Vertragsgestaltung:
Kein Baubeginn vereinbart: Wann muss der Auftraggeber die Leistung abrufen?
| Wird im Bauvertrag festgelegt, dass mit der Ausführung „innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber“ zu beginnen ist und „die Aufforderung […] voraussichtlich bis zum 3.2.2009 zugehen“ wird, haben die Parteien keine verbindliche Ausführungsfrist vereinbart. |
Das bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall und wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurück. Damit hat die ursprüngliche Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. Bestand. Dort hatten die Richter entschieden, dass bei einer solchen Vertragsgestaltung dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten zu erteilen sei. Allerdings dürfe der Auftraggeber den Abruf der Leistung nicht auf unbestimmte Zeit hinausschieben. Er müsse vielmehr dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Leistung zu bewirken. Ein zu langes Hinauszögern der Aufforderung zum Beginn der Ausführung sei dem Auftragnehmer nicht zumutbar.
Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.6.2012, 11 U 102/10, Abruf-Nr. 143831 unter www.iww.de; BGH, Beschluss vom 13.11.2014, VII ZR 175/12, Abruf-Nr. 143972 unter www.iww.de.
Beschaffenheitszusage:
Abdichtungsunternehmer ist an Aussagen im Werbeprospekt gebunden!
| Ein Abdichtungsunternehmer muss sich hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm angebotenen Werkleistungen wie ein Verkäufer an öffentlichen Werbeäußerungen festhalten lassen. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, das die Aussagen im Werbeprospekt des Unternehmers zu den Abdichtungswirkungen seiner Leistung grundsätzlich zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen. Voraussetzung sei, dass sie für den Besteller von erheblicher Bedeutung sind und dieser Umstand für den Unternehmer erkennbar ist.
Nur ausnahmsweise komme eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung nicht zustande. Das sei der Fall, wenn der Unternehmer die Aussagen seines Werbeprospekts vor dem Vertragsschluss gegenüber dem Besteller in einer Art und Weise einschränkt oder berichtigt, die vom laienhaften Empfängerhorizont des Bestellers aus verständlich ist. Berufe sich der Unternehmer auf diese Ausnahme, müsse er im Prozess auch deren Voraussetzungen beweisen.
Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.1.2015, 22 U 154/14, Abruf-Nr. 143973 unter www.iww.de.
Nachbarrecht:
Weinstubeninhaber ist Lärm vom Kinderspielplatz zumutbar
| Ein in der Nähe einer Weinstube liegender Kinderspielplatz muss wegen des Kinderlärms weder verlegt noch eingestellt werden. |
So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Trier. Der klagende Anwohner und Betreiber einer Weinstube müsse den Spielplatz hinnehmen. Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthalte deshalb die Vorgabe, dass die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten.
Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liege nicht vor. Ein Sonderfall bestehe nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. die unmittelbare Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten oder bei Spielplätzen, die sich nach Art und Größe sowie Ausstattung nicht in das vorhandene Wohngebiet einfügten. Nichts davon treffe jedoch hier zu. Insbesondere handele es sich nicht etwa um einen überdimensionierten Spielplatz. Es sei vielmehr ein für Wohngebiete absolut üblicher Spielplatz mit üblichen Spielgeräten. Schließlich habe die beklagte Stadt bei der Wahl des Standorts des Spielplatzes sowie der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich eine Verlagerung des Spielplatzes auf einen anderen Standort desselben Grundstücks nicht anbiete, weil diese Flächen anderweitig benötigt würden. Nicht zuletzt habe die Stadt den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8-13 und 14-20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12) Rechnung getragen. Soweit der Kläger schließlich auf die Beeinträchtigung seiner Weinstube verweise, führe dies zu keiner anderen Betrachtung. Gewerbliche Nutzungen seien im Vergleich zur Wohnnutzung weniger schutzbedürftig.
Quelle | VG Trier, Urteil vom 28.1.2015, 5 K 1542/14, Abruf-Nr. 143974 unter www.iww.de.
Bauplanungsrecht:
Pferdestall darf nicht um Personalwohnungen aufgestockt werden
| Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um zwei Personalwohnungen ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. |
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier entschieden. Zur Begründung führten die Richter aus, der Bebauungsplan sehe Flächen für Wohnnutzung nicht vor. Entgegen der vom Kläger im Verfahren vertretenen Auffassung handele es sich bei den geplanten Wohnungen auch nicht um genehmigungsfähige untergeordnete Nebenanlagen. Bei der Wohnnutzung handele es sich vielmehr um eine in den einschlägigen Vorschriften geregelte Hauptnutzungsart. Daher könne es sich nicht zugleich um eine Nebenanlage handeln. Zudem scheitere die erforderliche Unterordnung an der Größe der mit einer Fläche von insgesamt 335 qm geplanten Wohnungen. Als Wohnungen für Aufsichts-/Bereitschaftspersonal seien sie damit überdimensioniert und fügten sich deshalb nicht in die Nutzung der Umgebungsbebauung ein.
Quelle | VG Trier, Urteil vom 28.1.2015, 5 K 1624/14, Abruf-Nr. 143975 unter www.iww.de.