiden, den sie vorgelegt bekommen. Deshalb hat das Amtsgericht hier auf die Notwendigkeit einer Hebebühne abgestellt. Käme man bei einer bühnenlos möglichen Begutachtung zu einem anderen Ergebnis, wäre zu bedenken, dass die Fahrt des Geschädigten zum Schadengutachter auch Geld kostet. Da sind mindestens 30 Cent pro Kilometer zu erstatten.

Quelle | Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.12.2015, 15 C 9285/15, Abruf-Nr. 187633 unter  www.iww.de.

 


Unfallschadensregulierung:

Wenn Ampel von Grün auf Gelb umspringt, muss vor der Ampel angehalten werden

| Ein Fahrer verstößt gegen die Haltepflicht beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb, wenn er mit seinem Kfz in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit normalem Bremsen zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Rollerfahrers entschieden, der in den Kreuzungsbereich eingefahren war, als seine Ampel auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung war ein Sattelzug noch in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Der Rollerfahrer bremste stark und geriet dabei in eine Schräglage. Bei Zusammenstoß mit dem Lkw verletzte er sich schwer. Er verlangte seinen materiellen Schaden ersetzt sowie ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Es hat eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des Rollerfahrers angenommen.

Die Berufung des Lkw-Fahrers blieb erfolglos. Das OLG hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Der Lkw-Fahrer habe den Unfall überwiegend verschuldet, so die Richter. Ihm sei ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen. Das Gelblicht einer Ampel ordne an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal – wie im vorliegenden Fall – rot, müsse der Fahrer anhalten. Voraussetzung sei, dass dies mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren. Er müsse aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren.

Im vorliegenden Fall habe der Lkw-Fahrer vor der Ampel anhalten müssen. Er habe den Sattelzug anhalten können, ohne übermäßig bremsen zu müssen. Das stehe nach dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten fest. Dabei sei nicht entscheidend, ob er noch vor der Haltelinie der Ampelanlage habe zum Stehen kommen können. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren. Er müsse vielmehr anhalten, wenn er bei normalem Bremsen noch vor der Ampelanlage zum Stehen kommen könne. Andernfalls gefährde er den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Dies gelte besonders, wenn er ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne.

Abgesehen von dem Gelblichtverstoß sei dem Lkw-Fahrer vorzuwerfen, dass er den Sattelzug nicht angehalten und seinen Abbiegevorgang abgebrochen habe, als der Rollerfahrer in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihm dieser den Vorrang als Kreuzungsräumer belasse.

Im Verhältnis dazu stelle sich das unfallursächliche Verschulden des Rollerfahrers als weniger gewichtig dar. Ihm sei vorzuhalten, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne auf den im Kreuzungsbereich fahrenden Sattelzug zu achten. Er habe sich nicht so verhalten, wie es von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden müsse, der eine Gefährdung anderer möglichst auszuschließen habe. Werden beide Verursachungsbeiträge zutreffend abgewogen, sei die festgestellte Haftungsquote von 70 Prozent zulasten des Lkw-Fahrers nicht zu beanstanden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 30.5.2016, 6 U 13/16, Abruf-Nr. 188826 unter www.iww.de.

 


Fahrtenbuch:

Stinkefinger berechtigt nicht zur Fahrtenbuchauflage

| Die Fahrtenbuchauflage nach der StVZO ist sehr unbeliebt. Dass sie – auch bei erstmaligen – Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, ist unbestritten. Die Frage ist: Was ist bei anderen Gesetzesverstößen? |

Die Antwort gibt das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg (12.5.16, Au 3 K 15.1218, Abruf-Nr. 187780)  .Gegenstand des Urteils war u. a. der sog. „Stinkefinger“, den ein Motorradfahrer einem anderen Verkehrsteilnehmer nach einem Verkehrsverstoß gezeigt haben soll. Wegen dieses „Stinkefingers“ war Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet worden. Das VG Augsburg weist insoweit darauf hin, dass eine etwaige Beleidigung nach durch Zeigen des sog. Stinkefingers außer Betracht zu bleiben muss, wenn eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird. Der Beleidigung fehlt der spezifische Verkehrsbezug. Mit ihr als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt.

Quelle | VG Augsburg, Urteil vom 12.5.2016, Au 3 K 15.1218, Abruf-Nr. 187780 unter  www.iww.de.

 


Trunkenheitsfahrt:

Keine Trunkenheit im Verkehr bei betrunkenem Inlineskater

| Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. |

Das ist das Fazit aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Landshut. Der Beschuldigte hatte als Inlineskater in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt. Das Amtsgericht hatte den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.

Das LG entschied, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sind. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das LG hat seine Ansicht u.a. damit begründet, dass § 24 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) feststellt, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne der StVO seien. Diese Einstufung der Inlineskates steht in Einklang damit, dass für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang nach der StVO besteht. Zudem ist es Inlineskatern ausdrücklich untersagt, die Fahrbahn zu benutzen.

Quelle | LG Landshut, Beschluss vom 9.2.2016, 6 Qs 281/15, Abruf-Nr. 185542 unter www.iww.de.

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