Mietrecht und WEG Info - 05.2018

Mietvertrag:

Mieter muss Anschlagsgefahr durch Extremisten angeben

| Ist dem Mieter bekannt, dass er Angriffsziel politischer Straftaten sein kann, muss er dies dem Vermieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags von sich aus mitteilen. Dieser Umstand kann für den Vermieter wichtig sein, wenn er entscheidet, ob er den Mieter als Mieter haben möchte. Wurde der Vermieter vom Mieter nicht aufgeklärt, kann er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. |

So entschied es das Amtsgericht Göttingen im Fall eines Mieters, der Mitglied der AfD-Nachwuchsorganisation war. Bereits in seiner alten Mietwohnung hatten sich mehrfach politisch motivierte Sachbeschädigungen und Brandstiftungen ereignet. Solche Vorkommnisse wiederholten sich auch in der neuen Mietwohnung.

Quelle | AG Göttingen, Urteil vom 24.10.2017, 18 C 41/17, Abruf-Nr. 200064 unter www.iww.de.


WEG:

Kein Schlichtungsverfahren zwischen Wohnungseigentümern

| Streiten zwei Wohnungseigentümer, denen jeweils ein Sondernutzungsrecht an benachbarten Gartenflächen zusteht, über die Beseitigung einer an der Grenze des Sondernutzungsrechts stehenden Hecke (Grenzbepflanzung), ist es nicht erforderlich, vor Klageerhebung ein für Nachbarstreitigkeiten obligatorisches Schlichtungsverfahren durchzuführen. |

Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. bejaht zwar die analoge Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht, verneint aber eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Schlichtungsverfahren in Verbindung mit landesrechtlichem Schlichtungsrecht. Seiner Auffassung nach sei die doppelte Analogie eine nicht zu rechtfertigende Begrenzung des Zugangs zu den staatlichen Gerichten. Zudem sei eine vergleichbare Interessenlage mit Blick auf die mit dem Schlichtungsverfahren bezweckte einvernehmliche Streitbeilegung nicht gegeben.

Quelle | LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.3.18, 2-13 S 102/17, Abruf-Nr. 200681 unter www.iww.de.


WEG:

Selbstständiges Beweisverfahren: Vorbefassungsgebot unbeachtlich

| Will ein Wohnungseigentümer ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen, um Mängel am Gemeinschaftseigentum gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern festzustellen, muss er sich zuvor nicht darum bemühen, einen Beschluss der WEG (Vorbefassung) herbeizuführen. |

Das sogenannte Vorbefassungsgebot ist in diesem Fall nicht zu beachten. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und sich insoweit in dieser streitigen Frage positioniert. Zugrunde lag der Fall, dass ein Wohnungseigentümer den Antrag gestellt hatte, den Bauträger wegen etwaiger Mängel beim Ausbau seiner Dachgeschosswohnung in Anspruch zu nehmen. Diesen Antrag hatte die WEG abgelehnt. Der weitere Antrag, zur Vorbereitung der Ansprüche ein Gutachten einzuholen, war aufgrund der Stimmungslage nicht zur Abstimmung gebracht worden.

Quelle | BGH, Urteil vom 14.3.2018, V ZB 131/17, Abruf-Nr. 200476 unter www.iww.de.


Gerichtsstand:

Streit über Hotelzimmerstornierung: Beherbergungsort zählt

| Auch wenn ein Gast ein Hotelzimmer storniert, mithin den Beherbergungsort gar nicht aufsucht, verbleibt es beim besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts. |

In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch gegeben ist, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt. Das Landgericht (LG) Münster hat sich der o. g. Ansicht angeschlossen. Es komme allein darauf an, an welchem Ort die wechselseitigen Verpflichtungen nach dem Vertrag zu erfüllen seien. In dem zu entscheidenden Fall sollte auch die Zahlung vor Ort erfolgen. Ansonsten würde der vertragswidrige Gast prozessual besser gestellt als der vertragstreue.

Quelle | LG Münster, Urteil vom 26.2.2018, 3 S 125/17, Abruf-Nr. 200680 unter www.iww.de.


Sozialhilfe:

Behörde darf mit online verfügbaren Mieten Angemessenheit prüfen

| Die Nettokaltmiete über zahlreiche online verfügbare Angebotsmieten zu ermitteln und die kalten Betriebskosten aufgrund der Daten von Leistungsbeziehern nach SGB II zu erheben, kann ein schlüssiges Konzept für die Bruttokaltmiete nach der Rechtsprechung des BSG darstellen und zu einer zutreffenden Angemessenheitsgrenze nach dem SGB II führen. |

Im vom Sozialgericht (SG) München entschiedenen Fall hatten die Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, insbesondere die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung (KdUH) für einen Drei-Personen-Haushalt von monatlich 850 EUR begehrt. Die Behörde hatte den Bedarf mit monatlich 730 EUR bestimmt.

Das SG München setzt sich in der Entscheidung dezidiert damit auseinander, wie die Angemessenheitsgrenze auf Grundlage der Vorgaben des BSG zu ermitteln ist. Die Behörde hatte die Angemessenheitsgrenzen von Nettokaltmiete und Nebenkosten auf getrennten Wegen ermittelt. Anschließend hatte sie beide zu einer einheitlichen Angemessenheitsgrenze zusammengerechnet. Dies war nach Ansicht der Richter zulässig.

Quelle | SG München, Urteil vom 24.1.2018, S 46 AS 1426/15, Abruf-Nr. 199890 unter www.iww.de.

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