Verkehrsrecht Info - 11.2018

1.11.2018
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Unfallschaden:

Spezielles Fahrzeug darf nicht pauschal nach Mietwagengruppe berechnet werden

| Ist das verunfallte Fahrzeug ein allradgetriebener PickUp mit Doppelkabine und Anhängerkupplung, kann der eintrittspflichtige Versicherer hinsichtlich der Mietwagenkosten nicht auf die Preise für Standardfahrzeuge der Mietwagengruppe, in die das Fahrzeug einzuordnen ist, verweisen. |

Dies Klarstellung traf das Amtsgericht Weilburg. Weist der Geschädigte, der dieses spezielle Fahrzeug braucht, nach, dass nur ein Vermieter im zumutbaren Umkreis so eines im Angebot hat, sind dessen Preise dem Schadenersatzanspruch zugrunde zu legen.

Hinweis | Das Urteil ist ohne Weiteres auf andere beschädigte Fahrzeuge zu übertragen, bei denen die Gruppengleichheit nicht ausreicht, z. B. Fahrschulwagen oder speziell behindertengerecht ausgestattete Fahrzeuge.

Quelle | Amtsgericht Weilburg, Urteil vom 2.5.2018, 5 C 339/17 [5], Abruf-Nr. 201638 unter  www.iww.de.


Anwaltskosten:

„Wir werden zahlen“: Trotz dieser Bestätigung darf ein Anwalt eingeschaltet werden

| Auch wenn der Versicherer im telefonischen Erstkontakt bestätigt hat, den Unfallschaden zu übernehmen, darf der Geschädigte anwaltliche Unterstützung für die Schadenregulierung in Anspruch nehmen. Der Versicherer muss die Anwaltskosten erstatten. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Aachen. Es führte dazu aus: Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu den verschiedensten Schadenpositionen (z. B. nur: Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Stundenverrechnungssätze von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadensfall. Dass der Mitarbeiter der Versicherung dem Geschädigten unstreitig telefonisch Deckung und Haftung für den Unfall bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit hat der Versicherer nur seine Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Geschädigte den Versicherer berechtigt würde in Anspruch nehmen können. Um dies zu klären, war es aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Quelle | Amtsgericht Aachen, Urteil vom 20.7.2018, 113 C 31/18, Abruf-Nr. 202632 unter www.iww.de.


Fahrerlaubnis:

Entzug der Klasse B wird durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt

| Wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen, wird dies geheilt, wenn ihm nachträglich im Heimatland ein EU-Führerschein der Klasse C ausgestellt wird. |

Diese Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines lettischen Staatsangehörigen. Der Mann ist seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Besuchsaufenthalt in Deutschland verurteilte ihn ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten an. Im Jahr 2012 erhielt der Mann in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt. Später zog der Mann nach Deutschland. Dort beantragte er 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gab ihm auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Nachdem der Mann dies abgelehnt hatte, lehnte die Behörde seinen Antrag ab. Sie stellte fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Zudem gab sie dem Mann auf, seinen Führerschein vorzulegen, damit ein entsprechender Sperrvermerk eingetragen werden könne.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müssen die deutschen Behörden den nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Für den Führerschein der Klasse C habe der Mann auch seine Fahreignung nachweisen müssen. Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landkreises hat das BVerwG zurückgewiesen. Ein Führerschein der Klasse C kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Aufgrund dieses Stufenverhältnisses enthält die ordnungsgemäße Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C zwingend auch die Bestätigung der Fahreignung für die Klasse B. Durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Lettland sind die in Deutschland durch den Verkehrsverstoß begründeten Fahreignungszweifel überholt. Deutsche Behörden müssen den nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Die in Deutschland bestehende Befristung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf fünf Jahre kann nach weiteren Vorgaben des Unionsrechts im Rahmen einer Erneuerung berücksichtigt werden. Von dieser Möglichkeit einer Erneuerung hat der deutsche Verordnungsgeber bislang aber nicht Gebrauch gemacht. Darum ist die im Führerschein des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats angegebene Geltungsdauer maßgeblich und von den deutschen Behörden anzuerkennen.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 6.9.2018, 3 C 31/16, Abruf-Nr. 204781 unter www.iww.de.


Kfz-Haftpflichtversicherung:

Nicht genutztes, aber angemeldetes Fahrzeug muss haftpflichtversichert sein

| Ist ein Fahrzeug weiterhin zugelassen und fahrbereit und wurde es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will, muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. |

Das folgt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus der Ersten Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (RL 72/166/EWG). In dem Fall konnte eine Frau aus gesundheitlichen Gründen ihr Fahrzeug nicht mehr nutzen. Sie hatte es daher im Hof ihres Hauses abgestellt. Offiziell stillgelegt hatte sie es jedoch nicht.

Ohne ihre Erlaubnis und ihr Wissen benutzte ihr Sohn das Fahrzeug. Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem der Sohn und zwei weitere Fahrzeuginsassen verstarben. Zu dem Zeitpunkt bestand keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug. Der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal) leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit die Fahrzeugeigentümerin auf Regress in Anspruch.

Der EuGH entschied nun, dass die Frau zu Recht in Anspruch genommen werde. Ein Fahrzeug, das nicht ordnungsgemäß stillgelegt wurde und fahrbereit ist, fällt unter den Begriff „Fahrzeug“ im Sinne der Ersten Richtlinie. Nur weil seine Eigentümerin es nicht mehr nutzen will und es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat, fällt es nicht aus der in der Richtlinie aufgestellten Versicherungspflicht. Die Frau hätte das Fahrzeug hier also versichern müssen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Zweite Richtlinie einer gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Entschädigungsstelle (hier der Fundo de Garantia Automóvel) ein Rückgriffsrecht nicht nur gegen den oder die für den Unfall Verantwortlichen hat, sondern auch gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Unfall-Fahrzeug hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat. Dies gilt auch, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist.

Quelle | EuGH, Urteil vom 4.9.2018, C 80/17, Abruf-Nr. 204780 unter www.iww.de.

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