Verkehrsrecht Info - 11.2023

2.11.2023
|
Verjährung:

Lamborghini zu Schrott gefahren: trotzdem kein Schadenersatz

| Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden: Ein Autofahrer muss für die Folgen eines von ihm im Oktober 2018 verursachten Unfalls mit einem Lamborghini nicht einstehen. Der Anspruch des Verkäufers, eines Autohauses, war inzwischen verjährt. |

Das klagende Autohaus hat als Eigentümerin vom Autofahrer Schadenersatz verlangt, weil dieser als Fahrer ihrem mehr als 150.000 Euro teuren Lamborghini einen wirtschaftlichen Totalschaden zugefügt hatte. Der Autofahrer, der die halbstündige Fahrt mit dem Luxusauto von seiner Ehefrau als Geschenk erhalten hatte, war der Auffassung, nicht er sei schuld daran, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und dabei zwei Bäume entwurzelt und einen dritten frontal angefahren habe. Vielmehr habe der ihn begleitende Mitarbeiter eines Subunternehmers der Klägerin den Sportmodus ein- und nicht wieder ausgeschaltet.

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Autofahrer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG zurückgewiesen. Ein etwaiger Anspruch des Autohauses sei verjährt. Der Vertrag, den der Autofahrer über die Nutzung des Fahrzeugs geschlossen hat, stellt nach Auffassung des OLG einen Mietvertrag dar. Für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung einer Mietsache gilt eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit der Rückgabe der Mietsache beginnt. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 548 BGB) vor. Diese Frist sei bei Klageerhebung im Dezember 2020 abgelaufen gewesen.

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 16.8.2023, 13 U 2371/22, PM vom 17.8.2023


Verkehrsverstöße:

Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht Punkten

| Die Fahrerlaubnis ist auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen, wenn die zu diesem Punktestand führenden Verkehrsverstöße bereits vor Ermahnung und Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers begangen wurden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und lehnte einen Eilantrag gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab. |

Autofahrer wollte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht hinnehmen

Der Autofahrer wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Ihm war die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen worden. Die entsprechenden Zuwiderhandlungen hatte der Autofahrer bereits vor der von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochenen Ermahnung und zwei Monate später erteilten Verwarnung begangen.

Der dagegen gerichtete Eilantrag an das VG blieb ohne Erfolg. Die Fahrerlaubnisentziehung war rechtens. Der Autofahrer habe zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung die Grenze von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht und die vorgelagerten Stufen des Maßnahmensystems ordnungsgemäß durchlaufen. Er gelte daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Verwaltungsgericht: Schutz der Verkehrssicherheit hat Vorrang

Hiergegen könne der Autofahrer nicht mit Erfolg einwenden, er habe die zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führenden Verkehrsverstöße bereits vor Ermahnung und Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde begangen, sodass ihn deren Erziehungsfunktion nicht mehr habe erreichen können. Der Gesetzgeber habe dem Schutz der Verkehrssicherheit Vorrang vor der Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems eingeräumt. Nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes würden daher bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden seien. Das solle die Punktebewertung eines Verkehrsverstoßes auch dann ermöglichen, wenn er vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen worden sei, bei dieser Maßnahme aber noch nicht habe verwertet werden können.

Möglicher Arbeitsplatzverlust: Härte ist hier hinzunehmen

Es komme somit nicht darauf an, ob die Maßnahmen dem Antragsteller die Möglichkeit einer Verhaltensänderung effektiv eröffnet hätten. Eine andere rechtliche Bewertung sei hier nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis laut Autofahrer zum Verlust seines Arbeitsverhältnisses führe. Negative berufliche Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung stellten eine im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härte dar.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 19.7.2023, 4 L 577/23.KO, PM 20/23


Parkplatzunfall:

Schulterblick statt Rückfahrkamera

| Wer mit seinem Fahrzeug rückwärtsfährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera allein darf man sich nicht verlassen. So hat es nun das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |

Zusammenstoß auf dem Supermarktparkplatz

Auf dem Parkplatz eines Supermarktes steuerte ein Mann sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkte ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaute dabei auf die Rückfahrkamera. Es kam zum Zusammenstoß.

Der Geradeausfahrende beschuldigte den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnete, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.

So entschied das Gericht

Das Gericht musste entscheiden, wer den Schaden bezahlen muss und in welcher Höhe. Es hat mehrere Zeugen befragt und einen technischen Sachverständigen hinzugezogen. Ergebnis: Beide Fahrer treffe eine Schuld. Begründung: Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gemacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld. Er muss jetzt zwei Drittel des Schadens bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 19.7.2023, 9 O 113/21, PM vom 14.9.2023


Drogen im Straßenverkehr:

Führerscheinverlust wegen E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum

| Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden. |

Dieser Scherz ging nach hinten los!

Der Scooter-Fahrer war im Juli 2022 mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs. Da er Schlangenlinien fuhr und mehrfach nah an geparkte Autos geriet, hielt ihn die Polizei an und nahm ihm eine Blutprobe ab. Diese wies einen THC-Wert von 4,4 ng/ml auf. Gegenüber den Polizisten äußerte der Antragsteller, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und jeden Tag Auto zu fahren; dies stellte er im Nachhinein als nicht ernst gemeint dar. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen. Der Antragsteller reagierte nicht. Ihm wurde daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.

Eilantrag abgewiesen

Das Gericht lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Scooter-Fahrers ab. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei beim Antragsteller anzunehmen, weil er das zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht eingereicht habe. Eines solchen Gutachtens bedürfe es, um zu klären, ob der gelegentlich Cannabis konsumierende Antragsteller nur einmalig nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe oder dies auch in Zukunft nicht tun werde.

Auch beim (erlaubnisfreien) Fahren mit einem Elektrokleinstfahrzeug, wie einem E-Scooter, sei das Trennungsgebot zu beachten. Die Grenze hinnehmbaren Cannabiskonsums sei überschritten, wenn auch nur die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe; dies nehme die Rechtsprechung jedenfalls beim Fahren eines Autos bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml an. Vorliegend sei neben dem deutlich überschrittenen THC-Wert erschwerend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei der Kontrolle im Juli 2022 durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet und einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Autofahren eingeräumt habe. Die gesetzte Frist von drei Monaten, um ein Gutachten beizubringen, sei auch ausreichend gewesen, weil Zweifel an der Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot rasch zu klären seien.

Schutzwürdigkeit des Straßenverkehrs vor Drogenfahrten

Das öffentliche Interesse, schwere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund einer Drogeneinnahme verbunden sein könnten, rechtfertige schließlich den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis.

Gegen den Beschluss kann der Scooter-Fahrer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 17.7.2023, VG 11 L 184/23, PM vom 24.7.2023

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this